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Rückzahlung Bearbeitungsgebühr Verjährung

Die Klägerin, die erneut eine Rückzahlung verlangt und anderweitig droht, rechtliche Schritte einzuleiten. sich so weit zurückzuziehen, dass die Rückzahlungsansprüche verjährt wären. Die Verbraucher können – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfrist – die zu Unrecht gezahlte Kreditbearbeitungsgebühr zurückfordern. “ Denn zum Jahreswechsel erlischt Ihr Rückzahlungsanspruch. um eine Verbindlichkeit einzugehen, für deren Rückzahlung die Bank haftet.

Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten – Verjährung

Bei vielen Bankkunden bleibt die Problematik der bevorstehenden Verjährung von Ansprüchen ein zentrales Anliegen. Das Recht auf Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Bankabwicklungsgebühren erlischt innerhalb der regulären Frist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Nicht ohne Probleme ist die Problematik, wann die Verjährung eintritt.

Die Verjährungsfrist ist nach dem Recht auf das Ende des Kalenderjahres beschränkt, in dem der Schaden eingetreten ist und der Geschädigte von den den Schaden verursachenden Ereignissen Kenntnis erhält oder vorsätzlich fahrlässig unwissend wird (§ 199 BGB). Fest steht, dass alle im Jahr 2010 abgeschlossenen Kontrakte auf jeden Fall bis zum Ende dieses Jahrs, d.h. bis zum 31. Dezember 2013, vollständig einbringlich sein werden.

Bei Verträgen aus den Jahren 2011 und 2012 wird sich die Laufzeit dementsprechend verschieben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die aussergerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen allein die Verjährung nicht beeinträchtigt. Nach unserer bisherigen Praxis sind Bank- und Kreditanstalten selten dazu angetan, auf den außergerichtlichen Verjährungsgrund zu verzichtb.

Bei vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Aufträgen wird die Situation etwas komplizierter: Es ist fragwürdig, wenn von Wissen oder grob fahrlässiger Unwissenheit über die Beitreibungsansprüche ausgegangen werden kann. Muss die Erkenntnis darauf hinweisen, dass die Einigung über die Bearbeitungsgebühr ungültig ist, können auch Forderungen aus Aufträgen vor dem 01.01.2010 geltend gemacht werden.

Das Bundesgericht hat beschlossen, dass die Unkenntnis des Gesetzes den Beginn der Verjährungsfrist in Ausnahmefällen hinauszögern kann. Auch in diesem Rechtsstreit ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unangemessen, die Klage als allgemeine Grundvoraussetzung für den Beginn der Verjährung zu erwarten (Urteile vom 15. Juni 2010, Aktenzeichen XI ZR 309/09, und vom 20. Januar 2009, Aktenzeichen XI ZR 504/07). Auch hier ist unserer Meinung nach die rechtliche Situation zu bewerten.

Es gab bis Ende 2011 keine eindeutige rechtliche Situation, ob die von den Kreditinstituten verlangten Bearbeitungsgebühren erlaubt waren. Die Bearbeitungsgebühr war vom OLG Celle mit Bescheid vom 02.02.2010 (Aktenzeichen: 3 W 109/09) für zulässing erklärt worden. Nach unserer Auffassung kommt die Verjährung daher erst zum 31. Dezember 2014 in Frage.

Vieles deutet darauf hin, dass der Ablauf der Verjährung noch später nach § 195 BGB nach der oben genannten Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs beginnt. Über die Presse wurde bekannt, dass eine Sparbank zunächst gegen das Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden 29.09.2011 (Aktenzeichen: 8 U 562/11) Beschwerde beim BGH einlegte, es aber am 20.08.2012 zurückzog.

Durch den Widerruf der Prüfung ist wahrscheinlich das Verlustrisiko eines Wiederherstellungsprozesses erheblich reduziert worden, so dass von diesem Punkt an eine rechtliche Durchsetzung angemessen sein sollte. Basiert das Wissen auf dem Zeitraum des Revisionsentzuges, können daher bis zum 31. Dezember 2015 Rückforderungsansprüche aus vor dem 1. Januar 2010 bezahlten Kontrakten geltend gemacht werden.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist auch ohne Wissen spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Anspruchs gilt, d.h. Rückforderungsansprüche aus vor dem 01.01.2003 abgeschlossenen Aufträgen verjähren nach dem Ende des 31.12.2012. Natürlich sind die Kreditinstitute der Ansicht, dass die Verjährung mit dem Vertragsabschluss anläuft.

Folgt man dieser Ansicht, gäbe es für die über den 1. Januar 2010 hinausgehenden Aufträge eine andere Lösung: Geht man richtig davon aus, dass die Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluss nicht bezahlt wird, sondern ratierlich in die Rate einbezogen wird, dann ist eine Differenzierung in der Frage der Begrenzung vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme ist die Verjährungsfrist für die ab dem 01. Januar 2010 geleisteten Tranchen der auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden mont. Rate noch nicht abgelaufen.

Im Großen und Ganzen ist es jedoch nach wie vor so, dass die viel besser geführten Gründe für die Verjährung gemäß Punkt 2) sprechen. Die Verjährung der Verjährung wird durch die Verjährung begünstigt.

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