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Darlehen Rückerstattung

Kredit, erleichtert die Rückzahlungskonditionen bis zu einem gewissen Grad. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit „loan repayment“ – Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. In den meisten Fällen vorzeitige Rückzahlung des Darlehens. Sie erwarten als Doppelverdiener, dass sie ihr Darlehen schnell zurückzahlen können. Die Neigung der Parteien, das Darlehen zurückzuzahlen.

Gebrüder Weiss – BGE-76-II-144 – 1950-12-31 – BGE – Privatrecht

aus dem Beschluss der I. Zivilen Abteilung vom 18. September 1950 i. Regensburg: Darlehen. „ „Sobald es nach dem Ergebnis der Transaktion möglich sein wird“. Betrag nach unbestrittenem Kreditbedarf von Fr. 22.164. zur Gültigkeit. Die Rückzahlung „so schnell wie möglich“ und unabhängig der Geschäftserfolg, Geschäftsergebnis evtl. „und im Zusammenhang mit dieser Geschäftsertrages. vorher. unvereinbar und damit gegen den Warenzoll verstoßend Verbindung einträte. auf beiden Seiten Kündbarkeit mit Dienstleistungsvertrag und Gesellschaf ist unhelflich; getroffener Vertrag ist daher gesetzlich zulässig..

die Höhe des Darlehens ist zu erwarten. Das Amtsgericht hat um ein Gutachten zur Fragestellung Abklärung gebeten, aber es fehlt.

BHG, 12.10.1993 – XXI ZR 11/93

Offizieller Leitzins: Wird ein Abschlag als fälligkeitsabhängiger Kompensation für einen geringeren Nominalzinssatz vereinbaren, kann der Kreditnehmer bei einer vorzeitigen Auflösung des Kredits eine proportionale Rückzahlung fordern, auch wenn die Vereinbarung eine frühzeitige Auflösung vorsieht und dem Kreditgeber das Recht einräumt, den Kredit zinsab weichend an veränderte Marktbedingungen anzupass. Für den Antrag auf Rückerstattung des Rabatts nach Ablauf der regelmäßigen 30 Jahre besteht ein anteiliger Verjährungsanspruch.

Sachverhalt: Am 14. Mai 1981 hat die Angeklagte, eine Volksbank, den Antragstellern ein zweitrangiges gesichertes Darlehen in Hoehe von 920.000 DEM zur Refinanzierung eines Bauprojekts mit einer Ausschüttungsquote von 95% gewaehrt. Gemäß Nr. 2 des Darlehensvertrags wurde das Darlehen „bis auf weiteres mit 9,25 Prozent p.a. verzinst“; die Hausbank sollte das Recht haben, „den Zins zu verändern, wenn sie dies für notwendig erachtet („z.B. aufgrund von Entwicklungen an den Geld- und Kapitalmärkten“)“.

Nr. 4 des geschriebenen Vertrages sah eine Jahresrückzahlung von 1,5 v. H. des ursprünglich gewährten Darlehensbetrags vor, und darüber hinaus haben die Beteiligten auf der Grundlage ihres gemeinsamen Antrags in erster Instanz vereinbart, daß das Darlehen am gestrigen Tag in voller Höhe getilgt werden sollte. Gemäß Ziffer 5 der Vertragsunterlage war eine frühzeitige Beendigung mit einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals möglich.

In der Jahresmitte 1986 haben die Beteiligten eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen, nach der dem Beklagten am vergangenen Freitag, den sogenannten „ausstehenden Darlehenserlös“, erstattet wurde. Im Jahr 1991 verlangten die Beschwerdeführer die anteilige Rückerstattung des 5%igen Rabatts. Im nachfolgenden Schriftverkehr ging die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass die frühzeitige Rückzahlung eine solche Rückerstattung in Hoehe von 24.504,20 DEM rechtfertigte; sie behauptete jedoch, dass der Anspruch verjährt sei.

Offen bleiben könnte, ob die Antragsteller Ansprüche auf Rückerstattung eines nicht genutzten Teils des Rabatts hatten. Gemäß der jüngeren ständigen Richterspruch des Bundesgerichtshofes ist der Abschlag in der Hauptsache auf die von der Laufzeit abhängigen Zinserträge zurückzuführen (BGHZ 111, 287[BGH 29.05. 1990 – II ZR 231/89]). Allerdings hat der BAföG 197 BGB auf Zinsrückzahlungsansprüche angewendet, wenn die Zinszahlungen aufgrund eines ungültigen Kreditvertrages in regelmässigen Teilbeträgen zu leisten waren, auch wenn die Vertragsparteien nachträglich eine Schlusszahlung für die vorzeitige Tilgung der Restschuld beschlossen hatten (Urteil vom 19. Februar 1989 – III ZR 270/88 = WM 1990, 134[BGH 07.12. 1989 – III ZR 270/88]).

Damit ist diese Judikatur auch bei einem verzinslichen Desagio anzuwenden, da es auch in den vertraglich festgelegten Kreditraten ratierlich zu tilgen war und die Tilgung des ratierlichen Desagios daher auch eine regelmässig wiederkehrende Teilleistung war. Die Berufungsentscheidung steht der gerichtlichen Prüfung weder in der Sache noch im Resultat entgegen. a) Auch wenn nach dem Wunsch der Vertragspartner ein vereinbarter Abschlag auf die von der Laufzeit abhängigen Zinserträge zu gewähren ist, genügt dies allein nicht, um den bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages entstandenen Vergütungsanspruch des Kreditnehmers innerhalb der knappen Zeitspanne des § 197 BGB verfallen zu läss.

Forderungen aus 812 BGB auf Erstattung von ohne wichtigen Grund gezahlten Zinsbeträgen sind keine „Ansprüche auf Verzug mit Zinsen“ im Sinn von § 197 BGB. Ebenso der III. Zivilsenat (BGHZ 98, 174, 181[BGH 10.07. 1986 – III UR 133/85 ];Urteil vom 11. 12. 1989 – III UR 270/88 = WM 1990, 134[BGH 07.12.

1989/III ZR 270/88]) hat keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Zinsen für Ratenkredite ohne Grund auf die kurze Verjährungsfrist nach 197 BGB gestellt, weil sie den in der Bestimmung erwähnten Zinsforderungen gleichgestellt werden sollen; vielmehr wurde nur die letztgenannte Alternative „sonstige regelmässige sich wiederholende Leistungen“ für anwendbar erkl art. b) Nach der von der Il.

Zivilsenat zur Ratenkreditvereinbarung nur deshalb, weil bei Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Übereinkunft jede Teilzahlung einen sofortigen Tilgungsanspruch des Darlehensnehmers in Form der in der Tranche enthalten Kreditkosten nach sich zieht; Dez. 1989 a.a.O. Eine andere Situation ergibt sich jedoch, wenn – wie hier – ein Kreditvertrag die Einwilligung zu einem befristeten Abschlag beinhaltet, dann aber ausläuft.

Der Disagiozwang des Kreditnehmers ist mit Auszahlung des Darlehens wie vereinbart in voller Höhe und wird auch im Gegenzug unverzüglich in voller Höhe erbracht (siehe BGHZ 111, 287, 294[BGH 29.05. 1990 – II ZR 231/89]; BGH, Urteile vom I. J änner 1989 – III ZR 219/87 = WM 1989, 1011, 1013 zu II I e).

Durch die Anrechnung auf den Diskont hat der Kreditgeber – trotz einer geringeren Ausschüttung – das Recht auf einen Tilgungsanspruch in gleicher Hoehe wie der Darlehensbetrag; spaeter werden auf diesen Betrag Abschlagszahlungen des Kreditnehmers vorgenommen; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind hierin keine quotenwahrenden Rabattzahlungen mehr verfuegbar. Ein Anreicherungsanspruch des Kreditnehmers auf eine Diskonterstattung in Hoehe des auf den Zeitraum nach der Vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages entfallenden Teils ergibt sich nicht in Etappen, sondern in seiner Gesamtheit zum Zeitpunkt der Vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages.

Stattdessen hat das LG den Antrag auf Erstattung des anteiligen Rabatts in der geforderten Summe von TDM 10000 zu Recht für gerechtfertigt gehalten und den Antragstellern 4% Zins aus Rechtsabhängigkeit gewährt. Im vorgerichtlichen Schriftverkehr war die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen, daß die Kündigung des Kreditvertrages zu einem solchen Antrag der klagenden Partei in der Größenordnung von 24.504,20 DEM geführt hatte; sie hatte sich nur auf die Verjährungsfrist gestützt.

Die Einwände gegen die Begründung der später im Verfahren erhobenen Forderung, vor allem im Beschwerdeverfahren, treten nicht in Kraft: a) Nach der ständigen Gesetzgebung des Anerkennenden Senates (BGHZ 111, 287[BGH 29.05. 1990 – ZR 231/89 ]) ist das Diseagio in der Regelwidrigkeit als eine zeitabhängige Kompensation für einen untersten Nominalzinssatz zu betrachten und kann daher vom Kreditnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages nach 812 BGB anteilsmäßig zurückgefordert werden.

Nach eigener Tatsachenaussage war der für zweitrangige Bauspardarlehen geltende Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weit über 9,25%. b) Eine Abweichung von der Regel zur Auslegung von a) ist hier nicht zu rechtfertigen, da der Kreditvertrag der Beteiligten eine Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten zum Ende eines jeden Quartals vorsieht.

Dies bedeutet nicht, dass der Beklagte im Falle einer solchen Beendigung den gesamten Rabatt einbehalten sollte; die Interpretationsvorschrift zu a) ist insbesondere für den Falle einer vorzeitigen Beendigung eines langfristig geplanten Kreditverhältnisses anwendbar. Aus gegenteiliger Sicht hätte der Beklagte das Recht gehabt, das am 31. Dezember 1981 eingeräumte Darlehen mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 zu beenden, aber dennoch den vereinbarten Abschlag von 5% in seiner Gesamtheit beizubehalten; eine solche Interpretation ist nicht überzeugend.

c ) Die anteilige Rückzahlung des Rabatts schlägt nicht fehl, weil der Schriftvertrag die vertraglich festgelegte Dauer des Kredits nicht explizit festschreibt. Daraus folgt aus dem Zweckbestimmung (Baufinanzierung), dem Betrag der beschlossenen Jahresrückzahlung (1,5%) und der Zinsklausel, dass es sich nicht von vorneherein um ein kurzzeitiges Darlehen handelt.

Der Beklagte hatte aufgrund der Zinsregelung nicht das Recht, die von den Gläubigern im Falle einer Veränderung der Geld- oder Kapitalmarktbedingungen zu entrichtenden Zinszahlungen auf das Niveau des durchschnittlichen Zinssatzes für Kredite ohne Abzinsung zu erhöhen. 1986- III ZR 195/84]; sie musste die beschlossenen Eigenheiten beachten und durfte die Grundstruktur der Zinsbedingungen zu ihren Gunsten nicht ändern (siehe Senatsbeschluss vom 5. 12. 1990 – II ZR 340/89 = WM 1991, 179, 182[BGH 04.12. 1990 – II ZR 340/89] in der alten Version).

Weiterhin ist das Amt für Wirtschaft und Finanzen des Landes Köln NJW-RR 1992, 375, 376)[OLG Köln 31.10. 1991 – 12 U 88/91]. e) Abschließend ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführer keinen Einwand in Bezug auf ihre Ansprüche auf einen Abschlag auf die Rückzahlung des Kredits im Ju il 1986 erhoben haben, kein Erlass (BGHZ 111, 287, 294[BGH 29.05. 1990 – 14 ZR 231/89] a.E.).

Allerdings war der Kreditvertrag der hier zu beurteilenden Beteiligten bereits 1981 abgeschlossen worden; daher gilt für ihn nur § 247 BGB alte Fassung. Darüber hinaus hat der Bundesrat mittlerweile geklärt, dass sich die Gesetzeslage, soweit es sich um einen Ausschluss des Rechts auf Erstattung eines ungenutzten Rabatts handelt, durch das Auslaufen des 247 BGB (alte Fassung) nicht verändert hat (Senatsbeschluss vom sechzehnten MÃ??rz 1993 – II ZR 189/92, noch nicht veröffentlicht, fÃ?r den BGHR bestimmt). f) Es gibt keine Einwendungen gegen die Höhe der Forderung, die auf einen Teilbetrag von DM 105 000 begrenzt ist.

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