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Aufenthalt in Luxemburg, um nach der Forschungsaktivität einen Job zu finden oder ein Geschäft zu eröffnen – Firma – Guichet.lu in Luxemburg – Verwaltungsführer /
Die Drittstaatsangehörigen können sich nach Beendigung ihrer Forschung oder Mobilitätsmaßnahme in Luxemburg aufhalten, um eine Beschäftigung zu finden oder ein Geschäft zu eröffnen. Zu diesem Zweck müssen sie vor dem Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis des Wissenschaftlers oder vor dem Ende der Forschermobilität in Luxemburg eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche oder Betriebsgründung einholen.
Anmerkung: Für den Falle, dass der Wissenschaftler Luxemburg am Ende seiner Forschungsaktivität im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verlassen hat, muss der Aufenthaltsausweis im ersten Mitgliedsstaat der Europ. der EU beantrag. Folgende Persönlichkeiten können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche oder Betriebsgründung beantragen: Wissenschaftler, die bereits über einen gütigen Aufenthaltsausweis für Wissenschaftler in Luxemburg verfügen; Wissenschaftler, die einen gütigen Aufenthaltsausweis für Wissenschaftler in einem ersten Mitgliedsstaat haben und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in Luxemburg ansässig sind.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche oder der Gründung von Unternehmen kann nur an Wissenschaftler aus Drittländern erteilt werden, die ihre Forschungsarbeiten in Luxemburg abgeschlossen haben. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche oder Betriebsgründung muss mindestens 30 Tage vor dem Ende der Aufenthaltserlaubnis des Forschers oder dem Ende der Erwerbstätigkeit eingereicht werden.
Die Erteilung des Aufenthaltstitels für Angehörige von Drittstaaten kann nur gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr von 80 EUR erfolgen. Der Betrag wird auf das Kontonummer CCPL Nr. LU46 1111 2582 2814 0000 überwiesen (Begünstigter: Ministry of Foreign and European Affairs, Immigration Service; Zweck: Aufenthaltserlaubnis für….). Wissenschaftler aus Drittländern müssen ihren Aufenthaltstitelantrag zur Arbeitssuche oder Existenzgründung bei der Einwanderungsdirektion des Außen- und Europaministeriums (Ministère des Affaires Étrangères et européennes) einreichen.
Drittstaatsangehörige müssen ihre persönlichen Daten (Name(n), Vorname(n) und die genaue Anschrift in ihrem Wohnland zusammen mit folgenden Dokumenten und Angaben angeben: eine Abschrift ihres vollgültigen Passes; ein Strafregisterauszug; ein Beweis für den erfolgreichen Abschluss ihrer Forschung in Luxemburg; ein Beweis für die Krankenversicherung, die alle Gefahren in Luxemburg abdeckt (Reiseversicherung); ein Beweis dafür, dass sie während ihres Aufenthaltes über genügend Mittel zur Deckung ihrer Unterhalts- und Rückreisekosten verfügt.
Der monatliche Mitteleinsatz muss in Luxemburg 80 % des in Luxemburg anwendbaren Mindestsicherheitseinkommens ausmachen. Diese Nachweise können auf folgende Weise geführt werden: durch eine Bankbestätigung oder durch eine Verpflichtung eines in Luxemburg ansässigen Garantiegebers, durch einen Einzahlungs-/Überweisungsschein für die Ausgabekosten von 80 EUR oder ggf. durch eine Bevollmächtigung. Den Dokumenten ist ein Echtheitszertifikat oder eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen.
Im Zweifelsfall kann der für Einwanderungsfragen verantwortliche Einwanderungsminister die Beglaubigung des Schriftstücks durch die örtlich verantwortliche Stelle und die Beglaubigung durch die Auslandsvertretung (oder die dänische Apostille) fordern. Sind die Unterlagen nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasst, ist eine von einem beeidigten Übersetzer angefertigte amtlich beglaubigte Fachübersetzung beizulegen.
Liegt zum Antragszeitpunkt noch kein Beweis dafür vor, dass der Wissenschaftler seine Forschungsarbeiten ordnungsgemäß beendet hat, wird dem Bewerber eine Antragsbescheinigung ausgestellt, die ihn dazu ermächtigt, sich für einen Zeitabschnitt von 3 Monate im Inland aufzuhalten und den Erfolg seiner Forschungsarbeiten nachzuweisen.
Nach der Fertigstellung der Dokumente entscheidet der Einwanderungsdienst innerhalb von 90 Tagen. Wenn die zur Begründung des Antrages vorgelegten Daten oder Fakten unzureichend oder lückenhaft sind, kann dem Anmelder eine angemessene Zeitspanne für die Bereitstellung der Zusatzinformationen gewährt werden. Anschließend wird die 90-Tage-Frist bis zum Eingang der Mitteilungen oder Dokumente innerhalb der zu diesem Zweck festgelegten Fristen unterbrochen.
Wenn die Zusatzinformationen oder Dokumente nicht fristgemäß vorgelegt werden, kann der Gesuch zurückgewiesen werden. Bei Annahme des Antrags erhalten die Bewerber eine Aufenthaltserlaubnis für private Belange mit dem Vermerk „Arbeitssuche oder Unternehmensgründung“. Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige des Wissenschaftlers wird gegebenenfalls für den gleichen Zeitraum verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis für private Nutzung mit dem Stichwort „Arbeitssuche oder Unternehmensgründung“ ist 9 Monaten lang befristet.
Der Wissenschaftler muss vor Auslaufen seiner Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche oder Betriebsgründung einen Gesuch um eine der nachstehend aufgeführten Aufenthaltstitel einreichen: für Angestellte oder für Selbständige. Der Tätigkeitsbereich als Arbeiter oder Selbständiger muss zwangsläufig mit der wissenschaftlichen Weiterbildung verbunden sein. Wenn der Asylbewerber in sein Heimatland zurückkehrt, ohne vor dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis als Wissenschaftler oder vor dem Ende seiner Erwerbstätigkeit eine solche erhalten zu haben, unterliegt er den allgemeinen Rechtsvorschriften über die Rückkehr nach Luxemburg, um dort als Angestellter oder Selbständiger zu arbeiten.
Grundsätzlich sind Staatsangehörige von Drittstaaten nicht mehr zur Meldepflicht bei ihrer Wohngemeinde angehalten, da sie bereits in Luxemburg wohnen. Luxemburger Briefkasten: Adresse :
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