Die Entwicklung der Zinssätze für Kredite im Jahr 2017 brachte günstige Bedingungen für die Kreditnehmer. Leitzinssatz am 1. Juli 2018, Leitzinssatz am 1. Januar 2018, Leitzinssatz am 1. Juli 2017, Leitzinssatz am 1. Januar 2017, Leitzinssatz am 1. Juli 2016, z.B. betrug der Zinssatz für zehnjährige Kredite im Herbst 2016 0,69 % und damit den niedrigsten je in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund der Einzelheiten wird auf die mit Schreiben vom 17.11.2016 abgegebene Erklärung verwiesen. Medienmitteilung vom 18.05.2016. Die Zinssätze für Finanzanlagen und Kredite liegen auf einem historisch niedrigen Niveau. Publiziert am 30.06. 2016 | Lesedauer: 7 Minuten.
Weiterhin niedrige Zinssätze
Das Zinsniveau für Finanzanlagen und Darlehen liegt auf einem historischen Tiefststand. Welchen Einfluss hat die EZB auf diese Tendenz und wann können die Konsumenten mit wieder ansteigenden Zinssätzen gerechnet werden? Die Schuldner sind zwar mit dem tiefen Zinsniveau für Darlehen zufrieden, aber die Investoren sind verärgert über eine Mini-Rendite bei Spareinlagen und Tagesgeldern – dank der derzeitigen Währungspolitik der EZB.
Das ist der Kurs, den die EZB den Kreditinstituten berechnet, wenn sie ihnen Gelder ausleiht. Damit das billige Kapital die Firmen und Verbraucher erreicht, sie es in der Volkswirtschaft investiert oder verbraucht und damit das Wirtschaftswachstum und die Teuerung stimuliert, senkt die EZB diesen Zinssatz – derzeit gar auf NullProzente.
Für sie selbst ist das Erreichen des Ziels bei einer Teuerungsrate von fast zwei Prozentpunkten selbstverständlich. In Deutschland betrug die Quote im vergangenen Jahr nur 0,3 vH. „³eDie Wirkung der Maßnahmen der EZB auf die Zinssätze für Langfristdarlehen, wie z.B. Immobilienkredite, ist kleiner, da diese weitgehend auf die Zinssätze des Kapitalmarktes ausgerichtet sind. Nicht nur die Währungspolitik beeinflusst die Zinssätze.
Wird eine Trendumkehr bei den Anlage- und Kreditzinsen in Sichtweite sein? Weil wir erwarten, dass die Teuerung 2017 niedrig bleibt, glaube ich nicht, dass die Europäische Währungsbank ihre Währungspolitik vor 2018 ändern wird. Die Zinsen für Bankguthaben, die Kapitalmarktrenditen und damit auch die Bedingungen für die Immobilienfinanzierung werden bis dahin auf einem historischen Tiefstand bleiben.“
Fast 14 Prozentpunkte gaben an, dass die Zinssätze keinen Einfluß auf ihre Anlageentscheidungen haben.
BEFH, 07.07.2016 – III R 26/15
Die Klägerin finanziert den Erwerb des Gesellschaftsanteils in vollem Umfang durch die Inanspruchnahme eines Kredits der Allgemeinen Kreditbank (Hauptdarlehen) zu einem Zins von 6,35%. Spätestens seit 1993 hatte der Antragsteller die Zinszahlungen für das Tilgungsdarlehen nicht in vollem Umfang bezahlt. Obwohl das Hauptkredit unter Nr. 1. Nr. 2 verwaltet wurde, eröffnete die Nationalbank zu Beginn des Jahres 2001 ein weiteres Kreditkonto (Zinsdarlehen) unter Nr. 1, auf dem die auf das Hauptkredit angefallenen Fremdkapitalzinsen verbucht wurden und dessen Auszahlungen anschließend nur noch zur Verzinsung des Hauptkredits diente.
Außerdem hatte die Klägerin im Jahr 2001 425.000 TDM an Krediten von der B-Bank in Anspruch genommen. Im Anschluss an eine externe Prüfung vertraten die Antragsgegnerin und die Beschwerdeführerin (Finanzamt -FA-) die Ansicht, dass dem Antragsteller nach Paragraph 4a des EStG zustehende Fremdkapitalzinsen in den Gewinnbetrag einzubeziehen sind, nämlich 4.503 ? für 2004, 3.170 ? für 2005, 4.370 ? für 2006 und 5.992 ? für 2007.
Der Kläger erhob Einwände gegen die gemäß 164 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. B Nr. B Nr. 2 Nr. B Nr. B Nr. 2 Nr. B Nr. B Nr. 2 Nr. B Nr Nr. 1 Nr. B Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr 3 Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr Nr enene
Die FA brachte den KlÃ?ger2. in das Widerspruchsverfahren und bedrohte gleichzeitig eine Riposte, da nur die auf die noch nicht abgeschriebenen Schulden des Hauptkredits anfallenden ZÃ? Damit würden sich 8.689 ? für 2004, 8.716 ? für 2005, 948.248 ? für 2006 und 9.992 ? für 2007 ergeben.
Vor dem Finanzierungsgericht (FG) haben die Parteien vereinbart, dass eines der bei der Bank unterhaltenen Kreditkonten – 25 000 DM – nicht zur Deckung der Anschaffungs- oder Herstellkosten des Sachanlagevermögens verwendet worden ist. Ferner wurde vereinbart, dass ein Anteil von 21.729,18 des Fremdkapitals am 12. Januar 2004 in Höhe von 134.052,18 des Hauptdarlehens der A-Bank direkt zur Deckung der Anschaffungs- und Vermietungskosten des Sachanlagevermögens verwendet wurde und dass der verbleibende Fremdkapitalanteil dieses Dahlehens und des erhöhten Dahlehens bei der BA-Bank zur Verzinsung eines nach 4 Abs. 4a S. 5 des Statuts harmlosen Investmentdarlehens verwendet worden ist.
Über die Zinshöhe haben sich die Parteien dann geeinigt, deren Abschlag davon abhängt, ob die aus der Zinsfinanzierung eines Investitionskredits resultierenden Zinserträge auch von 4 Abs. 4a S. 5 STG profitieren. Nach § 4 Abs. 4a StG können Zinszahlungen an den Antragsteller in 2004 in Hoehe von 8.689 , in 2005 in Hoehe von 8.716 , in 2006 in Hoehe von 9.248 und in 2007 in Hoehe von jeweils 9,00 nicht einbehalten werden.
Andererseits können im Jahr 2004 die Geschäftskosten in 2004 in Anwendung von § 4 Abs. 4a S. 5 StG nicht in Abzug gebracht werden: I. 316,28 , 2005: 932,03 , 2006: I. 045,61 und 2007: I. E. 407,49. Die EKG bestätigte die Klageschrift (Entscheidungen der Finanzbehörden -EFG – 2016, 109, mit Zustimmungsvermerk Schober).
Sie hat entschieden, dass die aus der Zinsfinanzierung eines Investitionskredits resultierenden Zinserträge auch von 4 Abs. 4a S. 5 STG erfasst werden. Sie argumentiert, dass 4 Abs. 4a S. 5 EG einen finanziellen Zusammenhang zwischen der Ausschüttung der Kreditmittel und der Zahlung des Vermögens erfordert.
Der Zins müsste direkt aus der Förderung des Sachanlagevermögens kommen, wobei nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 24. Januar 2012 IV R 19/08 (BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151[BFH 23.02. 2012 – IV R 19/08]) die eigentliche Nutzung entscheidend ist. Das entsprach auch dem Zweck des Gesetzes, denn die Ausnahme in 4 Abs. 4a fünfter S. v. H. des Einkommensteuergesetzes sollte verhindern, dass ausstehende Anlagen wegen der Beschränkung des Abzugs ausgelassen werden.
In Streitfällen war der Vermögenswert jedoch bereits vorher erworben worden und der neue Kreditvertrag hatte zur Refinanzierung der Zinszahlungen für ein bestehendes Darlehen gedeckt. Gemäß dem Beschluss des BFH in BFHE 237, 48,[BFH 23.02. 2012 – IV R 19/08] BStBl II 2013, 151[BFH 23.02. 2012 – IV R 19/08] ist jedoch eine Vorzugsbehandlung von Darlehenszinsen ausgeschlossen, wenn die Anlage bei Ausgabe der Darlehensauszahlung bereits endgültig durchfinanziert worden wäre.
Aus Sicht der EKG, die auf der Grundlage eines neuen Darlehensvertrages ein Finanzierungsverhältnis zwischen Sachanlagevermögen und Zins annimmt, bleibt 4 Abs. 4a EKG mit leeren Händen. Müsste das Unternehmen durch private Übernahmen Fremdkapital aufnehmen, würden diese anstelle der Finanzierungen der sonstigen betrieblichen Aufwendungen auf die Finanzierungen der ursprünglichen Akquisitionsanteile verteilt. Wenn die Klägerin die neuen Fremdmittel nicht zur Zahlung der Zinskosten, sondern zur Deckung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen verwendet hätte, wäre ein finanzieller Zusammenhang mit dem Erwerb des Sachanlagevermögens offensichtlich nicht mehr vorhanden.
Über die Nutzung des verbleibenden Working Capital entweder für sonstige betriebliche Aufwendungen oder die Verzinsung des Investitionskredits würde dann über die Umsetzung von 4 Abs. 4a S. 5 STG entschieden. Nach § 4 Abs. 4a S. 1a S. I bis 4 EWStG sind Fremdkapitalzinsen bei Entnahmen nicht als Betriebskosten abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EWStG).
Als Auszahlung gilt nach 4 Abs. 4a S. 2 STG der Wert, um den die Auszahlungen die Höhe des Gewinnes und der Einzahlungen des Geschäftsjahres überschreiten. Der nicht abzugsfähige Fremdkapitalzins errechnet sich aus 6% der Abhebungen des Geschäftsjahres zuzüglich Abhebungen früherer Geschäftsjahre und abzüglich der Summen, um die der Überschuss und die Einzahlungen die Abhebungen in früheren Geschäftsjahren überschritten haben (Teilentwürfe, 4 Abs. 4a S. 3 Halbsatz 1 EStG).
Die sich daraus ergebenden Beträge, maximal jedoch der im Geschäftsjahr angefallene Fremdkapitalzinssatz in Höhe von 2.050 , sind gemäß 4 Abs. 4a S. 4 STG in den Gewinnbetrag einzubeziehen. Die Abzinsung von Fremdkapitalzinsen nach 4 Abs. 4a des ESG ist in zwei Stufen zu erörtern. In einem zweiten Teilschritt ist dann festzustellen, ob und inwieweit die von der Gesellschaft verursachten Fremdkapitalzinsen gemäß 4 Abs. 4a StG abgezogen werden können (Bundesfinanzhof-Urteile vom 22. Januar 2006).
Sept. 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, HStBl II 2006, 125[BFH 21.09. 2005 – X R 46/04]; vom 24. 03. 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, HStBl II 2011, 753[BFH 23.03. 2011 und X R 28/09]; vom 28. 10. 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576).
Bei Gemeinschaftsunternehmen – wie bei Streitigkeiten – sind diese Audits aktionärsbezogen durchzuführen (BFH-Urteil vom 28. Januar 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420[BFH 28.03.2007 – IV R 72/02]; Bode in Kirchhof, Stromgesetz, Hrsg, 15. und Hrsg. Auf der Grundlage der konkreten Absprachen zwischen den Parteien (vgl. Urteil BFH vom 31. 12. 2015 IV R 43/13, BSFH/NV 2016, 742, RS 45) ist es unbestritten, dass die Fremdkapitalzinsen 8.689 (2004), 8.716 (2005), 9.248 (2006) und 9.248 (2004) betragen.
Die 992 (2007) dürfen nicht in Abzug gebracht werden, es sei denn, sie sind von der Vorsteuerabzugsbeschränkung gemäß 4 Abs. 4a S. 5 STG befreit. a) Nach tatsächlichem Verständnis der Parteien ist sicher, dass die beanstandeten Zinsbeträge durch die Festsetzung der Darlehenszinsen entstanden sind, die dem Erwerb von Anlagegütern diente. b) Ob Fremdkapitalzinsen auf Kredite zur Erzielung von Anschaffungs- oder Herstellkosten des Sachanlagevermögens gemäß 4 Abs. 4 S. 4 Nr. 5 SSt-eG oder nicht, ob die Fremdkapitalzinsen durch die Auszahlung der Kreditzinsen oder nicht.
Die Bestimmung von 4a S. 5 EWStG erfolgt nicht durch den beschlossenen Zweck des Darlehens oder die Absicht des Kreditnehmers, die Mittel zu verwenden, sondern – entsprechend der Verteilung des Vermögens auf den Erwerb oder die Privatsphäre – allein durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Kreditmittel für eine bevorzugte Anlage (BFH-Urteil in BFHE 237, 48,[BFH 237/28, [BFH 2-3. 01. 2012 – iv r 19/08] bstbl II 2013, 151,[bfh 21.02. 2012 – IV r 19/08] unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Großen Bundesrates des bfh vom 16. juillet 1990 grs 2-3/88, bfh 161, 290, bbl II 1990, 817, über die zuweisung von schuldenzinsen auf Kontoüberziehungskredite und vom 28. dzember 1997 grs 2/95, bfh 184, bfh II 1998, 193, über das dual account Modell).
Dabei handelt es sich vor allem um Ausleihungen für den Erwerb oder die Produktion von kurzfristigen Vermögenswerten (Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 576,[BFH 27.10. III R 60/09] über die erstmalige Zuordnung des Umlaufvermögens) und für die Aufrechterhaltung des Anlagevermögens sowie für die Aufnahme von Krediten, nachdem die Fremdfinanzierung des Anlagevermögens bereits abgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 237, 48,[BFH 23.02. 2012-VI R 19/08] BStBl II 2013, 151[BFH 23.02. 2012-VI R 19/08]).
c ) Die Bestimmungen des 4 Abs. 4a S. 5 STG, die den „Abzug von Fremdkapitalzinsen für Kredite zur Deckung der Anschaffungs- oder Herstellkosten des Anlagevermögens“ verbieten…. gilt auch für Verzugszinsen und Verzugszinsen, die durch ein solches Kreditgeschäft ausgelöst werden. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang die Nutzung der Kreditmittel für eine geförderte Beteiligung.
Im Gesetzestext sind keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass Verzugszinsen nicht unter den in § 4 Abs. 4a S. 5 STG definierten Fremdkapitalzinsen fällt; Verzugszinsen sind auch aus Steuergesichtspunkten eine Gegenleistung für den Kapitaltransfer (BFH-Urteil vom 23. März 2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254,[BFH 24.05. 2011 – VIII R 3/09] Rz 14).
Andernfalls wären sie nicht bereits durch die Abtragungsbeschränkung des 4 Abs. 4a S. 1 EWStG („Schuldzinsen sind… nicht abzugsfähig…“) abgedeckt. Verzugszinsen und Aufzinsungen verbleiben auch durch den eigentlichen Zweck des Darlehens verursacht, d.h. sie werden zur “ Finanzierungder Anschaffungs- oder Herstellkosten…. “ verwendet, wenn die weitere Grundursache die nicht vereinbarte oder nicht vertragsgemäße Zahlung der laufenden Zinszahlungen ist.
Die Vorzugsbehandlung nach 4 Abs. 4a S. 5 EWStG wird beibehalten, wenn ein Investitionskredit neu aufgelegt wird, da dies den kausalen Zusammenhang mit der Begünstigteninvestition nicht verändert. Wenn eine zum Geschäftsvermögen gehörige Forderung auf ein anderes Kreditgeschäft übertragen wird, muss das Umschuldungskredit auch von der Wirtschaft arrangiert und damit als Geschäftsvermögen klassifiziert werden (Beschluss des BFH-Großsenats in BFHE 184, 7,[BFH 08.12. 1997 – GrS. 1/95] BStBl II 1998, 193, Abs. 56 f.).
Dabei ist eine Veränderung der vertraglichen Bedingungen – insbesondere der Zinshöhe oder der Laufzeit – unbedeutend. Entsprechendes trifft zu, wenn ein für den Erwerb oder die Fertigung von Anlagegütern in Anspruch genommenes Kreditvolumen umgeplant wird; das Umschuldungskredit wird durch die Investitionen weiterhin induziert. Dementsprechend ist die Fallrechtsprechung des BFH zur Erfassung von Fremdkapitalzinsen als einkommensbezogene Aufwendungen (z.B. BGH-Urteil vom 28. Mai 2014 in der Rechtssache BFH R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635[BFH 08.04. 2014 – BGB 45/13]).
Wenn Fremdkapitalzinsen aufgrund der ersten Nutzung der Kreditmittel zur Generierung von Überschusseinnahmen ( 9 EStG) als ertragsbezogene Aufwendungen abgesetzt werden konnten, dann können in einem zweiten Schritt auch die auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungskrediten gezahlten Fremdkapitalzinsen durch die Generierung von Einnahmen induziert werden. Eine Ausleihung, die nicht zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellkosten einer Liegenschaft dient, die zur Erwirtschaftung von Erträgen aus der Vermietung und dem Leasing, sondern zur Umschuldung eines zuvor aufgenommenen Akquisitionsdarlehens verwendet wird, steht aufgrund der notwendigen Surrogationsbeihilfe in einem indirekten, aber ausreichenden ökonomischen Verhältnis zur Art der Erträge aus vermieteten und dem Leasing (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635[BFH 08.04. 2014 – II/13]).
Dass dies bei einer teilweisen Umschuldung anders sein könnte, wenn das ursprüngliche Darlehen nicht in voller Höhe durch ein neues aufgenommenes Darlehen zurückgeführt, sondern nur reduziert wird, ist für den Landesenat nicht erkennbar. e) Die Zinsfinanzierung eines Kredits zur Deckung der Anschaffungs- oder Produktionskosten des Sachanlagevermögens wird daher auch durch 4 Abs. 4a S. 5 STG gefördert.
Wird ein Investitionskredit nicht fortlaufend verzinst, sondern dem Kredit hinzugefügt, fallen Aufzinsungen an, die auch unter § 4 Abs. 4a S. 5 StG fallen. Weil eine völlige oder partielle Neuplanung eines Investitionskredits den für die Freistellung von der Addition notwendigen Finanzierungskontext nicht beseitigt, ist der Vorteil nicht davon abhängig, dass das Kreditverhältnis bei derselben Hausbank, unter derselben Bank, unter derselben Kontonummer und zu denselben Bedingungen fortgesetzt wird.
Das notwendige Ursache-Wirkungs-Verhältnis bei den Anlageninvestitionen wird auch dann beibehalten, wenn die Verzinsung nur auf ein anderes (neues) Kreditkonto anstelle der ursprünglichen Hauptforderung verbucht wird. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vorzugsstellung des § 4 Abs. 4a S. 5 STG für bereits endgültig geförderte Investitionsvorhaben nicht eingeräumt wird.
Wenn zur Anschaffung eines Vermögenswertes zunächst ein Fremdkapital in Anspruch genommen wird, das dann mit Eigenmitteln in voller Höhe zurückgezahlt wird, dann besteht für ein danach aufgelöstes Fremdkapital der ökonomische Kontext dieses Erwerbs nicht mehr (BFH-Urteile vom 24. 05. 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, über den Abzug von Werbungskosten für eine Vermögensbeteiligung; in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151).
Allerdings ist die Zinsfinanzierung eines Investitionskredits nicht vergleichbar, da die zu finanzierenden Zinssätze direkt durch den Investitionskredit induziert werden und die bei der Zinsfinanzierung anfallenden Zinserträge auch (noch) mit dem Investitionskredit verbunden sind. Damit ist die Fremdfinanzierung des Sachanlagevermögens noch nicht vollendet, aber noch im Gange und der Kreditbetrag steigt durch fehlende Zinszahlung. f) Diese Interpretation steht nicht im Widerspruch zur Begründung.
BT Drucks 14/1655, den die FA zur Rechtfertigung ihrer Gegensätzlichkeit zitiert, beinhaltet in Anhang 2 die Bemerkungen des Bundesrats zum Regierungsentwurf zum Steueranpassungsgesetz 1999 (BT Drucks 14/1514, S. 3 ff.); sie enthält jedoch keine gegenteilige Ergänzung zu 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG), die durch das Steuererleichterungsgesetz 1999/2000/2002 vom 23. Februar 1999 (BGBl I 1999, 402) eingeführt wurde.
Auch die von der FA weiter bezeichnete BTDrucks 14/2070 mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Ergänzungen zu 4 Abs. 4a STG des Finanzausschusses behandelt keine Einschränkung des Verbots des Abzuges von Fremdkapitalzinsen auf Investitionskredite. Stattdessen wurde die Bestimmung in 4 Abs. 4a S. 5 STG nur auf Antrag des Mediationsausschusses (BTDrucks 14/2380) in das Einkommenssteuergesetz aufgenommen; diesbezüglich gibt es keine Rechtfertigung. g) Es gilt der Vorwurf der FA, dass ein Steuerzahler die Verzinsung beeinfluss.
Allerdings entsteht diese Wahlmöglichkeit ungeachtet der Fragestellung, ob 4 Abs. 4a S. 5 StG auf Aufzinsungsgeschäfte für Investitionskredite anwendbar ist, vor allem weil der Steuerzahler über die Nutzung der im Unternehmen verfügbaren und der durch Kreditaufnahme aufgenommenen Mittel nachdenkt. Wenn der Steuerzahler sein Sachanlagevermögen aus verfügbaren Geldern finanzieren kann, die sonstigen betrieblichen Ausgaben aber durch Fremdkapital gedeckt werden, ist die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 zu beachten.
4 a S. 5 EWStG, während die Inanspruchnahme von Krediten für den Erwerb oder die Produktion von Anlagevermögen und die Auszahlung anderer Ausgaben mit bestehenden Finanzmitteln den Weg für die Umsetzung von § 4 Abs. 4a S. 5 EWStG öffnet. Beschließt ein Steuerzahler, der sowohl andere als auch Investitionsdarlehen in Anspruch genommen hat, die anderen Kredite prioritär zurückzuzahlen, so reduziert er im Fall von Entlassungen die nicht abzugsfähigen Fremdkapitalzinsen.
Wird der aktuelle Zins auf das Investitionsdarlehen nicht einmal gezahlt, so dass er das vorhandene Kreditvolumen vergrößert und Aufzinsungen anfallen, steigt der nach 4 Abs. 4a S. 5 EWStG privilegierte Zinsanteil weiter.