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Kreditzinsen Zurückfordern Verjährung

kann die Bank den rückständigen Betrag noch heute zurückfordern. Doch auch hier gilt: Nach drei Jahren erlischt der Anspruch! Ihr Anspruch auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühr kann erlöschen! Im Mai hat der VZBV im Internet Formulare veröffentlicht, mit denen Kunden bereits ihr Geld zurückfordern können.

RDB 4 Ob 73/03v (Volltext): RDB-Justizdatenbank

Die Geltendmachung des Rechtsanspruchs erfolgt nach Einschätzung des Antragsgegners (Berufung S. 70 ff.) unter Einhaltung einer Dreijahresfrist. Die Stellungnahme gründet sich auf die Stellungnahme von Madl (Die Verjährung des Antrags des bornehmer auf Rückvererstattung Rechtgrundlos bezahlter Zinsen, ÖBA 2001, 513), die nach Canaris und der deutschen Rsp (BGH NJW 1986, l73; NJW 1990, 1036) eine entsprechende Anwendbarkeit des § 1480 des ABGB befürwortet.

In Wirklichkeit besteht der Gesamtrückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus einer Reihe von Teil- und Einzelansprüchen, die während des Zahlungsprozesses zu den entsprechenden Zahlungszeitpunkten, d.h. in regelmässigen Zeitabständen, entstehen. Gemäß der Intention des 1480 ABGBsei muss der Darlehensgeber, der als angeblicher Kreditor der auslaufenden Zinsschuld durch den regelmässig wiederkehrenden Bezug von Leistungen zum Anreicherungsschuldner wird, auch zum Anreicherungsschuldner wird, prinzipiell gegen immer mehr anschwellende Teilansprüche geschützt werden.

Der Erstattungsanspruch für fälschlicherweise geleistete Leistungen – wie hier von den Klägern behauptet – tritt nach der allgemeinen Regelung des 1478 ABGB in Verjährung, und zwar nach 30 Jahren ab Leistungserbringung. Es ist jedoch zu untersuchen, ob ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht in den Anwendungsbereich einer speziellen Rechtsvorschrift mit einer kurzen Frist für die Verjährung falle.

Hier kommen nicht nur die Regelungen in Rede, die die Verjährung einzelner Forderungen in besonderer Weise explizit regelt, sondern auch die entsprechende Geltung dieser Regelungen, da zweifellos auch im Rahmen des Verjährungsrechts eine grundsätzliche Zulässigkeit der Entsprechung gegeben ist (M. Bydlinski, Unbefugte Geltendmachung einer Verjährungsgarantie und Entsprechung im Recht der Einschränkung, FS F. Bydlinski 1 ff).

Die hier geltende Sonderverjährung ist zunächst nach § 1480 ABGBins zu beachten. Somit werden Ansprüche auf überfällige Jahreszahlungen, insb. auf Zins- und Rentenzahlungen, die zur Kapitalrückzahlung vereinbart wurden, nach drei Jahren verjährt. In Bezug auf 197 BGB – der mit 1480 EBGBinhaltlich zustimmt – war Canaris der Ansicht, dass die Zurückforderung von Verzinsungen aus der ungerechtfertigten Anreicherung auch unter die verkürzte (vierjährige) Verjährung des 197 BGB fällt, da es sich hierbei auch um einen Antrag auf laufende Leistung handelt (WM 1981, 978, 989; ZIP 1986, 273, 276 ff).

Mit jeder individuellen Teilzahlung entsteht der Anreicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung überhöhter Fremdkapitalkosten: Da der Zahler die Ratenkreditvereinbarung für effektiv erachtet, will er mit jeder Teilzahlung auch einen Teil der Fremdkapitalkosten zahlen – gemäß den Vertragsvereinbarungen. Durch die Unwirksamkeit des Vertrages kommt es dazu, dass einer von vornherein erfolgten Bezahlung der Gutschriftskosten die Rechtsgrundlage fehlt, so dass in jedem Fall ein Anreicherungsanspruch unmittelbar entsteht, auch wenn diese Unwirksamkeit dem Dienstleister erst später, nach Abschluß aller Teilzahlungen, bekannt wird.

Dieses Anreicherungsrecht hat, da die Einzelraten nach Auffassung des Darlehensnehmers ihren gemeinsamen Grund haben, dass er zur ordnungsgemäßen Zahlung auch seines charakteristischen Auftretens in der laufenden Zahlung ist; der Antrag richtet sich von Anfang an und aufgrund seiner Art auf Leistungen, die nicht einmal, sondern in regelmäßigem zeitlichem Wiederauftreten zu leisten sind.

Der Anreicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Darlehenskosten war zunächst in einer einzigen Höhe fälliger geworden (NJW 1984, 2317), später unterstützte er die Ansicht von Canaris – obwohl er nach wie vor für die lange Verjährungsfrist eintrat -, dass gerade die individuellen Überzahlungen zu dem Anreicherungsanspruch in rechtlicher Hinsicht führten („Rückforderung im Konsumentenkredit“, NJW 1986, 1591).

Obwohl der Gegenstand aller Verjährungsregelungen die Erhaltung oder Wiederherstellung des rechtlichen Friedens ist, kann die Notwendigkeit dies nicht generell eine breitere Interpretation aller Bestimmungen über kurzfristige Verjährung begründen. Erst wenn der Sinne und die Zweckbestimmung der individuellen Verjährung die Notwendigkeit eines rechtlichen Friedens gerechtfertigt erscheint, könnte die kurzfristige Verjährung durchgesetzt werden. Darüber hinaus ist eine Begründung für die verkürzte Verjährung auch darin zu finden, dass es oft sehr schwierig ist, zuverlässige Erkenntnisse über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren zu gewinnen, insbesondere bei regelmässig wiederkehrenden Leistungen.

Dieses Ziel des 197 BGB begründet seine Geltung auch bei der Einziehung von zu viel gezahlten Zinszahlungen, da auch hier die Möglichkeit der „Kumulation“ der Anreicherungsansprüche besteht, die – aufgrund der vereinheitlichten Idee des Darlehensnehmers, dass der Darlehensnehmer zur Ratenzahlung verplichtet sein soll – regelmässig und immer wieder auftauchen. Ausnahmen konnten auch nicht gemacht werden, da die besonderen Risiken einer 30-jährigen Verjährungsfrist, deren Abwehr dem § 197 BGB dienen würde, eine Hausbank als Schuldner nur in geringem Umfang bedrohen als eine natürliche Person.

Auch gegen die Anwendbarkeit des 197 BGB gab es keine ernsthaften Einwände, da die verkürzte Verjährung begann, unabhängig davon, ob der Kreditgeber von der Existenz seiner Forderung wusste. Die Gefahr, die Verjährung aus Unwissenheit zu verpassen, trägt nach Ansicht des Verfassers auch bei wesentlich verkürzten Fristen der Kreditgeber, wenn der mit der verkürzten Verjährung angestrebte Sinn dies erfordert.

Madl (Die Verjährung des Antrags des Kreditnehmerers auf Rückvererstattung Rechtsgrundlagen bezahlter Zinter, ÖBA 2001, 513 ff) ist nach Canaris der Ansicht, dass der Darlehensgeber, der als angeblicher Schuldner der durch den regelmässig wiederkehrenden Empfang von Leistungen kurzfristiggültig werdenden Zinsschuld zu einem Anreicherungsschuldner wird, prinzipiell im Sinne des § 1480 ABGB geschützt werden sollte.

Weil der rechtsgrundlose Zinsrückzahlungsanspruch naturgemäß einen wiederkehrenden Leistungsanspruch darstellt, erlischt dieser Anreicherungsanspruch in der Regel innerhalb von drei Jahren nach § 1480 ABGB. Koziol befürwortet auch diese Ansicht und verweist vor allem auf 27 Abs. 3 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 MRG 27 (ÖBA 2001, 652); Koziol/Iro (Aufruf unwirksamer Zinskorrekturklauseln durch Ausgleich, ÖBA 2002, 267 NN 41 ) hält auch die Argumentation von MAL für überwältigend.

Georg Graf (Kreditkündigung und Verjährung, ecolex 1990, 597 ff [598]; Reicherungsausgleich bei unültigem Darlehensvertrag, ecolex 1994, 76 ff [79]) and Beclin (Zur Verjährung bei Rückforderung untfertigttfertigttigt hoch er Kreditzinsen, ecolex 2002, 15 ff) take the opposite view. Der Rückzahlungsanspruch ist nach Graf kein Zinsanspruch; die Teleologieüberlegungen, die die Verjährung im Rahmen des 1480 ABGB rechtfertigen, würden für den Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers nicht gelten.

Die Interessenabwägung beider schutzwürdiger Klagepartner habe laut Beclin zu dem Schluss geführt, dass die 30-jährige Verjährungsfrist für den Spruchanspruch galt. Bei der Interessenabwägung zwischen Kreditgeber und Debitor beruht das Recht auf Verjährung nicht auf der im Einzelnen bekannten Erkenntnis des Kreditgebers über seine Forderung, sondern auf der üblicherweise gegebenen Einreichungsmöglichkeit.

Der Darlehensgeber ist wegen seiner Inaktivität trotz wiederholter Fälligkeit des Zinsforderungsanspruchs schwerer zu beanstanden als der Gläubiger der Anreicherung, der zunächst die Rechtswidrigkeit der ihm verordneten Zinsbelastungen anerkennen muss. St. Korinek (Rechtsgutachten vom 31.08.2001 für den Bundesjustizminister, 36 ff.) und – ohne weitere Rechtfertigung – KLAUCH² VI 612 (mit Bezug auf die – in Wirklichkeit nicht relevante – VO GlUNF 1093), M. Bydlinski (in RummelaO Rz 3) sowie Irrer ( 2) unterstützen ebenfalls die lange Verjährungsfrist.

Auch wenn die Gründe gegen die entsprechende Anwendbarkeit des 1480 ABGB auf den Rückzahlungsanspruch des Schuldners erheblich sein können, muss für den heimischen Rechtsbereich die verkürzte Verjährung von drei Jahren nachvollzogen werden: Die Verjährung ist für den heimischen Rechtsbereich klar angenommen: Der Miet- und Leasingzinsanspruch erlischt in drei Jahren ( 1486 Z4 ABGB 1486 ABGB – 01.01.2010 bis …1486 ABGB – 01.03.1919 bis 31.12.2009), der Rückzahlungsanspruch für überzahlte Mietzinsen in 30 Jahren, sofern keine Sonderregelung besteht.

Im Vorgriff auf solche Verfahren hat der Parlamentarier die Rückforderungsfrist von vornherein auf ein Jahr begrenzt ( 6 MieterschutzV RGBl 1917/34), um diese noch weiter zu kürzen (Vonkilch, „Wann laufen Rückforderungsansprüche für langfristige Verträge aus? Zwar wurde in der Judikatur hier zwischen der vorsätzlichen Begleichung der Nichtverschuldung – auf die die verkürzte Verjährung (letztes Jahr nach 17 Abs. 2 MG) gegolten hat (MietSlg 42. 312/15 uva) – und der fehlerhaften Mehrzahlung unterschieden und diese als einen Anreicherungsanspruch betrachtet, der erst nach 30 Jahren erlischt.

Im Gegensatz dazu hat der Versicherer jedoch in 5 Abs. 4 des KleingartengesetzesBGBl 1959/6 zum Ausdruck gebracht, dass bei überhöhter Miete, d.h. auch bei einer fehlerhaften Bezahlung, auf jeden Fall die Verjährung von drei Jahren zu beachten ist. Mit der Verabschiedung des MRG 1982 stellte sie dann klar, dass die Fristverlängerung des Gewährleistungsanspruchs nach 27 Abs. 3 MRG 27 MRG – 01.01. 2002 auf … 27 MRG – 01.03. 1994 bis 31.12. 2001 27 MRG – 01.01. 1982 bis 28.02. 1994 auf drei Jahre andere Anreicherungsansprüche ausschließen sollte (insbesondere nach § 1431 ABGB).

In Bezug auf diese so geäußerte Einschätzung des Auftraggebers – wie von Kilch (a. a. O. 171 f.) glaubhaft dargelegt – eine rechtliche Analogie zu 27 Abs. 3 MRG 27 MRG 27 MRG – 01.01. 2002 bis …27 MRG – 01.03. 1994 bis 31.12. 2001 27 MRG – 01.01. 1982 bis 28.02. 1994 und 5 Abs. 4 KlGGG als notwendig.

Die Vermutung, dass der gesetzgeberische Standpunkt, dass Portfoliokreditnehmer weniger schützenswert sind als Schuldner, ist nicht nachvollziehbar. Damit widerspricht es dem Grundsatz, dass ein Pächter einen rechtswidrig hohen Zinssatz nur für drei Jahre zurückfordern kann, während ein Darlehensnehmer einen zu hohen Zinssatz für 30 Jahre zurückfordern kann (Vonkilch loc.cit. 172 f). Damit kommt der regierende Bundesrat zu dem Schluss, dass die knappe Verjährung von drei Jahren für den hier erhobenen Restitutionsanspruch zutrifft.

Nach den Überlegungen des Bundesgerichtshofs wird damit nicht nur die Gefährdung von Gläubigern und Rückzahlungsschuldnern durch eventuell exorbitant in Anspruch genommene Rückzahlungsansprüche abgewendet, sondern auch eine Prozessflut verhindert, die frühere Gläubigerschuldner begehren konnten, die sie angesichts der vor vielen Jahren noch vertretbaren Zinsbestimmungsschwierigkeiten aber einem inhärenten Rechtsrisiko ausgesetzt sehen würden.

Aus den Tatsachen, die nachweislich einen schwerwiegenden Konflikt oder Zweifeln zwischen den Beteiligten über die Anspruchsberechtigung der vorgegebenen Kreditzinsen begründen, kann im Falle einer Streitigkeit nicht ausgegangen werden; das erneute Begehren der klagenden Partei um eine Zinssenkung ist zu diesem Zweck nicht ausreichend. Der Antragsgegner macht geltend, dass die frühzeitige und bedingungslose Tilgung des Darlehens durch die klagenden Personen während des Prozesses nur als Verzicht auf etwaige ihnen zustehende Forderungen ausgelegt werden kann.

Der Berufungsgerichtshof hat nun zu Recht auf das Anliegen der Beschwerdeführer hingewiesen, die Grundpfandrechte infolge der Rückzahlung des Darlehens als Sicherheit annullieren zu lassen, sowie auf das Fehlen eines verfahrensrechtlichen Verzichts durch die Beschwerdeführer im aktuellen Rechtsstreit. Demgegenüber geben vereinbaren Zinsklauseln (auch bekannt als Zinsänderungsklauseln) den Handlungsspielraum der Kreditinstitute, soweit sie im Falle einer Änderung der Umfinanzierungsbedingungen an den Geld- und Kapitalmärkten nach eigenem Gutdünken den Zins unilateral anheben können (BruchneraO Rz 61 Mio. N aus dt Rsp; siehe auch Schintowski/Schäfer, Bankgesetzbuch 566).

In den Streitigkeiten von 1991 und 1993 heißt es in der Klausel: „Der B******* ist befugt, den vereinbarten Satz in angemessenem Umfang anzupassen, wenn sich das Niveau der Einlagenzinsen oder der Geld- oder Kapitalmarktzinsen ändert oder wenn kredit- oder geldpolitische Massnahmen zu Veränderungen auf dem Kredithandelsmarkt führen. Die von den Verbrauchern vor dem Stichtag 31. März 1997 geschlossenen Darlehensverträge richten sich nach 6 (1) 5 KKG 6 KKG – Januar 2004 bis … 6 KKG – Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 6 KKG – Januar 1997 bis 28 Februar 1997.

1997 §§ 6 KKG – 01.10. 1979 bis 31.12. 1996 gemäß 41a Abs. 4 Nr. 3 KKG 41a KKG – 09.06. 2016 bis 24.04. 2017 41a KKG – 14.08. 2015 bis 08.06. 2016 41a KKG – 27.05. 2014 bis 13.08. 2015 41a KKG – 21.03. 2013 bis 26.05. 2013 bis 26.05. 2013. 2014 § 41a KKG – 22.11. 2011 bis 20.03. 2013 41a KKG – 02.08. 2011 bis 21.11. 2011 41a KKG – 29.04. 2011 bis 01.08. 2011 41a KKG – 24.12. 2010 bis 28.04. 2011 41a KKG – 11.06. 2010 bis 23.12. 2010 41a KKKG – derzeitig bis zu einem Jahr.

06. 2009 bis 10.06. 2010 41a KKG – 10.01. 2008 bis 15.07. 2009 41a KKG – 01.08. 2007 bis 09.01. 2008 41a KKG – 24.06. 2006 bis 31.07. 2007 41a KKG – 22.06. 2004 bis 23.06. 2006 41a KKKG – 27. 01. 2004 bis 21. 06. 2004 41a KVG – 29.10. 2003 bis 27.02. 2004 41a KVG – 24 und 10. 2002 bis 27.10. 2003 41a KVG – 01.01. 2002 bis 23 im Jahr 2002 41a KVG – 09.05. 2001 bis 31.12. 2001 41a KVG – zwanzig.

09. 1999 bis 08.05. 2001 41a KKG – 15 von 1998 bis 19 von 1999 41a KKG – 11.01. 1997 bis 14.08. 1998 41a KKG – 01.01. 1997 bis 10.01. 1997 41a KKKG – 17.04. 1993 bis 31.12. Die Firma Crejci (in Römmel, ABGB 6 Rz 86 mwN) erklärt, dass es notwendig ist, die nach dieser Vorschrift relevanten Sachverhalte eindeutig zu beschreiben, die vor allem auch dazu dienen, den Verbrauchern klarzumachen, unter welchen Sachverhalten sie eine Erhöhung der Preise erwarten können und in welchem Umfang; daher sind generelle Angaben zu einer allgemeinen Klausel nicht ausreichend.

In der Stellungnahme des Bundesjustizministeriums (zitiert von Krejci aaO Rz 86) 6 Abs. 1 Nr. 5 SchG§ 6 SchG – 01.01. 2004 bis … 6 SchG – 01.03. 1997 bis 31.12. 2003 6 SchG – 01.01. 1997 bis 28.02. 1997§ 6 SchG – 01.10. 1979 bis 31.12. 2004 zum….6 SchG – 01.03. 1997 bis 31.12. 2003 6 Kopenhagen.

1996 sollte einerseits nicht so interpretiert werden, dass sie die Möglichkeit einer willkürlichen Preisanhebung eröffnet; anderseits sollte sie nicht so interpretiert werden, dass sie die Kreditinstitute zwingt, alle ihre Refinanzierungs- oder sonstigen Geschäftspraktiken in der Zinseskalationsklausel jedes Kreditvertrages bis ins letzte Detail offen zu legen, so dass das Ausmass des Anstiegs der Zinssätze im Ereignisfall genau bestimmt und ihr genauer Umfang somit berechnet werden kann.

Gemäß der ständigen Gesetzgebung des Bundesgerichtshofs sind solche Bestimmungen sowohl vor als auch nach der Novelle des Verbraucherschutzgesetzes von 1997 in jedem Fall erlaubt, wenn sie in verständlicher Form mit Parametern (Banksatz; Abzinsungssatz usw.) verknüpft sind, auf die der Entrepreneur (die Bank) keinen meßbaren Einfluß hat (2 Ob 2000/00aOGH 2 Ob 2000/00aOGH 2 Ob 251/00a (Volltext)OGH 2 Ob 251/00a (Volltext)OGH 9 Ob 31/15x, 7 Ob 68/11t, 7 Ob 173/10g …..

Aus Sicht des regierenden Senates ist das Geltungsbedürfnis des 6 Abs. 1 5 SchG§ 6 SchG – 01.01. 2004 bis …6 SchG – 01.03. 1997 bis 31.12. 2003 6 SchG – 01.01. 1997 bis 28.02. 1997§ 6 SchG – 01.10. 1979 bis 31.12. 2004 bis …6 SchG – 01.03. 1997 bis 31.12. 2003 6 SchG – 01.01. 1997 bis 28.02. 1997 6 Kilogramm. Ausgehend von den Abstimmungen, nach denen eine Klausel nur dem Anspruch auf eine klare Beschreibung der bereits vor der Novellierung des Verbraucherschutzgesetzes 1997 bestellten zinsbringend wirkenden Sachverhalte gerecht wird, wenn die relevanten Sachverhalte darin ausreichend klar, unzweideutig und unverwechselbar dargelegt werden – und nicht nur nach dem Wesen einer allgemeinen Klausel; außerdem ist bei Bezugnahmen auf unterschiedliche Sachverhalte ihr VerhÃ?ltnis zu kÃ?mmerlichen oder alternativen Erkenntnissen als Änderungsbedarf zu bestimmen.

Unter welchem Zinssatzniveau das „für Einlagen“, „am Geldmarkt“ oder „am Kapitalmarkt“ verstanden wird, ist angesichts einer Vielzahl relevanter Rahmenbedingungen (Basiszinssatz; maximaler Kapitalsparbuchzinssatz; Diskontierungszinssatz; Sekundärmarktrendite Bund uva, siehe z.B. Anhang /6) noch nicht geklärt; ein Einheitsgeldzinssatz existiert angesichts der unterschiedlichen Bindege bote und vor allem des Wettbewerbs zwischen den Einzelinstitutskonditionen nicht.

Es ist auch vollkommen ungewiss, welche Veränderung in welchem Parameter „auf dem Kreditmarkt“ die Ausübung des Ermessens anstößt. Zu Recht erinnert die Beschwerdeführerin in diesem Kontext daran, dass die Zinsabhängigkeit von den Umfinanzierungskosten und damit von den Verhältnissen des Geld- und/oder Kapitalmarktes als weitestgehend bekannt anzusehen ist (Beschwerde, S. 44); daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie die Voraussetzungen des 6 Abs. I. Abs. 5 S. 6 SchSchG 6 SchG I. K SchG – S. 41 erfüllt.

6 kkg – 31.12. 2003 6 kkg – 31.03. 1997 bis 31.12. 2003 6 kkg – 01.01. 1997 bis 28.02. 1997 6 kkg – 01.10. 1979 bis 31.12. 1996, um die relevanten Sachverhalte nur in allgemeiner Form zu beschreiben, sofern der eingeräumte Handlungsspielraum nur im wohlverstandenen Umfang genutzt wird. In der von ihr angeführten ständigen Judikatur zum Nachweis der Korrektheit ihrer gegensätzlichen Position (SZ 55/44; SZ 56/23; SZ 58/76; ÖBA 1987, 834) wurden Tatsachen, auf die das Abstimmungsgesetz nicht anwendbar war und daher nicht relevant ist, konsequent behandelt.

Gemäß dem Zweck der Norm 6 KKG 6 KKG 6 KKG – 01.01. 2004 bis … 6 KKG – 01.03. 1997 bis 31.12. 2003 6 KKKG – 01.01. 1997 bis 28.02. 1997 6 KKSchG – 2001. Teilunwirksamkeit des Vertrages ex tunc: Die rechtswidrige Bestimmung ist null und unwirksam, aber nicht der ganze Auftrag (Krejci aaO 879 Tz 250 mwN; 6 Tz 6 SchG Tz 10).

In Ermangelung einer Bestimmung des Dispositivrechts ist der Vertrag nach den allgemeinen Auslegungs- und Änderungsregeln des Vertrages anzupassen (Krejci aaO 6 KVG Rz 17). Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass ein Vertragszusatz auf einem für die Gesamtlaufzeit des Vertrages auf der Grundlage von Vergleichsdarlehen zu bestimmenden durchschnittlichen Zinssatz beruhen muss (Rekurs S. 55), ist entgegenzuwirken, dass der einzeln festgelegte Anfangszinssatz damit jegliche Sinnhaftigkeit verliert.

Allerdings muss ein Kreditunternehmen im Zuge einer Zinsklausel die im Darlehensvertrag festgelegten besonderen Merkmale beachten und darf die „Grundstruktur“ der Zinsbedingungen nicht zu seinen Gunsten abändern. Daher ist sicherzustellen, dass eine Hausbank auch gegenüber dem Darlehensnehmer den Zinssatz entsprechend senken muss (Anpassungssymmetrie), wenn die Zinsen sinken und sich die Refinanzierungsbedingungen verbessern (BruchneraO Rz 61 Mio. N von dt. Rsp).

Die nach der Doktrin bereits vor der Neuregelung des 6 Abs. 1 Nr. 5 KSG 6 KSG – 01.01. 2004 bis … 6 KSG – 01.03. 1997 bis 31.12. 2003 6 KSG – 01.01. 1997 bis 28.02. 1997§ 6 KSG – 01.10 geltende Beidseitigkeitspflicht. Die Zustimmung zu einer Erhöhungsgenehmigung ohne gleichzeitiges Eingehen der Reduktionspflicht wurde als grob nachteilig und unmoralisch angesehen (Iro, unilaterale Anpassung der Kreditzinssätze durch die B?

Die RdW 1985, 266RdW 1985, 266: Um den Erwerb eines Anteils an der Gesellschaft zu garantieren (Univ.- Prof. Dr. Georg Wilhelm)RdW 1985, 266: Unilaterale Kreditzinsänderung durch die Hausbank; Wilhelm, „Die Hausbank kann den Kreditzins bei veränderten Geldmarktbedingungen erhöhen“ (ecolex 2001, 198 mwN). unter welchen Bedingungen die in der ursprünglich bei Vertragsschluss vertraglich festgelegten Vertragsklausel genannten Sachverhalte zu verstehen waren (Änderung des Zinssatzes für Spareinlagen oder auf dem Geld- oder Kreditmarkt oder durch kredit- oder geldpolitische Maßnahmen bedingte Veränderungen auf dem Kreditmarkt) und ob es für die genannten Sachverhalte sachliche Rahmenbedingungen gibt (gemessen am Zeithorizont von 1991).

Nur dann wird es möglich sein, die rechtliche Frage zu beurteilen, ob eine Zinsklausel – die diese Nachweise berücksichtigt und damit dem theoretischen Willen der Parteien entspricht – den Anforderungen des 6 (1) 5 KVG 6 KVG – 01.01. 2004 bis …6 KVG – 01.03. 1997 bis 31.12. 2003 6 KVG – 01.01. 1997 bis 28.02. 1997 6 KVG – 01.01. 1997 bis 28.02. 1997 § 6 KVG – 01.10. 1979 bis 31.12.1996 entspricht.

Die Kostenreservierung basiert auf 52 Abs. 1 zweiter S. ZPO § 52 ZPO – 01.07. 2011 bis …§ 52 ZPO – 01.01. 1898 bis 30.06.2011.

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