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Bgh Urteil Bearbeitungsgebühr Bausparkassen

Wem dieses BGH-Urteil zugute kommt? ist nicht mit Abschlussgebühren für Bausparverträge gleichzusetzen. Die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung einer Disagio-Klausel und einer Bearbeitungsgebühr für ein KfW-Darlehen. Bei der Zuteilung des Darlehens wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben. BGH-Urteil – Bausparer kann bezahlte Gebühren zurückfordern.

Beurteilung

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass eine so genannte Kreditgebühr für Bausparverträge nicht legal ist. Die Konsumenten können bezahlte Entgelte wieder einfordern. Bei der Umwandlung eines allokationsbereiten Bausparvertrages in einen Kredit – in der Hauptsache zur Finanzierung einer Liegenschaft – wird von den Verbrauchern eine so genannte Kreditgebühr erhoben. Bei vielen Bausparkassen wurden dann neben den Zinszahlungen weitere zwei Prozentpunkte des Kreditbetrages eingezogen.

Sie sind nicht zu vermischen mit den Abschlusskosten, die bei Vertragsabschluss erhoben werden (in der Praxis in der Praxis ein Prozent). Diese Vorwürfe werden auch von Verbraucherschutzverbänden immer öfter beanstandet. Auf der einen Seite alle, die einen Vertrages haben, den Sie in einen Darlehen umsetzen wollen. In Zukunft wird hier keine Leihgebühr mehr erhoben, auch wenn dies im Kaufvertrag vereinbart ist.

Wir erwarten nicht, dass die Bausparkassen den Verbrauchern hier Hindernisse in den Weg stellen. Der starke Rückgang der Zinssätze hat die Anziehungskraft eines Wohnungsbaudarlehens verringert. Viele Konsumenten haben in letzter Zeit den Bausparvertrag als reinstes Sparinstrument ausgenutzt. Das BGH-Urteil ist daher besonders für alle diejenigen von Interesse, die in den letzten Jahren eine Kreditgebühr bezahlt haben.

Du kannst nun das Geldbetrag – einschließlich Zinsen – wieder einfordern. Die Bausparverträge selbst können etwas länger sein. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2014 in einem ähnlichen Urteil festgestellt, dass Bearbeitungsentgelte für „normale“ Verbraucherkredite nicht zulässig sind und zurückerstattet werden müssen. Damals hatten sich jedoch viele Kreditinstitute gegen die Tilgung ausgesprochen, so dass die Konsumenten mit Unterstützung eines Rechtsanwalts und manchmal auch eines Gerichtsverfahrens gegen ihre Bank klagen mussten.

Letztendlich haben jedoch alle Kreditinstitute die Kosten zurückerstattet, wenn der Kundin oder der Kunden sich verteidigt hat. Daher sollten die Kunden auf jeden Falle die Möglichkeit einräumen, sich auf die Hilfe eines Rechtsanwalts zu verlassen. Damit haben Sie kein Kostendeckungsrisiko und bezahlen nur einen Prozentsatz der abgerufenen Provision.

Kreditgebühren für Baudarlehen – Übersichtlichkeit durch Urteil des Bundesgerichtshofes

Bereits 2014 hatte der BGH in mehreren Urteilen festgestellt, dass die vorformulierten Regelungen zur Belastung von Kreditabwicklungsgebühren für Konsumentenkredite ungültig sind und dass daher bereits berechnete Verarbeitungsgebühren in diesem Zusammenhang erstattet werden sollten. Allerdings betrafen diese Beurteilungen nicht die Darlehensaufwendungen aus Baudarlehen. Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft nun Übersicht.

Ungeachtet der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Jahr 2014 ist die bisherige Praxis der erstinstanzlichen Gerichte zur Förderfähigkeit von Kreditgebühren im Zusammenhang mit Baudarlehen bisher inkonsequent. Es wurde zunehmend beschlossen, dass es erlaubt sein würde, entsprechende Gebühren auf Bausparen zu erheben. Mit Urteil vom 8. November 2016, Aktenzeichen Nr. 17 ZR 552/15, hat der BGH auch die Bearbeitungsentgelte für Bausparverträge („Kreditgebühr für Bauspardarlehen“) für rechtswidrig befunden.

Dies ist die Bearbeitungsgebühr, die zu Anfang der Ausschüttung des Baudarlehens zu zahlen ist. Diese Kreditgebühr für Bausparkredite ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch eine so genannte Nebenpreisvereinbarung, die der richterlichen Kontrolle unterliegt. Stattdessen dienen die Gebühren dem Ausgleich der Verwaltungskosten, die der Sparkasse im Rahmen der Bausparverträge entstehen.

Allerdings deckt diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Abschlusskosten, sondern nur die von der Sparkasse zu Beginn von Auszahlungen des Bauspars. Die betroffenen Kundinnen und Servicekunden können somit die von den Bausparkassen bei der Kreditvergabe berechnete Bearbeitungsgebühr wieder einfordern. Aufgrund der Höhe der Bausparsumme liegen die meisten Forderungsbestände zumindest im oberen zweistelligen Prozentbereich.

Für den Beginn der Verjährung ist jedoch von der Erkenntnis des Kreditgebers auszugehen, dass die Bestimmungen, auf die die Bearbeitungsgebühr erhoben wird, ungültig sind. Rechtsunwissen kann den Beginn der Verjährung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verzögern. Im Kreditbearbeitungsverfahren hat der BGH seine Entscheidung auch auf die Kenntnisse des Kreditgebers gestützt und festgestellt, dass die Verjährung mit dem Ende des Geschäftsjahres der Forderungsentstehung und der Bekanntwerden der die Forderung auslösenden Umstände durch den Kreditgeber anläuft.

Den Gläubigern eines Rückforderungsanspruchs sind die den Anspruch begründenden Umstände bekannt, wenn sie die Erfüllung und die Fakten kennen, aus denen sich das Nichtvorhandensein des rechtlichen Grundes ergebe. In Ausnahmefällen kann jedoch die Rechtsunwissenheit des Kreditors den Beginn der Verjährungsfrist verschieben, wenn eine ungewisse und fragwürdige Gesetzeslage besteht, die auch ein rechtlich versierter Dritter nicht in einem zur Einleitung einer Klage hinreichenden Umfang beurteilen kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Berechnung einer Kreditgebühr von den Berufungsgerichten bisher als erlaubt angesehen wurde, interpretierte der Bundesgerichtshof dies als unangemessen, von den Kreditnehmern eine Rückzahlungsklage zu erwarten, so dass die Verjährungsfrist noch nicht angewandt worden wäre. Lediglich diejenigen, in denen die Bearbeitungsgebühr vor mehr als 10 Jahren erhoben wurde, sind anders zu bewerten.

Es ist jedoch möglich, dass die Angemessenheit einer Rechtsverfolgung nicht auf dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2016, Az. II ZR 552/15, beruht, sondern auf den Urteilen zu den Kreditbearbeitungsentgelten aus dem Jahr 2014, da hier bereits bekannt geworden ist, dass der BGH in Bezug auf die Zusatzentgelte eigentlich eine konsumentenfreundliche Haltung einnimmt.

Es ist daher vorstellbar, dass die Verjährungsfrist für Klagen im Jahr 2014 und damit am 31. Dezember 2017 beginnen wird. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage steht noch aus.

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