Der Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen wurde auch auf Kreditverträge mit gewerblichen Kreditnehmern ausgedehnt. Es fallen keine Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite an. Die obersten Richter halten separate Bearbeitungsgebühren nicht für zulässig.
Ungültigkeit der Bearbeitungsentgelte auch bei Geschäftskreditverträgen
Das Bundesgericht beschützt gewerbliche Auftraggeber vor Bearbeitungsentgelten für Kreditverträge. 2014 urteilte der BGH, dass die Bearbeitungsgebührenverträge in Konsumentenkreditverträgen ungültig seien. Seither streitet die Anwaltschaft darüber, ob diese Regelung auch für gewerbliche Kreditverträge gilt. Inzwischen hat der BGH für mehr Transparenz georgt. Der für das Bankenrecht verantwortliche Zivile Senat stellt in seinen Entscheidungen vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16 und YI ZR 562/15) erneut fest, dass seiner Meinung nach die mittels eines Formulars vereinbarten Abwicklungsgebühren auch bei gewerbli -chen Krediten einen unangemessenen Nachteil bedeuten und daher wirkungslos sind.
Die förmliche Festlegung der Bearbeitungsgebühren unterliegt nach den Entscheidungsgründen der Aufsicht gemäß §§ 305 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Bürgerlichen Gesetzbuches, weil die fristenunabhängige Berechnung einer Bearbeitungsgebühr mit dem Leitgedanken der Rechtsvorschrift nicht vereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie kann die im Zuge der Erfüllung ihrer Hauptverpflichtung entstandenen Aufwendungen nicht an den Verbraucher weitergeben.
Insofern gilt für gewerbliche Kreditverträge nichts anderes als für Verbraucher. Der Bankkunde muss nun überprüfen und überprüfen können, ob er die in seinen Kontrakten enthaltene Bearbeitungsgebühr noch zurückfordern kann. Für die im Jahr 2014 abgeschlossenen Kontrakte gilt dies in jedem Fall bis Ende 2017. Bei älteren Aufträgen hat der BGH noch einmal hervorgehoben, dass die reguläre Verjährung des 199 Abs. 1 BGB Ende 2011 begann und Ende 2014 wegen der standardmäßigen Verjährung des 195 BGB auf drei Jahre ausläuft.
Ungültigkeit der Bearbeitungsentgelte für gewerbliche Kreditverträge
Der Bundesgerichtshof hat bereits 2014 festgestellt, dass die Einigung über die Bearbeitungsentgelte in Konsumentenkreditverträgen ungültig ist. Infolgedessen mussten mehrere Kreditanstalten viele Millionen Euros an die privaten Kreditnehmer zurückzahlen. Im Bereich der Fallgestaltung und der Fachliteratur ist es seitdem sehr kontrovers diskutiert worden, ob die BGH-Fallrechtsprechung zu Konsumentenkreditverträgen auch auf gewerbliche Kreditverträge anwendbar ist. Der BGH hat mit zwei Grundsatzentscheiden (BGH, Beschluss vom 04.07. 2017 – II ZR 233/16, und BGH, Beschluss vom 04.07. 2017 – II ZR 562/15) nun entsprechende Gesetzessicherheit hergestellt.
Sie hat beschlossen, dass die in der Form gemäß 307 Abs. 1 S. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vereinbarten Bearbeitungsentgelte auch für gewerbliche Kreditverträge ungültig sind. Es ist seit Beginn der 1980er Jahre eine rechtlich unbedenkliche Praktik in Kreditverträgen, neben den Kreditzinsen auch eine einmalig zu vereinbarende Bearbeitungsgebühr für den Abschluß oder die Abwicklung des Kreditvertrags zu vereinbaren. Für den Abschluß oder die Abwicklung des Kreditvertrages wird eine Gebühr erhoben.
Der Bundesgerichtshof hat am 13. Mai 2014 – abweichend von seiner früheren ständigen Praxis – mit zwei Medienwirksamkeitsurteilen (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13. Mai 2014 – II ZR 405/12 und Entscheidung vom 13. Mai 2014 – II ZR 170/13) beschlossen, dass die von der Laufzeit unabhängige Einigung über eine Bearbeitungsgebühr für Verbraucherkreditverträge nach 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BGB nicht zustande kommt.
Mit seinen Entscheidungen hat der BGH ein Rechtsgutachten mehrerer OLGs bestätigt, die seit 2011 in diesem Sinne konsolidiert wurden (siehe dazu OliG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 U 110/15; OliG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 7 U 109/15; Hansetafelisches OliG in Bremen, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 1 U 70/16).
Seitdem besteht Meinungsverschiedenheit über die Möglichkeit der Übertragung der BGH-Rechtsprechung zu Konsumentenkreditverträgen auf kommerzielle Kreditverträge (siehe im Detail BGH-Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 562/15, Randnummern 19 ff.). In einigen der Rechtssprechung wurde die Ansicht vertreten, dass die in den beiden BGH-Urteilen vom 13. Mai 2014 festgelegten Prinzipien auch für Kredite an Unternehmer gelten.
Das vorherrschende Literaturbetrieb und die herrschende Jurisdiktion lehnten dagegen eine Verlagerung der früheren BGH-Fallrechtsprechung zu Konsumentenkrediten auf kommerzielle Kredite mit zum Teil anderen Rechtfertigungen ab. Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2017 (XI ZR 233/16 und YI ZR 562/15) nun – entgegen der bisher vorherrschenden Rechtsauslegung in Fachliteratur und Fallrecht – geklärt, dass auch die auf der Form für gewerbliche Kredite vereinbarten Bearbeitungsgebühren nach 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ungültig sind.
Grundsätzlich rechtfertigt der BGH dies damit, dass es sich bei einer vertraglich festgelegten Bearbeitungsgebühr – neben den Darlehenszinsen – um eine Nebenpreisvereinbarung handelte, die einer Inhaltsprüfung (AGB) nach den §§ 305 ff. HGB unterliegt. Vorformulierte Kreditverträge und von den Kreditinstituten bereitgestellte Kreditverträge sind die Allgemeinen Geschäftsbedinungen, die der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedinungen nach §§ 305 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegen.
Die fristenunabhängige Berechnung einer Bearbeitungsgebühr ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mit den grundlegenden Grundideen der Rechtsverordnung ( 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht vereinbar, da das Rechtsmodell des 488 Abs. 1 S. 2 BGB eine laufzeitabhängige Gebühr für die Gewährung von Darlehen sieht. Nach Ansicht des BGH trifft dieses Rechtsmodell auf gewerbliche Kredite ebenso zu wie auf Konsumentenkredite.
Auch der Bundesgerichtshof erachtet die Bearbeitungsentgelte in Kreditverträgen als wirkungslos, da die BayernLB damit die zur Erfuellung der eigenen Haupterfüllungspflicht der BayernLB angefallenen Kundenkosten an diese weitergibt. In seinem Urteil weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Abweichen von grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift auf eine ungebührliche Nachteile für den Vertragspartner hinweist und dass die Annahme des 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur entgegengehalten werden kann, wenn die zugesagte Bearbeitungsgebühr den Auftraggeber auf der Basis einer ganzheitlichen Abwägung der Interessen nicht in unzumutbarer Weise nachteilig beeinflusst.
Der Bundesgerichtshof hat sich in den Entscheidungsbegründungen sehr eingehend mit diesem Sachverhalt beschäftigt, letztendlich aber alle von der Hausbank vorgebrachten Begründungen zur Begründung der Bearbeitungsgebühr als unzureichend angesehen. Hinsichtlich der Verjährungsfristen hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2017 (XI ZR 233/16 und YI ZR 562/15) geklärt, dass die wissensabhängige Verjährungsfristen nach 199 Abs. 1 BGB Ende 2011 in Kraft getreten sind und dass vor 2014 entstehende Forderungen wegen der standardmäßigen Verjährungsfristen nach 195 BGB im Regelfall verjähren.
Dies begründete der BGH damit, dass es auf der Grundlage der seit 2011 konsolidierten Rechtsprechung des OLG zur Ungültigkeit von Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kreditnehmer angemessen sei, auch eine Klage einzureichen und dass diesbezüglich die objektiven Anforderungen an den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt seien.
Zwei Nr. 1 BGB und soweit alle kaufmännischen Darlehensnehmer auch die Bearbeitungsgebühr zuzüglich Verzugszinsen von ihren Kreditinstituten zurückfordern können. Durch die dreijährige Verjährungsfrist können jedoch derzeit nur die ab 2014 gezahlten Verarbeitungsgebühren zurückgefordert werden, es sei denn, es wurden vorher Massnahmen zur Verhinderung der Verjährungsfrist getroffen.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht alle Formen von Verarbeitungsgebühren durch die neue BGH-Rechtsprechung abgedeckt sind. Der Bundesgerichtshof hatte daher in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2017 (XI ZR 233/16 und YI ZR 562/15) nur über Verarbeitungsgebühren zu befinden, die die BayernLB für Aktivitäten „überwiegend im eigenen Interesse“ einbehalten hatte.
Bearbeitungsgebühren, die für Aktivitäten berechnet werden, die eine wirkliche (Schalter-)Dienstleistung bilden und somit nicht im vorherrschenden Interessen der Hausbank, sondern des Kreditnehmers liegen, können begründet und damit effektiv vereinbar sein (siehe BGH, Beschluss vom 03.02.2004 – II ZR 398/02).