durch einen Vergleich in erster Instanz geregelt werden.
Familienunternehmen für Vermögensverwaltung
Ein Familien-Pool ist eine zivilrechtliche Partnerschaft oder eine KG, mit der anstelle der üblichen Gabe oder Erbschaft im Falle des Todes durch Übertragung durch den Übertragenden auf diese Partnerschaft Vermögenswerte auf Dritte übergehen können. Aktionäre sind neben dem Veräußerer diejenigen Menschen, denen das Kapital dauerhaft zugeflossen sein soll. Es handelt sich in der Regel um kleine und/oder große Enkel, aber es kann auch jede andere Person sein.
Der Transfer der Vermögenswerte wird dann nur noch durch eine Veränderung der entsprechenden Beteiligungen an der Firma kontrolliert. Die Art der gewählten Unternehmen ist abhängig von den zu beteiligten Personengruppen, deren Alter und der Menge der zu transferierenden Vermögenswerte. Für die Abtretung und Absicherung von Grundstücken und Anlagen ist in der Regel ein Familien-Pool sinnvoll.
Bei der Bemessung der Erbschaftsteuer wird die Steuerbewertung von Grundstücken auf der Grundlage des Verkehrswertes der Liegenschaft vorgenommen. Übersteigt der Wert der Immobilie den korrespondierenden Wert, entsteht für den Käufer im Falle einer Schenkung oder Erbschaft eine Steuerbelastung, die bar zu zahlen ist und den Verkauf von Grundstücken verlangen kann, wenn keine freien Mittel vorhanden sind.
Ehepartner können nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz ein vermögendes Privatvermögen von bis zu 500.000 EUR haben. Bei Überweisungen an Kleinkinder beläuft sich der steuerfreie Betrag auf 400.000 EUR. Mit solchen Vermögenswerten setzt die steuerlich optimierte Generationsnachfolge daher voraus, dass das Kapital schrittweise an die nachfolgende Erzeugung weitergegeben wird. Überschreitet eine Spende die Steuerfreibeträge oder droht diese Wirkung im Falle einer Erbschaft zu erfolgen, ist es ratsam, je nach Höhe des Guthabens, des Alters des Spenders und der Zahl der Empfänger mit der Übertragung so früh wie möglich zu beginnen. Dabei ist es wichtig, dass die Spenderin oder der Empfänger so früh wie möglich mit der Übertragung beginnt.
Für die Übertragung von Vermögenswerten im Zuge der Steuerfreibeträge stellt der Familien-Pool hier das optimale Mittel dar, und zwar in dem vom Erbrecht vorgeschriebenen Zeitrahmen. Weil kein Bruchteil des Grundbesitzes, sondern ein Prozentsatz des Gesamtvermögens des Unternehmens übergeben wird, können alle Abkömmlinge gleichgestellt und deren Aktienanteil auf den Punkt gebracht werden. Mit Hilfe eines Familienpools kann auch eine neue Abschreibungsbasis für gemietete Objekte geschaffen werden.
Eine Vermögensspende an ein Kind aus Steuergründen ist oft mit anderen ungewollten Auswirkungen des Zivilrechts verknüpft. Mangelnde Verfügungsgewalt: Der Spender kann über das Eigentum nicht mehr verfügungsberechtigt sein, auch wenn er nur einzelne Teilstücke abgegeben hat. Wurde beispielsweise nur ein Teil einer Liegenschaft auf ein Kind überwiesen, kann der Spender diese ohne seine Einwilligung nicht mehr verkaufen oder verpfänden.
Ökonomische Abhängigkeit: Dies führt zu einer gewissen wirtschaftlichen Unabhängigkeit vom Empfänger in Bezug auf die Verwendung und den Ertrag der Vermögenswerte. Das Entstehen eines Nutzungsvertrages generiert Einkünfte, ist aber auf den jeweiligen Vermögensgegenstand (z.B. Immobilien) begrenzt, schliesst aber dessen Verkauf oder Umwandlung (z.B. Umwandlung) ohne die Zustimmung des Inhabers aus. Beteiligen sich ein Kind oder ein anderer Begünstigter am Spendenvermögen des Spenders, so ist das gespendeten Kapital dem Zugang der Gläubiger der Kleinkinder zu unterwerfen, z.B. im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit oder Ehescheidung.
Im Extremfall kann dies zur Realisierung und Vernichtung aller Vermögenswerte werden. Im Erbschaftsfall können Spenden, die zu Lebzeiten des Verstorbenen getätigt werden, zu einem Pflichtteilszuschlag für verstorbene Stiefkinder Anlass geben, wenn die Nachwuchsförderung in ungleichem Maße zugute gekommen ist. Die Pflichtteilsforderung ist ein Zahlungsanspruch, der von den Erblingen aus dem bestehenden Anlagevermögen erfüllt werden muss, was zu Liquiditätsengpässen und damit zur Realisierung des übertragenen Anlagevermögens kann.
Jede der Parteien kann die Gemeinde zwingen, anderer Meinung zu sein, was zur Zerstörung und Ausbeutung des Eigentums beitragen kann. Herkömmliche Regelungen, seien es rechtliche Transaktionen zwischen Lebewesen oder Dispositionen zum Tode, werden daher nur dann empfohlen, wenn einige der oben genannten Problembereiche (z.B. die mangelnde Verfügungsgewalt zu seinen Lebzeiten) für den Geber keine rollen.
Durch die erste Teilnahme der Nachkommenschaft bei der Gesellschaftsgründung und durch die anschließende Übertragung von weiteren Geschäftsanteilen des Stifters können die entsprechenden schenkungssteuerfreien Beträge alle zehn Jahre bestmöglich genutzt werden. Die Vorteile des Familenpools liegen jedoch in der Möglichkeit der vorzeitigen Übertragung auf die Nachkommenschaft, ohne das Anlagevermögen aufzuteilen oder die Möglichkeit der Veräußerung und Nutzung zu vernachlässigen.
Einkommenssteuer: Die auf das Vermögen der Familie zu zahlende Einkommenssteuer (z.B. Mieteinnahme, Kapitalertrag) kann bei einem Zusammenschluss dahingehend gekürzt werden, dass bei entsprechender Ausgestaltung der Satzung die Erträge über den Gewinnverwendungsschlüssel auf diejenigen Aktionäre verteilt werden, die einen niedrigen Spitzensteuersatz (z.B. bei Kindern, Pensionären) haben. Die Übertragende Gesellschaft kann durch geeignete Ausgestaltung der Leitungs- und Stimmrechtsverhältnisse die volle Verfügungsgewalt über das ganze Vermögen der Familie bewahren und so freihändig Einzelobjekte verkaufen und beschlagnahmen, Ersatzkäufe vornehmen, weitere Grundstücke erwerben usw. Die Übertragende Gesellschaft kann auch die Verfügungsgewalt der Übertragenden Gesellschaft zum Verkauf und zur Beschlagnahme einzelner Objekte nutzen.
Dabei ist es unerheblich, ob er noch die Mehrheit am Gesellschaftskapital hält oder bereits einen großen Teil des Kapitals an seine Nachfahren abgetreten hat. Damit ist der Familien-Pool die einzig mögliche Rechtsform, die eine Steuerübertragung des Eigentums auf die Kleinen unter voller Kontrolle der Erziehungsberechtigten während ihres Lebens erlaubt !
Kein Aktionär kann die Teilungsauktion aufzwingen. So wird jeder Partner – auch nach dem Tode des Spenders – zu sparsamem Verhalten ermutigt und kann nicht, wie bei einer Nachlassgemeinschaft, die Zerstörung des Eigentums bewirken. Das Gleiche trifft auch auf die Trennung von Ehepartnern zu, die Anteilseigner des Familienunternehmens sind.
Anders als bei der eventuellen Teilungsauktion eines Grundstücks in Miteigentumsgemeinschaft bleiben die Unternehmenswerte hier unverändert. Die“ Nachfolge“ erfolgt ausschliesslich nach den aktienrechtlichen Bestimmungen, d.h. wenn ein Partner stirbt, wird das Vermögensgegenstand auf die anderen Partner übergehen, ohne dass andere testamentarische Bestimmungen oder familiäre Beziehungen berührt werden, d.h. „sie wachsen“. Die Beteiligung des Sterbenden an der Gesellschaft gehört nicht zu seinem Nachlaß, so daß diesbezüglich keine Pflichtteilsforderungen von übertragenen Nachkommen (z.B. Kindern aus erster Ehe) bestehen können.
Auch die Teilnahme von Aktionären ohne Einbringung ist in Einzelfällen nicht als Geschenk im Sinne des Zivilrechts zu bezeichnen, so dass auch Ansprüche auf einen zusätzlichen Pflichtteil vermieden werden können, auch wenn der Spender innerhalb von 10 Jahren nach der Stiftung stirbt. Neben diesen Privilegien ermöglicht die Entstehung eines Markenpools, den Weg des Vermögens des Pools – im Gegensatz zur reinen Erbschaft – in die dritte Erzeugung zu führen.
Mit der Abfassung der Satzung legt der Spender fest, wer in den Fundus zieht und wer nicht, ungeachtet dessen, welche letztwilligen Verfügungen seine Nachkommen machen. Grundsätzlich ist das Unternehmensvermögen selbst den Kreditgebern der einzelnen Aktionäre nicht zugänglich. Alle Einnahmen aus dem Fondsvermögen und deren Verwendung können durch Vertragsregelungen für den Spender reserviert werden, der das Fondsvermögen in den Fonds mitbringt.
So behält der Spender die Einkünfte aus dem Anlagevermögen bis zum Ende seines Lebens, wie es bei der klassisch unter Nießbrauchschutz stehenden Gabe der Fall ist. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken, ist der Zugriff auf die eingebrachten Vermögenswerte unter den selben Bedingungen möglich wie beim Entzug einer Schenkungen. Insofern ist der Beckenbau nicht ungünstiger als das Geschenk unter Nießbrauch vorbehalten.
Im Vergleich zu aufeinanderfolgenden Übernahmen von Immobilienmiteigentum reduzieren sich die Ausführungskosten der Übertragung von Vermögenswerten in ihrer Gesamtheit, da es möglich ist, Gesellschaftsanteile oder Teile davon ohne Beglaubigung auf andere Aktionäre zu übertragen, und es besteht keine Notwendigkeit, die Teilnahmequoten im Kataster der betreffenden Liegenschaft zu ändern. Über das Familienunternehmen können sich besonders minderjährige Kleinväter rechtzeitig am Familienguthaben beteiligen, um die alle zehn Jahre gewährten Steuervergünstigungen zu nutzen.
Über die in der Satzung geregelte Minderheitenstimmrechte und den dauerhaften Ausschluß des Kündigungsrechts sind die Kleinen am Stammkapital beteiligt, können aber die Elternentscheidungen nicht beeinflussen. Auf der anderen Seite können sie auch nach und nach in die Vermögensverwaltung eingeführt werden. Die Ausführung der Firma erfordert einen entsprechend kontinuierlichen Verwaltungsaufwand (Gesellschafterbeschlüsse, Umsatzsteuererklärungen, etc.).
Weil das Kapital im Gegensatz zur Spende von Einzelobjekten nicht auf die Nachkommen ausgeschüttet wird, sondern im Unternehmen „gebündelt“ verbleibt, muss – wie bei einer Gemeinschaft von Nachkommen – in der nächsten Vermeidungsgeneration berücksichtigt werden, wie das Kapital auf die einzelnen Familienstammsätze aufgeteilt wird, damit der Gesellschafteranteil nicht unklar wird.
Unabhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform garantiert das Familienunternehmen zum einen das gesamte nationale Engagement und damit die Bewahrung des Kapitals ohne Beeinträchtigung der Mitgliedschaft im Unternehmen und zum anderen den Gläubigerschutz vor Pflichtteilsempfängern und -empfängerinnen. Damit wird die ausschließliche Bewirtschaftung des Unternehmensvermögens durch die Spender möglich. Beteiligen sich keine kleinen Mündel am Unternehmen, ist das Konzept in Gestalt einer Personengesellschaft des Zivilrechts denkbar, da die angestrebten zivil- und steuerrechtlichen Auswirkungen mit geringstem Vollstreckungsaufwand erreicht werden können.
Für die Beteiligung minderjähriger Nachwuchskinder, was für die frühzeitige Nutzung von Schenkungssteuerfreibeträgen Sinn macht, muss das Konzept in regelmäßigen Abständen in Form einer KG umgesetzt werden, in der sich die Jugendlichen als (nicht haftende) Teilhaber zusammenschließen. In Sonderfällen kann die Etablierung anderer Gesellschaftsformen empfehlenswert sein, z.B. wenn bei sehr hohen Vermögenswerten, weit zurückliegenden verwandtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund des Alters der Spender Vorrang haben.
Von und bis zu welchem Lebensalter ist die Einrichtung eines Familienbades durchaus denkbar? Ob die Gründe für die Unternehmensgründung mindestens auch rechtlicher Art sind, hängt vom Lebensalter der Betroffenen ab, denn es ist bekannt, dass alle zehn Jahre Freibeträge gezahlt werden. Dabei ist das Spenderalter ausschlaggebend, nicht aber das Spenderalter.
Jeder, der sich im Laufe seines Lebens im Laufe von 90 Jahren entscheidet, seinen Kindern ein Geschenk zu machen, wird kaum in der Lage sein, vor seinem Tode einen weiteren steuerfreien Betrag zu nutzen. Unter diesem Gesichtspunkt sollte die Übertragende Gesellschaft – je nach Höhe des bis zum Tode generierbaren Vermögenswertes – so frühzeitig wie möglich entscheiden, ein Familienunternehmen zu gründen.
Beispielsweise können 40-jährige Familieneltern mit zwei Kinder über einen Familien-Pool Vermögenswerte mit einem steuerpflichtigen Wert von rund 4,0 Mio. EUR ohne Steuern transferieren, ohne bis zu ihrem Tode auf ihre Verfügungsgewalt verzichten zu müssen. Von welchem Kapital wird die Einrichtung eines Kinderpools empfohlen? Für die Bildung eines Pools ist eine bestimmte Höhe des Kapitals notwendig, wenn die Steuerplanung im Fokus steht, da es unter dem Steueraspekt allein nicht notwendig ist, Vermögenswerte zu seinen Lebzeiten umzuschlagen, wenn nur Vermögenswerte vorhanden sind (oder in Zukunft von Muttergesellschaften generiert werden können), die im Sterbefall innerhalb der Freibeträge liegen würden.
Der Aufbau eines Zusammenschlusses kann jedoch auch davon losgelöst Sinn machen, wenn die Muttergesellschaft will, dass das Vermögens „in der Gastfamilie verbleibt“, d.h. rechtliche Pflichtanteile (Kinder, Ehepartner) beseitigt werden, eine Nachlassregelung über einen längeren Zeitraum unterbunden werden soll oder das Vermögens nicht zunächst an die Erbschaft ausgeschüttet werden soll. Bei den Vermögenswerten des Markenpools handelt es sich im Allgemeinen um Grundbesitz und Anlagevermögen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Substanz dieser Vermögensgegenstände dauerhaft gewahrt werden soll, da der Fundus – im Unterschied zu anderen Konzepten – die Moeglichkeit einer Neuzuordnung von Vermögensgegenstaenden nach dem Wunsche der Muttergesellschaften (z.B. Ersatzanschaffung eines anderen Mietgegenstandes, Kauf und Veräußerung von Anteilen) ermoeglicht. Altersvorsorgevermögen: Die Zuführung von Vermögensgegenständen, deren Einkommen dem Spender zur Vorsorge dient (z.B. gemietete Immobilien), ist bei korrekter Struktur problemlos, da das Einkommen (in beliebiger Höhe) dem Spender zurechenbar ist.
Vermögen mit negativem Einkommen (Abschreibungsmodelle): In der Praxis ist es nicht sinnvoll, Vermögen so lange einzusetzen, wie es zu Einkommensteuerverlusten kommt, wenn Aktionäre mit einem niedrigen Einkommenssteuersatz (z.B. minderjährige Kinder ) Aktionäre sind, da diese Aktionäre auch die Gewinne aus dem Vorrat entsprechend ihrer Eigenkapitalquote erhalten würden. Darüber hinaus ist bei der Gewinnverteilung immer zu prüfen, ob eine Allokation nach den Kapitalverhältnissen der Aktionäre erwünscht ist.
Beispiel: Wenn beispielsweise der Familienvater nur das Eigentum einbringt, in dem er selbst wohnt, die Kleinen aber Sicherheiten einbringen, muss der Familienvater die Kapitalgewinne der Kleinen im Verhältnis zu seiner Vermögensquote besteuern, da sein Beitrag kein steuerpflichtiges Einkommen generiert. Darf ich die Vermögenswerte, die ich in einen Familien-Pool investiert habe, zurückerhalten? Das ist unter den selben Bedingungen möglich wie bei jedem anderen Geschenk (grober Undankbarkeit, Verelendung des Spenders, etc.).
Im Falle des Familienpools können jedoch weitere Detailregelungen vorgenommen werden, nach denen das Unternehmen in Einzelfällen den Beitrag des Spenders zurückerstatten muss. Die Satzung kann darüber hinaus Bestimmungen vorsehen, nach denen ein Aktionär aus wichtigem Grund aus der Firma ausscheiden muss und nur mit einem Teil des Kapitals vergütet wird.
Damit bietet der Familien-Pool weitaus umfassendere Möglichkeiten zur Rückzahlung von Vermögenswerten als eine reine Spende. Welche Vorteile bietet mir die Schaffung eines Freibades in Bezug auf die Schenkungssteuer? Daher ist bei der Bildung eines Portefeuilles darauf zu achten, dass Schenkungssteuerfreibeträge entweder nicht überzogen oder in die Steuerplanung einfließen.
Das Gleiche trifft auf die anschließende Abtretung von Anteilen an andere Aktionäre (Kinder) zu, d.h. eine Veränderung der Kapitalverhältnisse, die auch der Gegenstand der gesamten Poolbildung ist. Zuvor muss der steuerliche Wert des Vermögenswertes durch einen geeigneten Steuerexperten ermittelt und entschieden werden, welche Eigenkapitalquoten auf wen übergehen sollen.
Die Vorteile des Portefeuilles im Schenkungssteuerbereich liegen in der vorzeitigen und wiederholten Nutzung der Schenkungssteuerfreibeträge durch sukzessiven Transfer von Vermögenswerten an die Berechtigten, ohne dass der Spender die Kontrolle über diese verliert. Der Spender hat die Kontrolle darüber verloren. Steuerpflichtiger ist nicht der Familienpools selbst, sondern die Einzelaktionäre in der Größenordnung ihrer Kapitalquote oder ihrer Gewinnbeteiligung.
Jeder Aktionär muss dann die Wertansätze aus dieser Steuerveranlagung in seiner pers. steuerlichen Erklärung einbeziehen. Darf die Beteiligung von Grundstücken an einem Portefeuille zu versteuernden Spekulationsgewinnen führen? Die Wertsteigerung von Privatimmobilien ist prinzipiell unbesteuert, wenn sie außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Betrachtungszeit (10 Jahre) erworben und verkauft wird. Die Überführung in einen (nicht-kommerziellen) Freibad ist auch kein Verkauf mit diesbezüglichem Ertrag, wenn z.B. die Spende für die Kleinen kostenlos ist.
Daher ist es bei der Einrichtung des Portfolios und der Überführung von Aktien zu diesen Terminen in der Regel nicht erforderlich, diese zu berücksichtigen. Die Vorteile des kaufmännischen Charakters liegen jedoch in der Erzeugung neuer Abschreibungsvolumina für bereits vollständig abgeschriebene Immobilienanlagen. Anwalt und Steuerberater: Die Einrichtung eines Family-Pool umfasst juristische und steuerexperten. Sofern Kinder an der Firma teilnehmen sollen, ist auch Rechtsbeistand bei der Erlangung der erforderlichen Zustimmungen des Vormundschaftsgerichts und der Ernennung von zusätzlichen Krankenschwestern empfehlenswert.
Für die individuelle Vorbereitung aller erforderlichen Abschlüsse und Beschlussfassungen, die Rechts- und Steuerberatung der Aktionäre sowie die gerichtliche und behördliche Interessenvertretung gelten in der Regel das Anwaltshonorargesetz und die Steuerberaterhonorarverordnung und sind daher vom Marktwert der eingezahlten Vermögensgegenstände unabhängig. notariell: Die Errichtung des eigenen Freibads wäre ohne Beglaubigung prinzipiell möglich, d.h. es entstehen keine weiteren Beglaubigungskosten für die Satzung.
Werden Grundstücke in die Firma eingebracht, müssen die Übertragungsverträge beurkundet werden. Weil diese auch bei einer bloßen Spende anfallen würden, können und sollten die Notar- und Katasterkosten bei der Entscheidungsfindung über die Wahl eines Poolbaus nicht entscheidend sein. Anwalt und Steuerberater: In den meisten FÃ?llen ist eine Rechtsberatung fÃ?r die kÃ?nftige AusfÃ?hrung der Unternehmensleistung nötig, und zwar höchstens bei der Aufnahme von NeugeschÃ?ftsanteilen, dem Ausschluss von Anteilseignern oder bei Satzungsanpassungen.