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Bgh Urteil Bearbeitungsgebühren

Bei Rücklastschriften dürfen keine Bearbeitungs- oder Buchungsgebühren erhoben werden. Weil ein BGH-Urteil nun deutlich macht: Unternehmen und Selbständige können die Bearbeitungsgebühren für Kredite von den Finanzinstituten zurückfordern. Die Bearbeitungsgebühren für einen Verbraucherkredit sind illegal. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung für unzulässig erklärt. Das gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die Banken.

SGH, 17.04.2018 – XXI ZR 234/16

Die Klägerin verlangt von der beschuldigten Hausbank die Rückerstattung einer von ihr bei der Kreditvergabe einbehaltenen Bearbeitungspauschale nebst Zinse. Die Klägerin, ein unabhängiger Immobilienprojektierer, hat in den Jahren 2004 bis 2008 mit der Antragsgegnerin mehrere Kreditverträge über je einen siebenstelligen Kreditbetrag abgeschlossen, darunter den vorliegenden Vertrag vom 7./8. Dez. 2005 mit dem Titel „Konsumentenkreditvertrag“, in dem sich die Antragsgegnerin unter anderem verpflichtet hat, der Antragstellerin ein noch zu vereinbarendes Kreditdarlehen mit einer Dauer von zehn Jahren und einem Maximalbetrag von 3.300.000 zu einem noch festz festzusetzenden Zins zur Verfuegung zu stellen, um ein Wohn- und Geschäftshaus in G. „umzuschichten“.

3.1 des Vertrags sieht eine „einmalige, unmittelbar fällige, nicht periodenabhängige Bearbeitungspauschale für das Darlehen“ von 16.500 ? vor. Die Klägerin hat daraufhin den um die Behandlungsgebühr verminderten Nettokreditbetrag erhalten. Der Antragsteller hält die Klausel für eine ungültige AGB und fordert daher die Rückerstattung des Honorars zuzüglich der aufgelaufenen Vorteile und Verzugszinsen, die der Antragsgegner dem Antragsteller berechnet hat.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es sich um eine effektive Einzelvereinbarung handelt. Die Klägerin setzt ihre Klage mit der vom Beschwerdegericht eingelegten Berufung fort. Er erklärt das angefochtene Urteil für nichtig und verweist die Sache an den Berufungsgerichtshof. Die Berufungsinstanz hat eine Klage desjenigen, der den Kreditvertrag als im Immobiliengeschäft tätigen Unternehmers abgeschlossen hatte, auf Erstattung der Bearbeitungsentgelte nach § 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Nr. 1 BGB abgewiesen.

Sie hielt die strittige Bestimmung, die eine einmalig, unmittelbar fällige, nicht terminabhängige Verarbeitungsgebühr vorsieht, für gültig und begründete dies im Wesentlichen im gleichen Wortlaut wie in ihrer durch Senatsbeschluss vom 16. Juni 2017 (XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Abs. 7 ff.) getroffenen Wahl. Abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts kann der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Antrag auf Rückerstattung der als “ Einmalbearbeitungsgebühr “ geleisteten Arbeit gemäß 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB stellen, weil die korrespondierende Bestimmung im Kreditvertrag den Antragsteller entgegen den Anforderungen von Treu und Glauben unzumutbar diskriminiert ( 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Berufungsgerichtshof hat sich nicht geirrt, indem er davon ausging, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beklagten Bestimmung um eine nicht gemäß 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelte AGB handelte. a) AGB sind alle vertraglichen Bedingungen, die für eine große Anzahl von vertragsgegenständlichen Rechtsgeschäften, die eine der Vertragsparteien (Nutzer) der anderen vertragsgegenständlichenden bei Vertragsabschluss vorsieht ( 305 Abs. 1 S. 1). 1 BGB).

Hierbei ist es gleichgültig, ob bei Abschluß von Kreditverträgen eine Bearbeitungsgebühr in Form von festen Prozentsätzen regelmässig erhoben wird oder ob die Gebühr im jeweiligen Fall auf der Grundlage der Angaben im spezifischen Kreditvertrag nach Maßgabe bestimmter Festlegungen berechnet wird (Senatsentscheidung vom 16. Juni 2017 – II ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 mwN). Der beanstandete Teil ist in einer vom Antragsgegner verwandten Form zu finden und wurde nur in acht Kreditverträgen in betragsmäßig unterschiedlichen Versionen in Anspruch genommen. b) Die Erklärungen des Gerichtshofs, dass die Teilklausel nicht einzeln verhandelt wurde, sind ferner frei von Rechtsirrtümern. aa) AGB sind nicht vorhanden, soweit die Vertragsklauseln zwischen den Vertragspartnern einzeln verhandelt worden sind ( 305 Abs. 1 S. 3 BGB).

Der Nutzer muss die relevanten Sachverhalte erläutern (BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 mwN). Es reicht nicht aus, sich generell zur Änderung von Belastungsklauseln bereit zu erklären (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2015 – II ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23). Dies gilt auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2017 – II ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 24 mwN).

Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Angeklagte die Behandlungsgebühr als solche in Frage stellt. Es stimmt, dass der Antragsgegner behauptete, dass die Einziehung des Betrags in ihrer Gesamtheit handelbar sei und dass er von dieser Option nur aufgrund der eigenen Führung von Verhandlungen und Wirtschaftsinteressen durch den Antragsteller keinen Gebrauch gemacht habe.

Dies zeigt jedoch nicht, dass der Angeklagte seine Gesprächsbereitschaft klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Dies korrespondiert damit, dass nach Vorlage des Antragsgegners in keinem der von beiden Seiten geschlossenen Kreditverträge auf die korrespondierende Verarbeitungsgebühr verzichtet wurde (wie bereits im Senatsbeschluss vom 16. Juni 2017 – II ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 25).

Die Tatsache, dass die Bearbeitungsentgelte nach den Erkenntnissen des Beschwerdegerichts in allen vor ihr anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht gleich waren, zeigt höchstens die Bereitschaft des Antragsgegners, über die Gebührenhöhe zu verhandeln, nicht aber über deren Entstehung. Der Berufungsgerichtshof hat jedoch einen Rechtsfehler begangen, indem er festgestellt hat, dass die Klägerin nach den unbestrittenen Erkenntnissen der Sachgerichte beim Abschluß des Darlehensvertrages als Unternehmerin im Sinn von 14 BGB gehandelt hat, die Gültigkeit der angewandten Bestimmung bekräftigt hat. aa) 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschr Ã?nkt die Ã?berprÃ?fung des Inhalts auf solche Vorschriften in Allgemeinen GeschÃ?ftsbedingungen, durch die

Juni 2017 – II ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 24 und II ZR 233/16, WM 2017, 1652[BGH 04.07. 2017 – II ZR 233/16] Rn. 33, je mwN). Letztere ist entsprechend dem sachlichen Gehalt und der charakteristischen Bedeutung der betreffenden Bestimmung unter Berücksichtigung der Belange der regelmäßig betroffenen Kreise einheitlich darauf zu stützen, wie ihr Wortlaut von vernünftigen und gutgläubigen Vertragsparteien interpretiert wird (Urteil des Senats vom dreizehnten September 2001 in der Rechtssache C-149/02, Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften).

Gemäß der Bestimmung des auch für geschäftliche Transaktionen geltenden 305 c Abs. 2 BGB (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2015 – II ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Abs. 31) gehen Bedenken hinsichtlich der Interpretation zu Lasten des Nutzers der Klausel. Solche möglichen Interpretationen, die zwar prinzipiell vorstellbar, aber faktisch entfernt und daher nicht ernsthaft zu berücksichtigen sind, werden nicht berücksichtigt (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2014, a.a.O. Abs.25 mwN).

In der Darlehensvereinbarung sind die mit der jeweiligen Bearbeitungspauschale gezahlten Dienstleistungen nicht aufgeführt. Gemäß dem Begriff „Bearbeitungsgebühr“ ist dies eine Gebühr für die Abwicklung des Darlehensantrags, einschließlich der Erstellung des Vertragsabschlusses, sowie für die Verwaltungskosten des Antragsgegners bei der Abwicklung und Auszahlung des Darlehens (wie bereits in der Senatsbeschluss vom 5. Juni 2017 – Hrsg. Zr. 233/16, WM 2017, 1652 Rand 36).

Auch in diesem Fall gelten die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen gegen diese Interpretation nicht (siehe Senatsbeschluss vom 16. Juni 2017 – II ZR 233/16, ebd.). Nach der Entscheidung des Senats nach der Berufungsentscheidung sind auch gegenüber Kaufleuten Formklauseln zur Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Kreditverträgen nach 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ungültig.

Auch die Erhebungen einer befristeten Vergütung sind mit den grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift für die Abwicklung eines Unternehmerkredits nicht vereinbar und diskriminieren den Kreditnehmer – in diesem Fall den Antragsteller – gegen die Gebote von Treu und Glauben in unangemessener Weise (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2017 – II ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und II ZR 233/16, WM 2017, 1652[BGH 04.07. 2017 – II ZR 233/16] Rn. 45 ff.

III. Die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ist auch aus anderen Erwägungen nicht richtig (§ 561 ZPO). Da das Berufungsgericht keine Entscheidungen getroffen hat, kann nicht festgestellt werden, ob die Verjährungseinrede ( 214 Abs. 1 BGB), die gegen den Kläger aus § 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB erhoben wird, Vorrang hat.

Nach dem Berufungsurteil entschied der Bundesrat, dass die wissensabhängige Verjährung des 199 Abs. 1 BGB für frühere Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer formeller Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge mit Gewerbetreibenden auch bei Kreditverträgen mit Gewerbetreibenden nicht vor Ende 2011 begonnen hat (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2011). 7. 2017 – II ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 85 ff. und II ZR 233/16, WM 2017, 1652[BGH 04.07. 2017 – II ZR 233/16] Rn. 93 ff.

Der Fall ist nicht entscheidungsreif, so dass er zur erneuten Anhörung und Entscheidungsfindung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden muss ( 563 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dies gilt auch für die geforderten Zinszahlungen, deren Betrag vom Beklagten angefochten wurde.