Bei mehreren Bausparkassen ist von ihren Kunden während der Darlehensphase des Bausparvertrages eine Kontogebühr zu entrichten. | Die Factoringmöglichkeiten werden von zwei Gebühren befreit. Der Wegfall dieser Gebühr war seit geraumer Zeit diskutiert worden. Wer seinen Darlehensvertrag ändern will, muss bezahlen. Dabei ist die Vorfälligkeitsentschädigung eine Gebühr für die außerplanmäßige Rückzahlung eines Darlehens während der Festzinsperiode.
Active RAP für Gebühren eines Kredits und
Die Gründung eines Active RAP setzt voraus, dass die vor dem Stichtag getätigten Aufwendungen (hier: Verarbeitungsgebühr, Risiko- und Garantieprämie) als Vorauszahlung für eine noch nicht gezahlte periodenbezogene Vergütung ausgewiesen werden. Der Ausweis einer stillschweigenden Gesellschaft muss in der Bilanzen der stillschweigenden Gesellschaft „als Kapitalforderung“ und in der Bilanzen der Inhaber des Handelsgeschäfts „als qualifiziertes Darlehen“ (Fremdkapital) erfolgen.
Daher sind die Bearbeitungsentgelte nach den für Kredite maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu bilanzieren oder zu passivieren. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsjahr am Mittwoch, den 27. Januar jeden Jahres abläuft. Es ist zwischen den Parteien umstritten, ob, wie vom Antragsgegner und dem Antragsgegner in einer Revisionsklage (Finanzamt – FA–) vertreten, die Gebühren, die im Zusammenhang mit einem dem Antragsteller gewährten Kredit und der Verzinsung eines nachrichtenlosen Gesellschafters an seinem Geschäftsbetrieb anfallen, in der Konzernbilanz vom 31. Dezember 2001, dem umstrittenen Jahr, zu kapitalisieren sind.
Die V-Bank hat dem Antragsteller mit Darlehensvertrag vom 16. Mai 2000 ein Kredit über 310 TDM gewährt (Mittelstandsprogramm der Creditanstalt für Wiederherstellung –KfW–). Gemäß der Vereinbarung war eine einmalig und unmittelbar zu zahlende Vergütung in Hoehe von 4 v. H. des Darlehensbetrages (12 400 DEM) zu zahlen, die eine Bearbeitungsgebuhr und eine Risikoaufschlagung für das Recht auf außerplanmäßige Rückzahlung des Darlehens (je 2 v. H.) enthielt und nach den anderen in einem Anhang zur Vereinbarung festgelegten Darlehenskonditionen unabhängig von der Laufzeit des Darlehens nicht zurückgezahlt werden konnte und damit im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung nicht zurückbezahlt werden konnte.
Nach Nr. 5 der im Juni 1996 geänderten und noch abgestimmten „Allgemeinen Vorschriften für Investitionskredite an Privatkreditnehmer“ der KfW war der Antragsteller (Endkreditnehmer) mit einer Frist von 20 Bankwerktagen zu jeder Zeit zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ganz oder zum Teil an seine Hauptbank ermächtigt. Der Abzug beinhaltet fälligkeitsunabhängige Gebühren und wird bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nicht zurückerstattet.
„Mit dem Darlehensvertrag vom 3. Mai 2009 wurde das Kreditgeschäft vom 5. Mai 2000 verschoben (Jahreszinssatz nun 4 Prozent; Festzins gekürzt bis zum 4. Januar 2019). Darüber hinaus hat die Antragstellerin am Stichtag des Jahres 2000 mit der Kapitalsbeteiligungsgesellschaft K-GmbH eine Vereinbarung über die Errichtung einer Stillen Beteiligung getroffen.
Gemäß 6 der Satzung (GV) hat die K-GmbH eine Festvergütung für die Einbringung ( „6 %“) sowie eine Ergebnisbeteiligung von 2,3 v. H. der Einbringung erhalten (§ 7 GV). Der Kläger könnte den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwölf Kalendermonaten beenden, die K-GmbH nur aus wichtigen Gründen (§ 4 GV).
Sie war nicht an den tatsächlichen Schäden des Klägers beteiligt; im Konkursfall konnte sie ihren Rückforderungsanspruch nur im Rang nach den anderen Kreditgebern, aber vor den Ansprüchen der Aktionäre und ihrer Familienangehörigen durchsetzen ( § 8 GV). Über den normalen Betriebsablauf hinausgehende Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der K-GmbH; dazu gehörten gemäß 8 Abs. 2 GV auch Veränderungen in den Geschäftsbeziehungen und in der Geschäftsführung.
Die B-GmbH hat für die Teilnahme eine 70 %ige Ausfallbürgschaft gewährt, die wiederum durch Rückfallbürgschaften des Staates und des Freistaates Bayern gesichert war. Für die der K-GmbH zur Verfügung gestellte Bürgschaft – als Teil der vom Kläger zu zahlenden Beteiligungsgebühr ( 5 GV) – betrug die Kommission 0,7% p.a. des entsprechenden Beteiligungsbetrages und war zweimal jährlich (jeweils am 16. 6. und 16. 12.) zu zahlen (§ 16 GV).
Nach 17 GV (i.V.m. 5 GV) musste der Kläger auch „eine Einmalbearbeitungsgebühr für die Teilnahme und die Bürgschaft in Hoehe von insgesamt 2% des Beteiligungsbetrages zahlen. Die Verrechnung war vorzunehmen, wenn der Beitrag oder die erste Rate ausgezahlt wurde (durch die K-GmbH). „Die Vergütung betrug 19.558 DEM.
Die FA war der Auffassung, dass die Gebühren entgegen der früheren Praxis der Klägerin nicht vollständig als Betriebskosten abgesetzt werden konnten, sondern über die Dauer der Vertragsbeziehungen (Darlehen: 20 Jahre; stille Beteiligung: 10 Jahre) mittels deferred charges (RAP) verteilt werden mussten. Dementsprechend hat sie in der am Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 aufgestellten Bilanzsumme von 30.730 TDM RAP in Hoehe von 11.987 TDM (Bearbeitungsgebuhr für Darlehen) und 18.743 TDM (Bearbeitungsgebuhr für Stille Beteiligungen) aktiviert und Steuervoranmeldungen mit entsprechender Anpassung vorgenommen.
Das Gericht hat die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 21. Januar 2012 (6 K 867/09, erschienen in den Beschlüssen der Finanzierungsgerichte von 2012, 1127) in Hinsicht auf den für das Kredit vorgesehenen RAP (11. 987 DM) unter Bezugnahme auf das Beschluss des regierenden Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 2011 I R 7/10 (BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870) bestätigt.
Darüber hinaus wies sie die Klageschrift zurück, weil die stille Gesellschaft angesichts des erklärte Rangrücktrittes der K-GmbH (Hybridfinanzierungsinstrument) dem Kläger besondere Vergünstigungen eingebracht hätte und dieser mit den „Gebühren für die Einlage und Bürgschaft “ ( 17 GV) als Vermögenswert zu bilanzieren gewesen wäre; die Gebühren wären daher – im Unterschied zum Darlehensvertrag – nicht für die Ausgaben der kreditgebenden Banken oder als Risikoaufschlag für die Vorzeitigkeit zu entrichten gewesen.
Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass nach der ständigen Gesetzgebung die von einem Investor für eine stillschweigende Gesellschaft gezahlten Prämien zu kapitalisieren sind. Durch die von der BG zugelassene Berufung begehrt die klagende Partei entsprechend, das erstinstanzliche Gericht aufzulösen und die angefochtene Entscheidung so zu ändern, dass die Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuerhebesatz für 2001 unter Einbeziehung weiterer Betriebskosten auf 30.730 DEM festgelegt werden.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass für die im Rahmen des Darlehens anfallenden Gebühren kein aktives RAP gebildet werden soll; sie sind daher im Jahr der Streitigkeit (2001) als Betriebskosten abzugsfähig (im Folgenden II.1 und II.2). Abweichend von der Auffassung des Kammergerichts ist jedoch die auf der Grundlage von 17 GV zu zahlende Bearbeitungsentgelt für die stille Einlage der K-GmbH nicht als Vermögenswert zu aktivier.
Weil der Bundesrat auf der Basis der bisher gewonnenen Erkenntnisse nicht endgültig entscheiden kann, ob diese Ausgaben in der Vermögensbilanz des Klägers wirksam abgegrenzt werden sollen (nachfolgend II.3./4.), ist das Bundesgerichtsurteil aufzulösen und die Angelegenheit zur weiteren Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung an die vorige Instanz zurÃ?
X R 20/09, BFH/NV 2010 x r 20/09, 1796; Senatsbeschluss vom 24. Mai 1975 I R 236/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875, 877; Schmidt / Weber-Grellet, Stockwerkeigentum, etc. N. ); dies bedeutet, dass der RAP selbst nicht als Vermögenswert qualifiziert ist (BFH-Entscheidung vom 27. September 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 302; Blümich/Buciek, 5 Stockwerkeigentum sgesetzlich.
b) Tatsächlich setzt die Gründung eines Active RAP auch voraus, dass die vor dem Stichtag getätigten Ausgaben (hier: Verarbeitungsgebühr, Risikoprämie und Garantieprämie) als Vorauszahlung für eine noch nicht gezahlte periodenbezogene Vergütung ausgewiesen werden. Für eine Abgrenzung genügt es stattdessen, wenn die Vorauszahlung voraussichtlich in einem periodenbezogenen Verfahren erfolgt, das als wirtschaftliche – d.h. am ökonomischen Inhalt der Vereinbarung bemessen – als Vergütung für die Vorauszahlung angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung, siehe Senatsentscheidungen in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; vom 26. Jänner 2011 I R 77/10, BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284, je mit umfangreichem Nachweis).
aa) Die wirtschaftliche Gegenleistung für die Kreditvergabe umfasst nicht nur Risikoaufschläge, die – wie im Streitfall – für das Recht zur Kündigung des Darlehens vereinbar sind. Das Gleiche trifft nach der ständigen Rechtsprechung auf Bearbeitungsentgelte zu, die den Darlehensgeber für die tatsächlichen oder pauschalen Aufwendungen entschädigen, die ihm bei der Abwicklung des Darlehensantrags – und gegebenenfalls auch bei der Abwicklung des Darlehensvertrags – entstehen (BFH-Urteil vom 18. Jänner 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, II I. Jänner 1978, BFHE II Jänner 1978, BJ. II II, BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870).
bb) Die ökonomische Interpretation des Gegenstandsbegriffs zeigt auch, dass das Kreditinstitut als ein einziges Rechtsgeschäft zu bewerten ist und dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer nicht in mehrere einzelne Rechtsverhältnisse so unterteilt werden kann, dass beispielsweise der Kreditgeber des Darlehens die Einwerbung, Ausschüttung und den zeitlichen Transfer des Vermögens gesondert schuldet und der Kreditnehmer dementsprechend für jede dieser einzelnen Dienstleistungen eine separate Gebühr zu zahlen hätte.
- -über Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren– Urteil des BFH in BFHE 124, 320, B2 Bl II 1978, 206; Urteil des Senats in BFHE 234, 168, B2 Bl II 2011, 870; Bauherr in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 5 F 242 f.). Diese ist nicht nur bei den Bearbeitungsentgelten, sondern auch z. B. bei den im Zuge eines Ratenkredites gewährten Rückzahlungsrechten zu berücksichtigen (Senatsentscheidung vom 16. Juni 1974 I R 195/72, BFHE 113, 115, HStBl II 1974, 684).
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das seit mehreren Jahren befristete Kreditverhältnis nur aus wichtigen Gründen beendet werden kann und wenn keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die Vertragspartner dieser Option mehr als nur theoretischen Wert beimessen. Zu diesem Zweck werden die Senatsbeschlüsse in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; in BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284; z.B. Herzig/Joisten, Finanz-Rundschau 2011, 1007) genehmigt.
2. mit der VGB muss vereinbart werden, dass die vom Antragsteller für die Gewährung des Darlehens zu zahlenden Gebühren (Bearbeitungsgebühr und Risikoaufschlag für das Recht auf eine außerplanmäßige Rückzahlung des Darlehens, je 2 v. H. des Darlehensbetrages) aufgrund ihres Wirtschaftsinhaltes als Entgelt für die Gewährung des Darlehens zu betrachten sind, aber angesichts der Tatsache, dass sie von der V-Bank im Falle einer vorzeitigen Aufhebung des bis zum Jänner 2020 abgeschlossenen Grundstückskreditvertrages nicht zum Teil zurückerobert werden konnten, nicht tatsächsisch abgegrenzt werden mussten.
Obwohl das Widerrufsrecht des Kreditgebers (V-Bank) eingeschränkt war, war der Kläger selbst unter Wahrung einer Frist von 20 Bankwerktagen zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ganz oder in Teilen ermächtigt. i r 83/09, bfhe 232, 80, bbbl II 2011, 812; Bfhr Urteil vom elften obersten Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland IV r 52/04, bfhe 219, 129, bbbl II 2009, 705) und die entsprechende Rückkaufoption muss beim Fahrzeugkäufern aktiviert werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom zember 2011, btbl I 2011, 967).
Die Gewährung des Wahlrechts sei nicht unbedingt an das ursprüngliche Kfz-Geschäft (Neuwagengeschäft) gebunden (Urteil in BFHE 232, 80, HStBl II 2011, 812) und die Rücknahmeverpflichtung sei daher nicht nur eine geringfügige Zusatzleistung des Neufahrzeuggeschäfts, aber eine eigenständige (Hilfs-)Transaktion mit der Konsequenz, dass der für das neue Fahrzeug zu zahlende Preis auch die Gegenleistung für den Eingang der Rücknahmeverpflichtung durch den Veräußerer beinhaltet (Urteil BFH in BFHE 219, 129, HStBl II 2009, 705).
Andererseits sind, wie vorstehend erläutert, die Zusagen des Antragstellers zur Entrichtung einer Behandlungsgebühr und einer Gefahrenprämie Teil seiner ökonomischen Betrachtung für die Kreditvergabe. 3. Der Niedersächsische Gerichtssenat konnte nicht akzeptieren, dass die für die stille Einlage der K-GmbH und die Ausfallbürgschaft der K-GmbH anfallende Bearbeitungsentgelt als Vermögenswert zu kapitalisieren war, da die vereinbarte Rangrücktritt der Einlage der Einlage gleichbedeutend mit der Einbringung von Eigenmitteln war und damit einen unabhängigen Rechtsgeschäftsvorteil verschaffte, der auch von einem Käufer des Unternehmens in Anspruch genommen werden konnte.
Stattdessen richtet sich die Prüfung, ob diese Behandlungsgebühr zu kapitalisieren oder als Vermögenswert abgrenzen ist, nach den für Kredite anwendbaren und unter II.2 der Entscheidungsgründe dargelegten rechtlichen Grundsätzen. a) Obwohl die EKG so zu verstehen ist, dass die K-GmbH dem Antragsteller kein Beteiligungsdarlehen gewährt, sondern gemäß dem Vertragstext vom 24. März 1999 an der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers teilnimmt, räumt die EKG dem Antragsteller kein Beteiligungsdarlehen ein.
Im Hinblick auf die beschlossenen Kontroll- und Zustimmungsrechte war die Gesellschaft zum Stichtag des Jahres 2000 als typischer stiller Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt an der Gesellschaft (siehe – einschließlich der Bindewirkung gemäß 118 Abs. 2 FGO– Senatsbeschluss vom 18. 10. 2005 I R 48/04, BFHE 211, Sternenhimmel II 2006, 334; MünchKommHGB/K. Daher ist die typische stillschweigende Gesellschaft in der Konzernbilanz der stillschweigenden Gesellschaft „wie eine Kapitalforderung“ zu bilanzieren (siehe jüngstes Senatsbeschluss vom 28. Mai 2012 I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745) und entsprechend im Jahresabschluss des Eigentümers des Handelsgeschäfts als „qualifizierter Kredit“ und damit als Fremdkapital zu bilanzieren (BFH-Beschluss vom 26. M. März in der Rechtssache des Bundespräsidenten in der Fassung vom 22. und im Anhang zum Jahresabschluss 2003 in der Fassung vom 22. und im Anhang).
Dementsprechend sind auch die im Zusammenhang mit der Gründung einer stillschweigenden Gesellschaft zu zahlenden Kosten nach den für Kredite anwendbaren Rechtsvorschriften wirksam abgrenzen. (Soweit Gleiches gilt, ist die Höhe der im Zusammenhang mit der Gründung einer stillschweigenden Gesellschaft zu zahlenden Kosten zu beachten). 1. A. Schächsisches FG, Beschluss vom 4. April 2002 3 K 1377/01, rechtskräftig; a. A. Bauers in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., a. O., a. O., a. F 450 „Stille Beteiligung“; Federmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, a. O., a. A. Scheideanstalt; Federmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, an der Spitze, an der Spitze, 5 Stockholmer E StG Sz 2000 “ St.
b) Dies hat zum einen zur Konsequenz, dass der vom Kläger geschuldete Teil der Bearbeitungsgebühr, der als Gegenleistung für die stillschweigende Gesellschaft vereinbarungsgemäß geschuldet wurde, aktiver gestundet werden muss, wenn sie im Kündigungsfall der Satzung zeitanteilig hätte erstattet werden müssen (vgl. 4 GV) (insoweit unter bestimmten Voraussetzungen andere Sächsische FG, Bundesverfassungsgericht vom 2. Augustw. 2002 3 K 1377/01, juris).
Letztere bedürfen keiner weiteren Erläuterung, wenn der auf die Bürgschaft entfallende Teil der Bearbeitungsgebühr auch als wirtschaftlicher Gegenwert für die Stille Einlage der K-GmbH zu klassifizieren wäre. Es wäre aber auch zu beurteilen, ob – was für den Bürgerbeauftragten offensichtlich erscheint – ein Vermittlungsverhältnis zwischen dem Kläger und der B-GmbH bestand, nach dem die B-GmbH zur Übernahme einer Verzugsgarantie (nach dem Text der Hauptversammlung) oder einer Verzugsgarantie gegenüber der K-GmbH verpflichtend war (vgl. zur Differenzierung MünchKommBGB/Habersack, fünftes Auflage, Vor 765 Iz 18, 20).
Denn in diesem Falle hätte die B-GmbH mit dem Kläger ein Haftungs-Kreditverhältnis eingerichtet (siehe zur Garantie die Urteile des BFH in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; vom 11. Dez. 1991, IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 606; im Allgemeinen und zur Bankbürgschaft, Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesellschaftliches Gesetz, Ausgabe 72).
675 Sz 10, vor 765 Sz 24), auch wenn die nach 17 GV zu entrichtende Garantieabwicklungsgebühr diesem (Haftungs-)Kreditverhältnis zuzurechnen wäre, wäre auch die Fragestellung der passiven Differenzierung danach zu beurteilen, ob – in Bezug auf diesen Teil der Gebühr – im Fall der vorzeitigen Beendigung des Partnerschaftsverhältnisses oder des Garantiekreditverhältnisses der Kläger einen anteiligen Erstattungsanspruch gehabt hätte (Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O.),
N.; Urteil des BFH vom 24. April 1995 IV R 66/94, BFHE 177, 273, BStBl II 1995, 772, über passives RAP im Falle einer Bietergarantie). c ) Die Überlegungen des vorlegenden Gerichts, dass die Bearbeitungsentgelte für den Erlangung eines zu aktivierenden Vorteiles (Vermögenswertes) in Form einer eigenkapitalähnlichen Unternehmensbeteiligung der K-GmbH entstanden sind, begründen keine andere Bewertung.
Die FG hat außer Acht gelassen, dass diese auch als Einheitskreditverhältnisse zu bewerten sind, die durch die Bereitstellung von Kapital gegen Entgelt gekennzeichnet sind, und dass es daher, wie bei Darlehen, nicht möglich ist, die für die stille Einlage vereinbarte wirtschaftliche Gegenleistung auf einzelne Teileinzelleistungen der stillen Gesellschaft aufzuteilen.
Dementsprechend ist es auch nicht erforderlich, weiter darauf hinzuweisen, ob die in 17 Abs. 1 GV erzielte Vereinbarung, wonach der Kläger eine „einmalige Bearbeitungsgebühr“ von 2 v. H. des Bearbeitungsbetrages zu zahlen hatte, überhaupt als bezahlt – wie von der AG angenommen – „für die Teilnahme und die Garantie“, d. h. für einen über den bloßen Kapitaltransfer hinausgehenden Sondervorteil der eigenkapitalähnlichen Teilnahme, zu verstehen ist; ein solcher Zusammenh. scheint dem Sanktuar nicht nur im Hinblick auf den kontradiktorischen Formulierungstext von § 17 Abs. 1 BGB zu bestehen.
GV („Bearbeitungsgebühr“), vor allem aber auch, weil der Kapitaltransfer der K-GmbH – basierend auf den mit der VR-Bank abgestimmten Zinskonditionen (Sachdarlehenskomplex) – in angemessener Höhe vergütet und gegen Ausfallsrisiken durch die Hereinnahme zusätzlicher Provisionsverpflichtungen, d.h. Zahlungsverpflichtungen des Klägers ( 16 Abs. 2 GV), weitgehend abgesichert wurde.
bb) Letztendlich ist das vertragliche Verständnis der EKG jedoch irrelevant, da der Bundesrat mit dem von der EKG dargestellten Ansatzpunkt – nämlich der Vermutung einer eigenkapitaläquivalenten Teilnahme – nicht einverstanden ist. So wie der pauschalierte und gleichgültige Bezug auf die „Mezzanine-Kapitalbeteiligung“ nicht dazu geeignet ist, den Eigenmittelcharakter der Beteiligungsgesellschaft nachzuweisen, kann dies auf der Grundlage der im Rechtsstreit getroffenen Unterstellung erfolgen.
Gemäß 8 Abs. 2 der Hauptversammlung wurde der Nachrang nur im Insolvenzfall mit dem Hinweis vereinbaren lassen, dass die K-GmbH die verbliebenen Kreditgeber nachrangig behandelt, dass ihre Anspruche jedoch Vorrang vor den Ansprüchen der Aktionäre und ihrer Familienangehörigen haben würden. Damit bleibt auch der fremdkapitalrechtliche Charakter der Rückzahlungspflicht erhalten (vgl. –zu Gesellschafterdarlehen–Senatsbeschluss vom BAH vom BAH vom 6. Okt 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347, BAHBl II 2010, in der Fassung vom 8. Okt 2009; BAHHBeschluss vom BAHBl II 2005, IV R 24/03, BFHE 209, 353,BAHBl II 2005, 598; Blümich/Buciek, 5 EAHB; Schmidt/Wacker, loc. cit,
Darüber hinaus hat das Landgericht nicht geprüft, dass die K-GmbH gemäß 8 Abs. 1 der Hauptversammlung an keinem Schaden des Klägers beteiligt war und dass auch im Hinblick auf diese Vereinbarung die Fragestellung der Kapitalisierung von Verarbeitungsgebühren nach anderen als den für Festzins- und/oder Beteiligungsdarlehen zu berücksichtigenden Rechnungslegungsvorschriften nicht zu berücksichtigen ist (vgl. z. B.
Wenn daher nicht bestritten werden kann, dass der Kläger von der K-GmbH zur Verfügung gestelltes Fremdkapital zur Verfügung gestellt wurde, bedarf es gleichzeitig keiner weiteren Erläuterung, ob die Auffassung des Amtsgerichts nicht auch im Widerspruch zur bestehenden Spruchpraxis steht, wonach Eigenkapitalbeschaffungsprovisionen in jedem Fall nicht die Anschaffungskos sten eines Vermögenswertes und – weiter – Ausgaben für die Eigenkapitalbeschaffung nach der Vorschrift des § 248 Abs. 1 BGB sind.
Die 1 HGB a. F. (heute: 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB) darf nicht als Vermögenswert ausgewiesen werden (vgl. Beschluss des BFH vom 27. Januar 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, CStBl II 1999, 828; Urteil des BFH vom 27. Februar 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, CStBl II 1999, 828; Urteil des BFH vom 27. Februar 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, CStBl II 1999, 828; CStBl II 1999, 828). Juli 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 1977, HStBl II 2001, 717; zur Ausnahmeregelung bei geschlossenem Fond siehe auch Urteil des BFH vom 15. Mai 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, HStBl II 2011, 706).
Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist dies nicht darauf zurückzuführen, dass nach der ständigen Gesetzgebung des BFH die von einem typischen stillen Partner zu zahlende Emissionsprämie Teil der Akquisitionskosten der Einlage ist, da das Urteil des BFH vom 24. Januar 2000 VIII R 40/98 (BFHE 192, 490, die Emissionsprämie wird für die Gewinnperspektiven der durch die Einlage vermitttelten Stillen Gesellschaft gezahlt) besagt.
Es ist nach den für Kredite anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen zu bestätigen, mit der weiteren Konsequenz, dass eine Aufsplittung der Beteiligung (Kreditverhältnis) und damit auch die Aktivierbarkeit von Abschlusskosten für individuelle Nebenleistungen des Darlehensgebers (stille Beteiligung) auszuschließen ist. Es stimmt, dass die Tatsache, dass der Kläger eine „einmalige“ Behandlungsgebühr nach 17 GV geschuldet hat, darauf hindeutet, dass diese von der K-GmbH im Fall einer Vorkündigung des Vertrages nicht erstattet werden konnte und daher nicht als eine zeitliche Vorausleistung zu betrachten ist, die gemäß 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Stockwerkeigentum abzugrenzen ist.
Weil der Bundesrat daran gehindert ist, den Tatbestand zu klären (insbesondere im Hinblick auf das vertragliche Verständnis der Beteiligten) und darüber hinaus nicht mit der notwendigen Gewissheit urteilen kann, ob die Vertragspartner dem dem Kläger in 4 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung gewährten Auflösungsrecht mehr als nur eine gedankliche Wichtigkeit beimessen, wird der Fall zur endgültigen Prüfung des Sachverhalts und der damit zusammenhängenden Entscheidungsfindung an die vorgenannte Instanz zurückgegeben.