die Richter haben im aktuellen Urteil nicht geklärt. Die in England zugelassene ilse Stille hat ein Urteil über die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag bgh fallen lassen. Am bekanntesten ist die Abschlussgebühr. Ein bestimmter Prozentsatz der von der Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühr. Abschlussgebühr – und sind jetzt zusätzlich zinsgünstig!
BEFH, 10.09.1965 – VI 191/64 U
Offizieller Leitsatz: Sind die Beiträge der Bausparkassen Sonderaufwendungen, kann die Vertragsgebühr nicht als einkommensbezogene Aufwendungen von den Einnahmen aus Mieten und Pachten abgezogen werden, auch wenn die Bausparsumme für den Hausbau eingesetzt wird. Fazit: Wenn es sich bei den Bausparkassenbeiträgen um Sonderaufwendungen handelt, kann die Vertragsgebühr nicht als einkommensbezogene Aufwendungen von den Einnahmen aus Mieten und Pachten abgezogen werden, auch wenn die Bausparsumme für den Hausbau herangezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Einkommenssteuererklärung für 1962 einen Miet- und Leasingverlust von 200 DEM und als Sonderaufwand 4 742 DEM an Bausparsumme abgezogen. Die 200 DEM sind die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, die mit den gezahlten Zahlungen aufgerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin behält die letzte Gebühr für einkommensbezogene Aufwendungen in den Einnahmen aus Miete und Leasing, da der Bausparvertrag zur Deckung des im Aufbau begriffenen Eigenheims diente.
Die Steuerbehörde hat den Wert nicht als ertragsabhängige Aufwendungen erfasst, sondern die Sonderaufwendungen dementsprechend erhöht. Der Finanzgerichtshof, dessen Urteil in der „Entscheidungen der Finanzgerichte“ (EFG) 1964, S. 590, wiedergegeben ist, war zusammen mit dem Steueramt der Ansicht, dass es keinen ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Endvergütung und den Erträgen aus Miete und Leasing gibt, die sich aus der eigenverantwortlichen Nutzung des Eigenheims ergeben, um einkommensbezogene Aufwendungen tragen zu können.
Beim Abschluss von Vertragesverträgen ist es in der Regel ungewiss, ob der Kunde tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt einen Bauspardarlehen aufnehmen wird. Durch die lange Zeit zwischen Vertragsabschluss und Vertragsfälligkeit könnte sich die finanzielle Situation des Bausparers so stark verändern, dass er auf die Aufnahme eines Kredits verzichtet hat.
Auch ein großer Teil der Bausparkunden schließt von Anfang an nicht zur Kreditaufnahme, sondern zur Nutzung der Steuervorteile bei der Kapitalbildung ab. Somit besteht ein erheblicher Unterschiedsunterschied zwischen den an eine Wohnungsbaugesellschaft gezahlten Endbeträgen und den Endbeträgen anderer Kreditinstitute, die sachlich und zeitlich mit der Kreditaufnahme verbunden sind.
Offen bleibt, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ernsthaft die geplante oder bereits begonnene Errichtung des Hauses mit einem Bausparvertrag der Wohnungsbaugesellschaft bezwecken wollte; denn selbst wenn er diese Intention gehabt hätte, gäbe es keinen ausreichenden Bezug zwischen der Entrichtung der Schlussgebühr und der Vergabe des Bauspars.
Es war nicht zu prüfen, ob es auch notwendig wäre, zu beurteilen, ob Bausteinbeiträge nicht steuerbegünstigt sind; es war auch nicht zu prüfen, ob die endgültige Gebühr prinzipiell in die Nebenkosten einbezogen wurde, denn im Falle einer Streitigkeit hatte der Beschwerdeführer den Höchstbetrag der Nebenkosten sowieso erschöpft. Er argumentiert, dass der Zweck des Abschlusses eines Bausparvertrags darin besteht, einen vorteilhaften Bauspardarlehen zu erhalten.
Die Tatsache, dass der erste Schritt darin bestand, das eigene Eigenkapital zu sparen und damit in der Regel eine größere Zeitspanne bis zur Vergabe des Baukredits verging, änderte nichts daran, dass der Auftrag als Rechtfertigung für die Einkommensquelle „Vermietung und Verpachtung“ gedacht war. In keinem Falle war es entscheidend, dass eine kleine Gruppe von Bausparkunden nicht aufbauen wollte. In jedem Falle nutzt die Mehrheit der Bausparkunden die Verträge, um Erträge aus Miete und Leasing zu generieren.
Den Bausparvertrag hatte er während der Bauphase abgeschlossen, nachdem sich die Bauparlätze der Sparkasse bereit erklärt hatten, in den kommenden Jahren einen Überbrückungskredit zu gewähren. Das Endhonorar ist daher eng mit der Beanspruchung eines Baudarlehens verbunden. Dem Beschwerdeführer ist zuzurechnen, dass es sich bei den Finanzaufwendungen um einkommensbezogene Aufwendungen in den Einnahmen aus Miete und Leasing handeln kann, wie es im Urteil des Senates VI 19/57 U vom 26. 4. 1959 (BStBl 1959 III S. 236, EK 68 S. 619) festgehalten ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch der für einkommensbezogene Aufwendungen notwendige Bezug zwischen der Abschlussgebühr für Bausparverträge und den Einnahmen aus Miete und Leasing nicht für die Abschlussgebühr bestätigt werden. Auch wenn es sich um die Förderung von Bauprojekten handelt, ist ein Bausparvertrag zunächst nur zur Kapitalbildung gedacht. Der Kapitalaufbau wird jedoch nur in der Weise einkommensteuerlich erfasst, dass die Bausparbeiträge innerhalb bestimmter Schwellenwerte als Sonderaufwand abgezogen werden können, wenn der Abschluss des Bausparvertrages außerhalb einer Einnahmeart erfolgt (siehe z.B. den Abschnitt über das deutsche Einkommensteuergesetz über Bausparkassen).
S. B. das Urteil des Senates VI 153/56 U vom 28. 9. 1958, BStBl 1958 III S. 444, S. 67 S. 67. Das Abschlussbetrag ist klar mit dem Bausparvertrag verbunden. Die Entrichtung der Abschlussgebühr ist daher wie der Abschluss des Bausparvertrages selbst eine private Transaktion, die nicht an irgendwelche Einkünfte gebunden ist.
Nur wenn die Bauparlätze der Sparkasse einen Baukredit gewähren und der Kredit zur Bauwerksfinanzierung genutzt wird, ergibt sich ein Bezug zu den Einnahmen aus der Miete und Pacht des Gebäudes. Lediglich die aus der Kreditvergabe resultierenden Kosten können als erfolgsabhängige Kosten abgesetzt werden. Es bleibt abzuwarten, ob „ertragsbezogene Aufwendungen“ und „Betriebskosten“ bei ähnlichen Ausgaben, wie der Beschwerdeführer denkt, immer zum gleichen Steuerergebnis geführt werden müssen.
Bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Handhabung der Abschlussgebühr für zum Geschäftsvermögen gehörende Bausparverträge, verkennt er, dass die Beitragszahlungen zu Geschäftsbausparverträgen nicht als Sonderaufwand bevorzugt werden. Ob die Abschlussgebühr Teil der Sonderausgabe ist, wurde vom Finanzhof offengelegt, weil der Beschwerdeführer den Maximalbetrag bereits erschöpft hatte.
Gegen die Beantwortung dieser Fragen hat der Bundesrat keine Einwände aus den genannten Beweggründen, auf deren Grundlage er im Urteil VI 78/55 U vom I. Januar 1957 (BStBl 1957 III S. 103, Elg 64 S. 268) die Ausgabekosten und die Versicherungssteuer als Beitragszahlungen im Sinn des 10 Abs. I Nr. 2 aStG 1950 anerkennt.
Ebenso zählt der Bund in richtiger Interpretation von 10 Abs. 1 S. 3 S. 3 EStG in 92 Abs. 5 S. 5 S. 1963 die Abschlussgebühr bei bauspartechnischen Verträgen zu den förderfähigen Sondereffekten.