Home > Kredit von Privaten menschen > Private Darlehensvereinbarung

Private Darlehensvereinbarung

Die Fremdwährungskredite waren deutlich günstiger als vergleichbare Euro-Kredite. Beim mittel- und langfristigen Gelddarlehen hingegen spricht man von einem Darlehen. Pfandrecht, es kommt darauf an, wofür Sie das Darlehen verwenden wollen: d.h. eine Privatperson für private Zwecke, ein Darlehen ist ausreichend. hen/s für den privaten Lebensstandard (Verbraucherkredit).

Abwicklungsgebühren von privaten Banken für Kredite nicht zulässig?

Wünscht ein Bankkunde einen Kredit für Käufe, berechnet die BayernLB dem Bankkunden in der Regelfall Verarbeitungskosten und bezieht sich auf ihre Preis- und Leistungsliste. Es geht darum, ob die Hausbank das kann. Vor kurzem musste das OLG Karlsruhe in einem Rechtsstreit darüber befinden, dass die beschuldigte Hausbank ihren Mandanten eine Bearbeitungspauschale von 2% des Darlehensbetrages für ein Akquisitionsdarlehen in Rechnung stellte und auf ihr auf ihrer Website veröffentlichtes Preis- und Dienstleistungsverzeichnis hinwies.

Die Klägerin widersetzte sich dem und forderte die beklagte Hausbank auf, keine Gebührenklausel für die Abwicklung von Kreditverträgen mit Privatkunden zu verwenden. Die Vereinigung argumentierte, dass die Bestimmung die Verbraucher in unangemessener Weise diskriminiere. Die für die Abwicklung des Kreditantrags erhobene Gebühr betraf schliesslich nur eine Dienstleistung, die ausschliesslich im Sinne der Hausbank erbracht wurde.

Das gilt vor allem für die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Außerdem verstößt die Bestimmung gegen den Grundsatz der Transparenz. Mit der von der BayernLB gegen diese Verfügung eingelegten Beschwerde wurde jedoch die vom Landgericht getroffene Regelung bestätigt. Der Transparenzverpflichtung des 307 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Bestimmung bereits nicht Rechnung getragen, da sie nicht klärt, ob die Verarbeitungsgebühr auch dann fällig ist, wenn ein Auftrag mit dem Auftraggeber nicht zustande kommt.

Obwohl es durchaus möglich ist, dass nach Absprache mit dem Nutzer eine Bearbeitungspauschale erst nach Vertragsabschluss anfällt, gilt im Assoziationsprozess der Prinzip der kundenunfreundlichsten Deutung. Durch die Bestimmung wird dem Auftraggeber auch die Unsicherheit darüber gelassen, wann die Verarbeitungsgebühr anfällt. Aus der Bestimmung kann nicht geschlossen werden, dass sie nur im Falle des Erfolgs entsteht, d.h. im Falle der effektiven Kreditvergabe, bei Vertragsabschluss eines Leihs.

Außerdem bleibt ungeklärt, ob die Bearbeitungsentgelte bei der Kreditvergabe und damit der Kofinanzierung beibehalten werden, wie die angeforderte Entgeltzahlung zu erfolgen hat oder wie sie anderweitig berechnet wird. Die Bestimmung gibt namentlich nicht an, ob im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages eine angemessene Rückerstattung erfolgen wird. Außerdem stellte das Bundesgericht fest, dass die Bestimmung auch aus Sicht des 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ungültig ist.

Sie ist als Nebenpreisvereinbarung nicht mit den grundlegenden Grundideen der abweichenden Rechtsvorschrift vereinbar und diskriminiert den Geschäftspartner des Nutzers entgegen den Anforderungen von Treu und Glauben, d. h. die Bankkunden, ohne Grund. Sie regelt nicht die vom Kreditnehmer für die Bereitstellung des Kapitalbetrags zu zahlenden Zinsbeträge, sondern bestimmt eine weitere Pauschalvergütung für die Abwicklung von Akquisitionskrediten, obwohl für den Geschäftspartner keine wirkliche Entgeltabrechnung vorgesehen ist.

Allerdings waren die Bearbeitungskosten nicht Teil der Hauptdienstleistung des Auftraggebers im Rahmen des Darlehensvertrags. Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Kreditnehmer nach dem Kreditvertrag nur zur Zahlung fälliger Zinsen und zur Rückzahlung des zur Verfuegung gestellten Darlehens bei Faelligkeit verpflichte. Ein Bearbeitungsentgelt als pauschaler Betrag ist an sich unabhängig von der Laufzeit und stellt daher an sich keine Kapitalzahlung als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens durch die Hausbank dar.

Sie ergänzt stattdessen die Rechtsvorschrift und soll der BayernLB Verwaltungs- und Bearbeitungskosten ersetzen, die keine vertragliche Verpflichtung der BayernLB gegenüber dem Kontrahenten darstellen. Gemäß dem Begriff „Bearbeitungsgebühr“ werden in der Bestimmung die Verwaltungskosten, die der Hausbank bei der Abwicklung des Kredits, einschließlich des Kreditantrags, entstehen, festgelegt. Allerdings ist diese Aktivität, wie z.B. die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners, keine Kundendienstleistung, sondern steht im Dienste der finanziellen Interessen der Gesellschaft.

Das Gleiche gilt für die vor Vertragsabschluß erfolgende Kundenberatung. Dies war Teil der von der Gesellschaft im eigenen Eigeninteresse am Abschluss des Vertrages durchgeführten Auftragsverhandlungen. Es ist nach der ständigen Gesetzgebung unzulässig, dass Werke zu Allgemeinen Geschäftsbedinungen rechtswidrig bewertet werden, wenn sie keine Leistungen für den Auftraggeber sind, sondern vom Nutzer nur in seinem eigenen Namen ausgeführt werden.

Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass die Verarbeitungsgebühr auch nicht mit der Abschlussvergütung für Bausparverträge zu vergleichen ist, für die der BGH aufgrund des speziellen Systems der Kollektivbausparverträge keinen Verstoß gegen 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermut. Dieser Beschluss kann nicht auf die üblichen Privat- und Konsumkredite einer Hausbank angewendet werden.

Aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Beurteilung ist es fraglich, ob der BGH die Urteile der beiden unteren Gerichte bestätigen wird.

Leave a Reply

Your email address will not be published.