Home > Kredite für alle > Bearbeitungskosten Darlehen

Bearbeitungskosten Darlehen

Das Darlehen ohne Bearbeitungskosten ist eine Variante, die häufig eingesetzt wird, um zusätzliche Kosten zu sparen. Bei einem Baudarlehen setzen sich die Nebenkosten aus den Bearbeitungskosten, den Bereitstellungskosten und den Kosten der Kreditvermittlung zusammen. Wenn das Darlehen vorzeitig fällig wird, gekündigt wird oder die DN über die Laufzeit bleibt, sollte sie zunächst prüfen, ob die Bank dafür eine Bearbeitungsgebühr zusätzlich zu den geforderten Zinsen berechnet hat. Eine Kreditvergabe ohne Bearbeitungskosten ist nicht schwer zu bekommen.

Vorbereitungen für die Ausleihe

Höhere Anschaffungen und wirtschaftliche Lasten, die unvorhergesehen vorgenommen werden müssen, können oft nicht in einer einzigen Situation mit den verfügbaren Geldern bewältigt werden. In solchen FÃ?llen ist ein Darlehen eine gute Wahl, um den wirtschaftlichen Flaschenhals zu Ã?berbrücken. Das Darlehen ohne Bearbeitungskosten ist eine Variation, die oft verwendet wird, um Zusatzkosten zu ersparen.

Angeboten sollte man aber exakt nachgehen, um die in hohen Zinssätzen versteckten Verarbeitungskosten nicht zu bezahlen. Bei der Beantragung eines Darlehens ist es notwendig, Ihre wirtschaftliche Lage zu kennen, um den möglichen Ratenbetrag im Voraus bestimmen zu können. Dadurch erhöhen Sie Ihre Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Darlehensgeber, da Sie präzise Informationen liefern und Ihre eigene Lage beurteilen können.

Bei dieser Vorbereitungsphase kann eine Gutschrift ohne Bearbeitungskosten beantrag. Sie können in einem Betrag eingefordert oder während der Dauer zu einem erhöhten Zins einbehalten werden. In letzterem Falle ist es ein Darlehen mit verdeckten Bearbeitungskosten. Deshalb sollten Kreditangebote sehr sorgfältig geprüft werden. Auch ein Darlehen ohne Bearbeitungskosten kann teuerer sein als ein Darlehen, bei dem die Bearbeitungskosten bei der Darlehensgewährung in einem Betrag berechnet werden.

Welches Darlehen das passende ist, richtet sich immer nach dem jeweiligen Einsatz. Ist das Ratenniveau für die wirtschaftlichen Chancen optimal, aber es fallen Bearbeitungskosten an, kann dies auf lange Sicht die beste Option sein. Daher wird dringend empfohlen, den Gutschrift mit Bearbeitungskosten und den Gutschrift ohne Bearbeitungskosten sorgfältig zu überprüfen. Weil nicht nur die Bearbeitungskosten ein wesentliches Entscheidungskriterium sind, sondern auch Kreditbetrag, Ratenbetrag, Zinssatz und Laufzeiten sollten nicht unberücksichtigt bleiben.

Rechtswidrige Behandlungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmerkredits

Der Kreditgeber bietet einem Unternehmen auch keine andere Rechtsberatung an, für die er die Bearbeitungspauschale als separate Entschädigung einfordern kann. Das Bereitstellen des Valutadatums, die Abwicklung des Kreditantrags, die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Aufnahme von Kundenwünschen und -daten, die Durchführung von Vertragsgesprächen, die Einreichung des Kreditangebots oder die Kundenberatung sind keine besondere Dienstleistung, die gesondert vergütet werden kann.

I. Die Antragstellerin beantragt die Erstattung einer für die Kreditvergabe entrichteten Bearbeitungspauschale. Die Klägerin ist an der Erschließung von Grundstücken beteiligt. Seit 2004 hat er mehrere Darlehen von der Angeklagten aufgenommen, um sie zu erwerben. Bei den Darlehen ab 2005 hat die Antragsgegnerin eine Behandlungsgebühr erhoben. Vor jedem Vertragsabschluss wurde die korrespondierende Einigung mit dem KlÃ?ger mÃ?ndlich besprochen.

Gegenstand der Streitigkeit ist im vorliegenden Rechtsstreit ein Auftrag vom Monat Juli 2005 über 1.850.000,00, für den der Antragsteller eine Bearbeitungspauschale von 18.500,00 ? bezahlt hat. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Einigung über die Bearbeitungsentgelte gegen 307 Abs. I S. 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt. Die Klägerin hat verlangt, dass sie dem Beklagten seit dem 3. Augusth 2005 anordnet, dem Beklagten 18.500,00 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basissatz zu bezahlen.

Der Antragsgegner wird angewiesen, dem Antragsteller seit dem 3. August 2005 6,0% Zins ab 18.500,00 zu bezahlen. Der Antragsgegner hat die Abweisung der Klageschrift beantrag. Der Antragsgegner war der Ansicht, dass die Behandlungsgebühr im Einzelfall mit dem Antragsteller abgestimmt worden sei. Die Beschwerde des Angeklagten ist dagegen gerichtet, indem er seine Eingaben in erster Instanz wiederholte und versuchte, die Beschwerde abzulehnen.

Die Klägerin wehrt das in Berufung stehende Gericht ab. Der Zahlungsanspruch von 18.500 wurde vom LG zu Recht anerkannt. Zunächst bleibt abzuwarten, ob das LG – wie der Antragsgegner glaubt – seine Informationspflicht nach 139 ZPO verstoßen hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass dies zugunsten des Antragsgegners erfolgt, rechtfertigt dies nicht die Änderung des streitigen Entscheides, sondern höchstens die Förderfähigkeit von Neuvorlagen (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Gegen den Beklagten hat der Antragsteller einen Zahlungsanspruch von insgesamt in Höhe von 18.500,00 aus 812 Abs. 1 S. 1 S. 1 S. 1 S. 1 BGB. Der Antragsgegner hat die Bearbeitungsentgelt an den Antragsgegner ohne Rechtsgrund gezahlt, weil die korrespondierende Kreditvereinbarung gemäß 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebnislos ist.

Der Vertrag über die Berechnung einer Verarbeitungsgebühr ist eine AGB im Sinne des 305 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner hat diese vertragliche Bedingung für eine große Anzahl von Aufträgen vorgefertigt und dem Antragsteller bei Vertragsabschluss vorgelegt. Es besteht kein Zweifel zwischen den Beteiligten, dass die Bestimmung in allen (mindestens neun aktuell anhängigen) nachfolgenden Verträgen zwischen ihnen im gleichen Wortlaut verwendet wurde.

Die AGB-Bestimmungen sind dann entgegen der Auffassung des Antragsgegners bereits auf die erste Anwendung der Bestimmung anzuwenden (Ulmer/Brandner/Hensen/Habersack, AGB-Recht, S. E. Ahl. Insofern ging das LG zu Recht davon aus, dass es diesbezüglich bereits keine begründete Stellungnahme des Antragsgegners gab. Es reicht nicht aus, dass die ökonomischen Rahmenbedingungen und die Kreditkonditionen zu Anfang der Geschäftsverbindung „grundsätzlich ausgehandelt“ wurden und dass die verhandelnde Komponente im weiteren Geschäftsverlauf für beide Seiten „zurückgezogen“ wurde.

Somit ist offen, ob und in welchem Umfang der Antragsgegner zur Verfügung gestellt hat, seine in anderen Darlehenszuschüssen geforderten Bedingungen zur Verfügung zu stellen und dem Antragsteller Gestaltungsspielraum zur Wahrnehmung seiner eigenen Belange zu gewähren, so dass ihm die tatsächliche Gelegenheit gegeben wurde, den Inhalt der Vertragsklauseln gestalten zu können (MüKo, BGB, VII. Auflage, § 305 Rn. 35).

Vor allem ist abzuwarten, ob diese Bedingungen für den ersten Antrag auf eine Bearbeitungsentgelt im zweiten Kreditvertrag vom Juli 2005, der hier zur Debatte steht, erfüllend waren. Wenn nicht bereits sicher ist, dass die Bestimmung erst bei ihrer ersten Anwendung verhandelt wurde, kann offen gelassen werden, ob – wie der Antragsgegner denkt – eine Verhandlung dann auch für spätere Anwendungen angenommen werden kann.

Die Gebührenklausel widersteht nicht einer Inhaltstest. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 13. Mai 2005 entschieden, dass die Bearbeitungsentgelte in einem Kreditvertrag zwischen einem Kreditunternehmen und einem Konsumenten einer gerichtlichen Überprüfung als Allgemeingültigkeit unterliegen ( 307 Abs. 3 S. 1 BGB) und nach 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 BGB ungültig sind ( 307 Abs. 1 S. 1, S. 1 Nr. 1 BGB).

Auch dies wird vom Angeklagten nicht angefochten. Der Antragsgegner bestreitet mit seiner Beschwerde die Vermutung des Landgerichtes, dass eine Ungültigkeit der Bestimmung auch im Falle der Nutzung gegen einen Entrepreneur angenommen werden kann. Ebenso diskriminiert die Einigung über eine Verarbeitungsgebühr einen unternehmerischen Kreditnehmer entgegen den Erfordernissen von Treu und Glauben in unangemessener Weise, da sie nicht mit den Grundideen der abweichenden Rechtsvorschrift vereinbar ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Es besteht kein Einwand gegen die Vermutung des Landgerichtes, dass es sich bei der Bestimmung um eine überwachungsfähige Nebenpreisvereinbarung handelt. Die Rechtsqualifikation ist gleichgültig, ob der Begriff gegen einen Konsumenten oder einen Händler verwendet wird. Die Bearbeitungsgebühr ist auch im kaufmännischen Sektor weder eine Hauptpreisvereinbarung für die Hauptvertragsleistung noch eine Gebühr für eine Sonderserviceleistung.

Der Kreditgeber ist gemäß 488 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB aus dem Kreditvertrag herausgefordert, dem Kreditnehmer den zugesagten Betrag zur Verfuegung zu stellen und dem Kreditnehmer waehrend der Laufzeit des Vertrages zu ueberlassen. Die Kreditnehmerin hat das Darlehen gemäß 488 Abs. 1 S. 2 BGB bei Endfälligkeit zu tilgen und die vertragsgemäß festgelegten Zinsen, d. h. den Kaufpreis für die Nutzung des Kapitals, als Entgelt für die Bereitstellung des Geldbetrags zu entrichten.

Der Kreditgeber bietet einem Unternehmen auch keine andere rechtsunabhängige Dienstleistung an, für die er die Bearbeitungsentgelte als separate Zahlung einfordern kann. Stattdessen wird die Verarbeitungsgebühr nur verwendet, um Ausgaben für Aktivitäten an die Abnehmer der Beschuldigten weiterzugeben, die die Beschuldigte im eigenen Namen ausführt oder auf der Grundlage ihrer eigenen bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen ausführen muss.

Das Bereitstellen des Valutadatums, die Abwicklung des Kreditantrags, die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Aufnahme von Kundenwünschen und -daten, die Durchführung von Vertragsgesprächen, die Einreichung des Kreditangebots oder die Kundenberatung bilden keine besondere Leistung, die gesondert vergütet werden kann. Ebenso wenig zeigt die Aussage der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Zahlungsaufrufs, dass bei Developer-Maßnahmen die am Markt üblichen Bedingungen für längerfristige Objektfinanzierungen nicht ausreichen und dass die Spanne aufgrund der unsicheren Dauer kein geeignetes Mittel zur Deckung der Arbeits- und Kostenausgaben der Antragsgegnerin sei, konkrete Zusatzleistungen.

14.12.2014 – 27 U 1088/14 – war der Ansicht, dass für ein Unternehmerkredit eine Ineffektivität nach § 307 BGB nicht anzunehmen ist, dem kann der Bundesrat nicht nachkommen. Das Oberlandesgericht München ist der Ansicht, dass die Ineffektivität der Bestimmung nicht auf eine „situative Unterlegenheit“ oder einen Kreditnehmerdruck zurückzuführen ist, sondern auf die Inkompatibilität der Nebenpreisvereinbarung mit dem Rechtsmodell des Kredits im Allgemeinen.

Dies diskriminiert nicht nur die Konsumenten, sondern alle Kreditnehmer gleichermaßen und ohne Verhältnis. Allerdings bleibt davon unberührt, dass sich die BayernLB durch die Beantragung einer Bearbeitungspauschale einen Vorrang gewährt, auf den sie nach dem Rechtsmodell des Kredits keinen Anspruch hat. Der Antragsgegner selbst argumentiert nicht einmal abschließend, dass es eine Geschäftspraxis gibt, trotz des Streits des Klägers auf die Zahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr an Unternehmer zu bestehen, geschweige denn, dies nachzuweisen.

Eine solche Handelspraxis gibt es nicht, wie aus der Tatsache ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller mindestens das erste Darlehen ohne Behandlungsgebühr gewährt hat. Die Überlegungen zu den von der Antragsgegnerin angeführten Landgerichtsurteilen (LG Cottbus, Entscheidung vom 18. Juni 2015 – 2 O 27/15; LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 3. Juni 2015 – 2-19 O 285/14; LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29. Mai 2015 – 2 O 27/15; LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 3. Juni 2015 – 2-19 O 285/14; LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29. Mai 2015 – 2 O 27/15) wurden ebenfalls berücksichtigt.

Erst Ende 2011 hat die wissensabhängige Verjährung in 199 Abs. 1 BGB für Rückzahlungsansprüche wegen ineffektiv formell vereinbarten Bearbeitungsgebühren nach 488 BGB begonnen; bisher war es unangemessen, von jedem Kreditnehmer eine Rückzahlungsklage zu erwarten (BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 – Fall Nr. 14 ZR 348/13).

Angesichts der ungewissen und fragwürdigen Gesetzeslage vor 2011 war es jedoch für Unternehmer ebenso wie für Verbraucher nicht sinnvoll, eine Rückforderungsklage (oder die Entscheidung über einen Rückforderungsanspruch) zu stellen, nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Rechtssprechung die üblichen Bankgebühren genehmigt hatte. Zusätzlich zur Erstattung der gezahlten Bearbeitungsgebühr kann der Antragsteller eine Entschädigung für die tatsächliche Nutzung der rechtswidrig erhobenen Verarbeitungskosten durch den Antragsgegner einfordern.

Die Tatsache, dass der Angeklagte als Kreditinstitut solche Leistungen in Anspruch genommen hat, korrespondiert mit der Erfahrung aus dem Leben (siehe BGH-Urteil vom 04.06. 1975 – V ZR 184/73; BGH-Urteil vom 08.10. 1987 – VII ZR 185/86; BGH-Urteil vom 12.05. 1998 – ZR 79/97 XI). III. Die Beschwerde ist begründeter Natur, wenn dem Beschwerdeführer neben dem Antrag auf Zahlung der abgeleiteten Leistungen Verzugszinsen oder Prozesskosten entstanden sind.

Eine solche Forderung steht dem Antragsteller weder unter dem Aspekt des Verzugsschadens ( 286 BGB) noch unter dem Aspekt der Prozesszinsen ( 291 BGB) zu. Mit beiden Ansprüchen wird der dem Kreditgeber durch den durch die durch den Zahlungsverzug verhinderten Eigengebrauch entstandene Verlust ausgeglichen. In diesem Fall empfängt der Antragsteller jedoch anstelle seiner Leistungen die vom Antragsgegner bezogenen Leistungen, und zwar über den Zeitraum der rechtlichen Abhängigkeiten hinaus bis zur – zukünftigen – Endzahlung.

Würden man ihm darüber hinaus noch Verzugszinsen gewähren, so würde er mehr bekommen, als er bei einer pünktlichen Bezahlung durch den Beklagten auch bei Nutzung hätte erlangen können (BGH 12.05. 1998 – II ZR 79/97 – m.w.Nw.). Die Klägerin kann auch unter dem Aspekt der an den Beklagten für die Behandlungsgebühr geleisteten Lastschriftzinsen keine weiteren Zinszahlungen einfordern.

Hat er – seine Aussage zu diesem Thema ist lückenhaft – die Verarbeitungsgebühr nicht an die Hausbank entrichtet, sondern im Zuge des Girokontos eingefordert und verzinst, hat die Hausbank die Verarbeitungsgebühr nicht erhalten, so dass der Verzugszinsenanspruch dann nicht mehr gilt (BGH a.a.O.). Dem Beklagten werden die Gebühren für seine Berufung auferlegt, da er in der Hauptklage erfolglos war („§ 97 Abs. 1 ZPO“).