Im Gegensatz zu Deutschland verfügt die Schweiz über eine gesetzliche Grundversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Haben Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz, sind Sie verpflichtet, die Grundversicherung mit einem gesetzlichen KVG-Tarif abzudecken. Die Grundversicherung deckt die medizinischen Grundleistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Mit welcher Grundversicherung sind wir gesetzlich verpflichtet? In der Schweiz die gesetzliche Krankenversicherung.
Grenzgänger-Versicherung Schweiz
Für die Behandlung im Wohnsitzland kommen die jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen und die Kostenbeteiligung des Wohnsitzlandes zur Anwendung. Der Ausgleich wird genauso vorgenommen, wie Sie es aus Ihrem Wohnsitzland in der GKV gewohnt sind. In Deutschland tätige Dienstleister wie z. B. Mediziner, Krankengymnasten und Spitäler stellen ihre Rechnungen aus. Du erhältst keine Faktura für Pflichtveranstaltungen.
Allerdings werden Ihnen die Selbstbeteiligung für Medikamente und die Tagessatzpauschale für einen Krankenhausaufenthalt in Rechnung gestellt.
Obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz – Kanton Aargau
Gemäss Artikel 3 Abs. 1 KVG muss jede in der Schweiz wohnhafte Personen innerhalb von drei Wochen nach ihrem Aufenthalt oder ihrer Entbindung in der Schweiz pflegeversichert sein oder von ihrem Rechtsvertreter versichert sein. In der Schweiz gibt die gesetzliche Krankenkasse allen Versicherungsnehmern die Möglichkeit, eine gute medizinische Betreuung zu erhalten.
Die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgt durch Pro-Kopf-Prämien; jeder Versicherungsnehmer zahlt eine Gebühr. Je nach Versicherungsunternehmen und ausgewähltem Modell variieren diese Beiträge. Gemäß 2 KVGG prüfen die Kommunen die Einhaltung der Versicherungsverpflichtung ihrer Bewohner und informieren sie über die Konsequenzen der Nichtzahlung von Beiträgen und Kostenbeteiligung.
Er tritt an einen Versicherungsnehmer ab, der seiner Versicherungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Ziel der allgemeinen Pflichtversicherung ist es, nicht nur den Schutz der gesamten Grundgesamtheit zu sichern, sondern auch die Solidargemeinschaft zwischen Gesund und Krank zu untermauern. Ein Ausschluss von dieser Versicherungsverpflichtung ist daher nur unter ganz konkreten, genau definierten Bedingungen möglich.
Der Antrag auf Freistellung von der Pflichtversicherung kann bei der Gemeinsame Institution KVG eingereicht werden. Vordrucke für diese Anwendungen sind auf der Website der Gemeinschaftsinstitution KVG verfügbar. Wer länger als drei Monate in der Schweiz wohnt und/oder sich dort aufhält, ist in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Nicht gleichwertig versichert sind Menschen mit einem kürzeren Aufenthaltsdauer und in der Schweiz erwerbstätige Menschen, die ebenfalls pflichtversichert sind.
Auch die inaktiven Familienmitglieder dieser Menschen müssen versichert sein. Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach ihrem Wohnsitz in der Schweiz eine Auslandskrankenversicherung abschliessen. Im Ausnahmefall ist eine Freistellung von der Pflichtversicherung in der Schweiz möglich. Innerhalb von 3 Wochen nach Aufnahme des Wohnsitzes in der Schweiz muss ein entsprechender Antrag bei der Gemeinsame Institution KVG eingereicht werden.
Die Grenzpendler unterliegen seit dem in Kraft getretenen Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz am I. Juli 2002 der obligatorischen Krankenversicherung, wo sie tätig sind. In der Schweiz lebende Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich können auf Antrag von der obligatorischen Krankenversicherung ausgenommen werden, wenn sie im Wohnsitzland und in der Schweiz eine ausreichende Krankenversicherung vorweisen können.
Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Grenzgängergenehmigung bei der Gemeinsame Institution KVG einzureichen. Jede Grenzgängerin im Aargau ist dazu angehalten, bei dieser Behörde einen Krankenversicherungsnachweis vorzuweisen. Die grenzüberschreitenden Pendler aus dem Ausland haben kein Wahlrecht und sind in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.