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Musterbrief Rückerstattung Bearbeitungsgebühr Verbraucherzentrale

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Steuer- und Gebührenrückerstattung bei Nichtanreise oder Annullierung durch den Auftraggeber

Problem: Bei der Flugbuchung werden neben dem Tarif auch Abgaben und Entgelte für Dritte berechnet, die oft höher sind als der eigentliche Reintarif, insbesondere im Low-Cost-Bereich. Die genannten Abgaben sind für öffentliche Verwaltungen und Flughäfen gedacht. Nicht nur viele Billigfluggesellschaften, sondern oft auch namhafte Linienfluggesellschaften weigern sich dann, diese Summen an ihre Kundschaft zurückzuzahlen, zumeist aus dürftigen Blicken.

Es ist schon ärgerlich genug, wenn Sie einen Fahrpreis reserviert haben, der nicht stornierbar ist und Ihren Fahrpreis nicht zurückbekommen. Luftfahrtunternehmen müssen keine Steuer- und Abgabenzahlungen an Flughafenbetreiber und Sicherheitskräfte leisten, bis der Fluggast wirklich abhebt. Falls der Fluggast nicht antritt, hat er das Recht auf volle Rückerstattung dieser Abgaben und Entgelte für Dritte.

Ansonsten würde dies eine unbegründete Anreicherung nach § 812 BGB seitens der Luftverkehrsgesellschaften sein. Der Kunde hat Anspruch auf volle Rückerstattung, ohne dass Bearbeitungs- oder Fantasiegebühren für die bloße Rückerstattung abgezogen werden. Zu beachten ist auch, dass der Treibstoff- oder Kerosinzuschlag nicht bei Dritten erhoben wird und in der Regel eine Preiskomponente der Luftverkehrsgesellschaften ist (näheres dazu finden Sie in den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftverkehrsgesellschaften).

Die Airline darf keine überhöhten Antragsformulare und Honorare verwenden, um den Verbraucher davon abzuhalten, eine Rückerstattung von Steuer- und Flughafengebühren zu verlangen. Aus Gründen der Entscheidung, Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 2: „Die Regel…., nach der der Beklagte Anspruch auf eine Bearbeitungspauschale von 5,50 pro Kopf und pro Fuß bei der Rückerstattung von Abgaben hat…., steht im Widerspruch zu § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der Mehraufwand jedoch allein daraus, dass die Antragsgegnerin entgegen 641 BGB von ihren Abnehmern die Vorauszahlung der Vergütungen einfordert. Obwohl diese Abweichen von der Rechtsvorschrift zum Schaden des Auftraggebers zulässigerweise ist, kann es nicht dazu kommen, dass die Antragsgegnerin dem Auftraggeber auch die daraus entstehenden Rücktrittskosten aufbürdet.

Würde der Auftraggeber die Entschädigung erst nachträglich bezahlen müssen, gäbe es für den Antragsgegner keine Notwendigkeit einer Aufhebung mit Mehrkosten, der Antragsgegner könnte dem Auftraggeber von vornherein nur die reine Flugkostenbelastung ohne die nicht entstandenen Abgaben und Abgaben berechnen. Das Berliner Berufungsgericht hat ebenfalls am 12. August 2014 entschieden, Az.: 5 U 2/12: „Eine Airline darf keine Gebühr für die Abwicklung von Flügen erheben, die storniert oder nicht begonnen wurden.

Dies hat das Berliner Berufungsgericht nach einer Beschwerde des Bundesverbandes der Deutschen Verbraucherorganisationen (vzbv) gegen Air Berlin beschlossen. Problemlösung: Viele Unternehmen zögern wegen des Kostenrisikos, rechtliche Schritte einzuleiten. Sie wollte ein gerichtliches Urteil verhindern, stimmte endlich mit mir überein, 80% meiner Forderungen zu bezahlen und bezahlte die vollen Gerichtskosten. Das wissen viele Verbraucher auch nicht:

Für die Rückerstattung Ihrer Steuer- und Gebührenansprüche wenden Sie sich bitte an Ihren unmittelbaren Vertragspartner: die Luftverkehrsgesellschaft. Stand vom 04.03.2014: Mit einem aktuell gültigen Beschluss verstärkt das LG Frankfurt die Rechte der Fahrgäste: Wenn der Fahrgast seinen Fahrplan vor Reiseantritt annulliert, werden ihm nicht nur die anfallenden Kosten für Abgaben und Entgelte zurückerstattet. Auch wenn die Allgemeinen Bedingungen der Luftverkehrsgesellschaft eine Rückerstattung nicht zulassen, z.B. bei unflexiblen Fahrpreisen, hat er mindestens einen Teil des Tarifs inne.

Ein Musterbrief der VBZ Brandenburg zur Erstattung mindestens der entrichteten Abgaben und Kosten, ggf. zur Erstattung des kompletten Fahrpreises, finden Sie hier.