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Darlehensgebühr Verjährung

Erstattungsansprüche können daher unter Umständen bereits verjährt sein. Die Antragstellerin macht geltend, dass das Recht auf Rückzahlung der Kreditgebühr nicht verjährt ist. Die Bausparkassen dürfen keine Kreditgebühr verlangen. Was ist mit der Verjährung? Achtung: Dieses Aufforderungsschreiben unterbricht nicht die Verjährung!

Urteil des BGH vom 08.11.2016, Az. II ZR 552/15 – Kreditgebühr in bauspartechnischen Verträgen nicht wirksam

Vor dem Bundesgerichtshof in Heilbronn mit Beschluss vom 20. Juni 2015 (Az. Bi 6 O 50/15) und dem Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20. Juni 2015 (Az. 2 U 75/15) war die in den vorangegangenen Instanzen zunächst erfolglose Beschwerde einer Verbraucherschutzorganisation gegen die Sparkasse Schwaebisch Hall geltend gemacht worden.

Mit Beschluss vom 8. November 2016, Aktenzeichen II ZR 552/15, hat das Gericht die zu Anfang der Ausschüttung des Bausparkredits in Hoehe von 2 Prozentpunkten des Bausparkredits faellige „Darlehensgebuehr“ fuer ungültig erklaert, da es den Verbraucher unangemessenerweise gemaess § 307 BGB diskriminiert hat. Die Kreditgebühr, die als so genannte Nebenpreisvereinbarung einer Inhaltsprüfung unterworfen werden kann, deckt nach Ansicht des Zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nur die Verwaltungskosten der Sparkasse im Rahmen des Bausparvertrags.

„Reine Eigenleistungen sind vom Auftraggeber jedoch nicht zu vergüten, erklärt der Vorstandsvorsitzende des Bürgerlichen Senats des BGH Jrgen Ellenberger. Von der Grundidee des Rechtsmodells des 488 Abs. 1 S. 2 BGB, das auch für Bausparverträge gilt, abweicht auch die Kreditgebührenklausel, wie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Juni 2014 über die Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkreditverträge diskutiert hat, da die Entgelte für die Einräumung der aktivierten Nutzungsmöglichkeit terminabhängig sein müssen.

Andererseits ist die Darlehensgebühr eine von der Laufzeit des Darlehens unabhängige Einmalgebühr, die als Gebührenklausel die Kosten für Aktivitäten, zu denen die das Darlehen gewährende Sparkasse durch Gesetz oder Nebenvertrag verpflichtend ist oder die sie vorwiegend im eigenen Namen ausführt, an den Auftraggeber weitergibt. Weil nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Darlehensgebühr nicht dem Kollektivinteresse der Bausparer entspricht und günstige Kreditzinsen bereits durch erhebliche Benachteiligungen – wie die bereits vom Obersten Gericht in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2010, Aktenzeichen Nr. 17 ZR 3/10, bestaetigte Abschlussgebuehr – ausgeglichen werden, ist der Darlehensnehmer unverhaeltnismaessig benachteiligt.

Von der Wüstenrot Sparkasse AG wurde das vor dem BGH angestrengte Gerichtsverfahren unter den Aktenzeichen II ZR 472/15 und II ZR 477/15, die zunächst auch am 8. November 2016 zu verhandeln waren, noch im Voraus durch Ausgleich eingestellt. Mit dem Abschluss des Vergleichs war somit eine gerichtliche Verfügung über den Beginn der Verjährungsfrist für Kreditgebühren vorerst nicht zu erwarten.

Über die Verjährung hätte im Rahmen des Verfahrens nach der Rechtssache YI ZR 477/15 entschieden werden müssen, da die Beschwerde der Bauparkasse beim Landgericht Stuttgart, Rechtssache 4 S 122/15, erfolgreich war, da dieses den Erstattungsanspruch auf die Darlehensgebühr für befristet hielt. Die mit der Vergabe von Baudarlehen im Jahr 2013 fälligen und berechneten Kreditgebühren verjähren nicht bis Ende 2016.

Zur sicheren Abwehr von Verjährungsansprüchen müssen bis zum Ende des 31. Dezember 2016 Verjährungsmaßnahmen getroffen werden. Allerdings können auch die Gebühren für vor 2013 ausgezahlte Baudarlehen nicht verjährt sein. Die Verjährung kann in Ausnahmefällen verschoben werden, wenn der Gläubiger das Recht nicht kennt, wenn eine ungewisse und ungewisse Gesetzeslage vorliegt, die auch ein rechtlich versierter Dritter nicht in einem zur Einleitung einer Klage hinreichenden Umfang beurteilen kann.

So unterliegen im vorliegenden Fall nur die Tilgungsansprüche endgültig der Verjährung, für die die Darlehensgebühr bei der Ausschüttung des Bausparkredits vor 2006 oder vor mehr als 10 Jahren im Jahr 2006 geltend gemacht wurde, sofern innerhalb der unbedingt wissensunabhängigen 10-jährigen Verjährung keine Verjährungsmaßnahmen zur Hemmung der Verjährung getroffen wurden. Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2014 über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen entschieden, dass der Beginn der Verjährung verschoben worden sei.

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