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Rückforderung Restschuldversicherung

Irgendwie habe ich damals nur durch Zufall herausgefunden, dass es möglich sein könnte, eine Rückzahlung zu verlangen. und berechnen eine grobe Schätzung möglicher Rückflüsse. Die Entscheidung, ob die Rückforderung der Versicherungsprämie wirtschaftlich sinnvoll ist, kann nur von Fall zu Fall getroffen werden. Entgeltrecht der medizinischen Berufe; Krankenhausvergütungsrecht; Krankentagegeldversicherung; Reisekrankenversicherung; Restschuldversicherung; Arztgebührengesetz. Zusammen bekommen wir Ihr Geld zurück: von der Restschuldversicherung, dem Kreditvertrag, dem Widerruf, der Rückforderung, der Umschuldung, dem Abgaskandal und vielem mehr.

BHG, 30.05.1990 – IV ZR 22/89

Über die Erstattung einer Restschuld-Versicherungsprämie sind die Beteiligten (noch) im Dissens. Der Streitfall ist wie folgt begründet: Im Dez. 1983 nahm die Klage, geboren am 16. Sept. 1917, ein Darlehen bei der ersten Kreditbank in F. auf, das in 72 monatlichen Raten zu tilgen war. Bei ihm wurde ein Vorschusskredit der klagenden Partei und ihres mittlerweile gestorbenen Mannes zurückgezahlt; der Rückzahlungsbetrag beträgt 27.365 Mark.

Im Gesamtbetrag des Darlehens ist auch eine Aufgeld für die bei der Darlehensgewährung im Dez. 1983 bei der Antragsgegnerin eingegangene Restschuld-Versicherung in Hoehe von DEM 7.178,90 inbegriffen. Im Ermittlungsverfahren hat die klagende Partei die endgültige Entscheidung der Kreditbank des Kunden angefochten, dass der Kreditvertrag vom 31. 12. 1983 null und nichtig ist und dass sie nur den ausgezahlten Kreditbetrag zurÃ?

In dem laufenden Rechtsstreit ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass auch der Restschuld-Versicherungsvertrag vom 31. 12. 1983 hinfällig ist. Daher fordert sie die Tilgung der Prämie von DEM 7.178,90. Dem hat das Landesgericht zugestimmt; der Beschluss der Angeklagten, dem Kläger nur 2.509,36 DEM zurück zu zahlen, wurde aufgrund der Beschwerde der Angeklagten geändert.

Die Beschwerdeführerin versucht mit ihren zulässigen Beschwerden, das Gerichtsurteil des Landgerichts wiederherzustellen, und der Antragsgegner versucht, die Beschwerde in ihrer Gesamtheit abzuweisen. Das im Ermittlungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Kreditbank des Kunden ergangene Gericht ist zwischen den Beteiligten nicht bindend. Die Nichtigkeit des Kreditvertrags vom Dez. 1983 berührt nicht eine von den Beteiligten nicht zu bestreitende Sachlage.

Der Berufungsgerichtshof hat die erforderliche Überprüfung der Gültigkeit des Kreditvertrags nicht durchgeführt; der Bundesrat kann dies jedoch selbst ausgleichen. Die Kreditbank hat für den unbestrittenen Nettodarlehensbetrag von 29.365 TDM, der sich aus dem Tilgungsbetrag von 27.365 TDM und dem gewährten Bardarlehen von 2000 TDM ergibt, eine Bearbeitungspauschale von 60 TDM (3% von 2000 TDM) und fälligkeitsabhängige Darlehensgebühren von 12.474,30 TDM erhoben. Die Kreditbank hat für den Nettodarlehensbetrag von 29.365 TDM eine Abwicklungsgebühr von 60 TDM (3% von 2000 TDM) erhoben, die sich aus dem Tilgungsbetrag von 27.365 TDM und dem gewährten Bardarlehen von 2000 TDM errechnet.

Dazu kam die Restschuld-Versicherungsprämie von TDM 7.178,90, die auch von ihr gutgeschrieben wurde. Die von der Kreditanstalt für Kunden berechneten monatlichen Zinssätze betrugen 0,59 Prozent, der Hauptzinssatz (monatlich) der Kreditinstitute im Dez. 1983 0,43 Prozent und die Spannweite 0,39 Prozent bis 0,59 Prozent (siehe Monatsreport der Dt. Bundesbank).

Es handelt sich um ein Darlehen mit einer Dauer von mehr als 48 Monate, so ist nach der ständigen Gesetzgebung des Bundesgerichtshofs für die Ermittlung des für die Überprüfung des Zusammenhangs zwischen Performance und consideration notwendigen tatsächlichen (vertraglichen) Jahreszinssatzes nicht die einheitliche Methodik heranzuziehen, sondern – anhand entsprechender Tabellen – eine in der Finanzmathematik präzisere Methodik (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. 3. 1988 – III ZR 24/87 – NJW 1988, 1661 unter II erfasste Zeiträume).

Die daraus resultierende Restschuldsicherungsprämie und die daraus resultierenden Gutschriftsgebühren werden in den auszustellenden Fakturen nicht berücksichtigt. Dies wird dadurch begründet, dass die Restschuld-Versicherung nicht nur den Interessen des Darlehensgebers, sondern auch dem Darlehensnehmer nützt. In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, sich – wie der Antragsteller vorbringt – auf einen Darlehensnehmer zu verlassen, dem es egal ist, ob und wie die ausstehende Darlehensforderung im Todesfall während der Laufzeit des Darlehens zurückgezahlt werden kann.

So übertraf der Vertragszinssatz den Marktzinssatz in absoluten Zahlen um 2,78%-Punkte ( „13,32-10,54“) und in relativen Zahlen um 26,38% In diesen Kennzahlen ist das Umschuldungsergebnis auch für den Kreditnehmer nicht ökonomisch ungerechtfertigt, da die Kreditnehmerbank im Rahmen der im Dez. 1983 durchgeführten Umschuldungsmaßnahme den vorherigen monatlichen Zinssatz von 0,54% auf 0,59% erhöhte (vgl. BGHZ 104, 102[BGH 24.03. 1988 – III ZR 30/87] unter II 2 c).

Auch der Zinsanspruch der Kundenkreditanstalt war nicht so hoch, dass er in Verbindung mit den Formkreditbedingungen der Kundenkreditanstalt, die der Prüfung nach den 9 bis 11 AGBG nicht standzuhalten sind, zur Rechtfertigung der Unmoral des Kreditvertrags herangezogen werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M ÄRZ 1987 – III ZR 43/86 – BGHR BGB 138 (1) Teilzahlungsguthaben 8).

Dementsprechend kann sich die Antragstellerin nicht auf die Ungültigkeit des Kreditvertrags vom 31. 12. 1983 gegen den Antragsgegner stunden. Sie kann jedoch behaupten, dass sie ein abschließendes Gerichtsurteil gegen die Kreditbank des Kunden erlangt hat, das sie daran hindert, vom Kläger mehr als den gezahlten Darlehensbetrag zu verlangen, da der operative Teil des abschließenden Gerichtsurteils wie folgt lautet: „Es wird entschieden, dass der Kreditvertrag vom 20. 12. 1983, Kunde Nr. 187953-5, ungültig ist und dass der Kläger nur die Tilgung der gezahlten Darlehensbeträge schuldet. Von der Kreditanstalt ist.

„Aus dem Beschluss des Landgerichtes Güssen vom 16. Januar 1986 – 4 O 129/86 – lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger auch die Restschuldsicherungsprämie (ganz oder zur Hälfte) an die Kreditanstalt des Kunden zurückzugeben hat. Das Kundenkreditinstitut hat dieses Verfahren endgültig abgeschlossen, so dass es vom Kläger nichts verlangen kann, was über den Umfang dieses Verfahrens weit hinausgeht. In diesem Fall ist es nicht möglich, dass die Bank eine Entscheidung trifft.

Sie kann daher im hängigen Gerichtsverfahren keine Rolle dabei spielen, dass dem Darlehensgeber im Fall der Unwirksamkeit eines Verbraucherkreditvertrages neben der dem Darlehensnehmer zufließenden Nettodarlehenssumme auch das Recht eingeräumt wird, die Rückzahlung der Hälfte der Restschuld-Versicherungsprämie als Anreicherungsanspruch zu verlangen, obwohl die Prämie gutgeschrieben wurde (siehe das oben genannte EuGUrteil vom 23. Dezember 1988).

Das Landgericht Güssen gestattet der Kundenkreditanstalt nach rechtskräftiger Entscheidung nur die Rückforderung von 29.365 DEM und dies nur in Teilbeträgen in der vertragsgemäßen zeitlichen Abfolge (BGHZ 99, 333, 338f.)[BGH 15.01. 1987 – III ZR 217/85]. Der Berufungsgerichtshof, der entschieden hat, dass der Kreditvertrag vom 31. 12. 1983 null und nichtig ist und dass der Anspruch der Kreditbank auf Rückzahlung in Raten von 29.

trotz des behaupteten ökonomischen Zusammenhangs zwischen Darlehens- und Restschuld-Versicherungsvertrag abgelehnt, dass der Versicherungsvertrag gemäß 139 BGB null und nichtig war mit der Begründung, dass auch im Fall eines Nullkreditvertrages die angereicherungsrechtlichen Forderungen des Darlehensgebers bei der Ausschüttung des Darlehensbetrags, wie hier geschah, bestehen bleiben würden, so dass es den Interessen der Beteiligten widersprechen würde, beide Verträge als ein einziges Rechtstransaktion zu betrachten.

Der Berufungsgerichtshof hielt eine aus dem Sachversicherungsrecht stammende korrespondierende Klage des 68 VVG für möglich und erkannte einen Antrag auf Beitragsanpassung mit sofortiger Wirkung nach 51 VVG als gerechtfertigt an, da der Kreditgeber die zu sichernden weiteren Anreicherungsansprüche hat. Die Tatsache, dass der Kläger einer Beitragsanpassung in der Beschwerdephase explizit widersprochen hat, sollte lediglich seine Rechtslage klären, dass der Antragsgegner seine Rückerstattung der gesamten Beitragssumme schuldet.

Daher war es ohne weiteres zulässig, den Anpassungsantrag als in den Rückzahlungsantrag aufzunehmen. Weil der Kläger der Antragsteller aus dem Sicherungsvertrag ist und die Kreditbank des Kunden nur der Begünstigte ist, hat der Kläger Anspruch auf die Differenzbeträge zwischen den ausgezahlten und den nur fälligen 4.669,54 DEM. Es gibt keine Einwände gegen die Vermutung des Beschwerdegerichts, dass der Rückzahlungsantrag des Klägers auch einen „Anpassungsantrag“ weniger enthält.

Weil der Darlehensvertrag nicht null und nichtig ist, erhebt sich die Fragestellung nach der anwendbaren Regelung des 139 BGB nicht allein aus diesem Grunde. Die Tatsache, dass die Unwirksamkeit eines Ratenkreditvertrags nicht nur bedeutet, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens nicht fordert, sondern seinen Ratenzahlungsanspruch auf den gewährten Darlehensbetrag mindert, spricht jedoch gegen die Vermutung, dass der Restschuld-Versicherungsvertrag „hätte bestehen und gefallen sein sollen“ zusammen mit dem Darlehensvertrag auf der Grundlage der einstimmigen Meinung beider Versicherungsvereinsparteien oder jedenfalls auf der Grundlage der von der anderen Partei akzeptierten erkennungswürdigen Meinung einer der vertragsgegenständlichenden Partei (BGH, Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.04.1999 in der Sache des Deutschen Gerichtshofs).

In einer Klage des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber kann weder im Falle der Unwirksamkeit noch im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung eines Ratenkreditvertrags eine entsprechende Anwendbarkeit der 68, 51 VVG im Verhaeltnis zwischen dem Darlehensnehmer und dem beauftragten Restschuld-Versicherer erwogen werden. Weil weder die Unwirksamkeit des Kreditvertrags noch hier das rechtlich bindende Erklärungsurteil des Landgerichtes Giessen etwas an der Dauer der in Raten zu zahlenden Rückzahlung ändert, kann eine Veränderung der Versicherungszinsen nicht angenommen werden.

Diese haben einen Betrag zu Grunde gelegt, auf den der anspruchsberechtigte Gläubiger weder im Nichtigkeitsfall des Ratenkreditvertrags noch im Fall einer wesentlich unrichtigen, aber rechtsverbindlichen und damit bindenden Erklärung der Ungültigkeit des Ratenkreditvertrags durch den Gläubiger zurückgreifen kann. Weil der Resteversicherer weiss, dass die Versicherung und der Darlehensnehmer (nur) mit der Restschuld-Versicherung beabsichtigen und gewährleisten sollen, dass im Todesfall (ggf. auch bei Berufsunfähigkeit) innerhalb der Geltungsdauer des Kreditvertrags eine vertragliche Rückzahlung der ausstehenden Reste stattfindet, bildet der Ist-Betrag des Betrags, den der Darlehensgeber in Raten in Anspruch nehmen kann, die Grundlage des Versicherungsvertrags.

Ein entsprechender Ausgleich des Restschuld-Versicherungsvertrages kann in Erwägung gezogen werden, wenn es sich um eine wesentliche Abweichende Regelung des Vertrages zum Nachteil des Versicherten der unveränderten Erfüllung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer auswirkt ( „ständige Rechtsprechung“, siehe nur BGHZ 84, 1[BGH 29.04. 1982 – III 12/80] unter 2 c).