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Bearbeitungsentgelt für Darlehen

Die Bearbeitungsgebühr ist für den Kapitaltransfer geschuldet. Eine Bearbeitungsgebühr in gleicher Höhe wird der Sparkasse einbehalten. Allgemeine Übertragung dieser Zuständigkeit für gewerbliche Kredite verweigern. Ein Unternehmer, der einen Kredit aufnimmt, muss ebenfalls geschützt werden. Nur die Bearbeitungsgebühr wird von der Bank bezahlt.

Bearbeitungsgebühr für ein übermäßig belastetes Darlehen

Am 13.05.2014 hat der BGH zu den Allgemeinen Bedingungen über eine Verarbeitungsgebühr für Personalkredite beschlossen. Im Rahmen zweier ähnlicher Gerichtsverfahren (Az. YI ZR 405/12 und YI ZR 170/13) hat das Bundesgericht festgestellt, dass vorgefasste Bedingungen für eine Bearbeitungspauschale in Kreditverträgen zwischen einer Hausbank und einem Konsumenten ungültig sind. Der BGH stellte fest, dass die Verarbeitungsgebühr keine Vergütungen für eine besondere Dienstleistung und auch keine Vergütungen für eine andere, rechtsunabhängige, separat erstattungsfähige Dienstleistung des Kreditgebers enthält.

Die Spenderin des Darlehens gibt nur die entstandenen Ausgaben an den Kreditnehmer weiter. Bei Darlehen ist die Verzinsung durch den Kreditnehmer der zeitlich abhängige Kapitalverbrauch. Gemäß dem Rechtsmodell kann darüber hinaus keine fristenunabhängige Verarbeitungsgebühr erhoben werden. Entgegen dem guten Wissen würde der Auftraggeber durch die Weiterverarbeitungsgebühr unzumutbar geschädigt werden.

Der Kreditnehmer wurde von seinen Kreditinstituten regelmässig mit einer solchen Bearbeitungspauschale belastet. Aufgrund dieser BGH-Rechtsprechung können Kreditnehmer nun die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsentgelte von ihrer Hausbank zurückfordern. Die Kanzlei ist auf die Beitreibung von Bearbeitungsentgelten spezialisiert. Die beiden Gründungspartner haben im Laufe ihrer mehrjährigen Geschäftstätigkeit eine große Anzahl von Klienten in ganz Deutschland bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kreditverträgen betreut und betreut.

Das OLG Bremen betrachtet die Bearbeitungsgebühr für Kredite auch für Unternehmer als ineffizient.

Lässt sich die Berechnung einer von der Laufzeit unabhängigen Bearbeitungsgebühr in den Allgemeinen Bedingungen effektiv vereinbaren? Kann ein Unternehmen bereits bezahlte Bearbeitungsgebühren von der kreditgebenden Bankengruppe einfordern? Dies hat das OLG Bremen (Urteil vom 17. Mai 2017-1 U 70/16) jüngst bekräftigt und die kreditgebende Stelle zur Leistung von 300.000 EUR aufgefordert. Das Thema ist nicht nur für die bereits abgeschlossene Finanzierung relevant, sondern auch für die Ausgestaltung künftiger Darlehensverträge mit Unternehmen.

Auf dem Gebiet der Verbraucherkredite hat der BGH festgestellt, dass die Einziehung einer von der Laufzeit unabhängigen Bearbeitungsgebühr mit den Grundideen des Kreditvertragsrechts nicht vereinbar ist und den Kreditnehmer unzumutbar gegen die Erfordernisse von Treu und Glauben diskriminiert (siehe BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – VIII. Mai 2014 – II ZR 405/12). Inwieweit diese vom BGH in Urteilen zu Verbraucherkreditverträgen erarbeiteten Prinzipien auf Kredite im Unternehmenssektor anwendbar sind, ist noch nicht vom Obersten Gerichtshof beschlossen worden und wird in der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und in der Fachliteratur anders bewertet.

Laut einer kürzlich ergangenen Verfügung des OLG Bremen (Urteil vom 17.05.2017-1 U 70/16) können auf den Bereich der Unternehmenskredite folgende Prinzipien angewendet werden. Der BGH betrachtet die Einigung über Bearbeitungsgebühren mittels allgemeiner Bedingungen als eine in zweierlei Hinsicht mit den grundlegenden Grundideen der Rechtsverordnung unvereinbare Ausnahme vom Dispositivrecht: Nach dem Rechtsmodell des 488 Abs. 1 S. 2 BGB muss ein Kreditgeber seine Aufwendungen für die Bearbeitung und Auszahlung eines Kredits durch den auf der Grundlage der Laufzeit berechneten Zinssatz abdecken.

Die fristenabhängige Gestaltung der Vergütung für die Kreditvergabe basiert nicht nur auf Zweckbestimmungen, sondern ist auch Ausdruck des Gerechtigkeitsprinzips und wird vom BGH daher im Wesentlichen als von der Verfügungsgewalt des Nutzers von AGB ausgeschlossen angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – II ZR 405/12).

Darüber hinaus enthält eine Bearbeitungsgebühr auch eine Nebenpreisvereinbarung, die in der Regel der AGB-Kontrolle unterliegt. Auch der BGH hält solche Gebührenklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für nicht vereinbar mit grundlegenden Grundideen der Rechtsverordnung, wenn sie dazu dienen, die Kosten von Aktivitäten, zu denen der Nutzer rechtlich oder vertraglich gebunden ist oder die er vorwiegend im eigenen Interessenbereich ausführt, auf den Auftraggeber zu übertragen.

Ein separater, rechtsunabhängiger und damit auch unabhängig erstattungsfähiger Service ist bei der Abwicklung des Kreditantrages nicht verfügbar. So hat das Amt für Wirtschaft Bremen jüngst entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren für in dieser Form gewährte Kredite auch im Geschäftsverkehr ungültig sind (OLG Bremen, 17.05.2017, 1 U 70/16). Nach Auffassung des Amtes Bremen sind solche Bearbeitungsgebühren entgegen den Erfordernissen von Treu und Glauben für den Kreditnehmer unangemessen nachteilig.

Auch auf Kreditverträge im Unternehmenssektor sind die Prinzipien des Bundesgerichtshofes über die Nichtigkeit solcher Bearbeitungsgebühren anwendbar. Die Begründung des Amtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin legt das Amt dar, dass der BGH die Prinzipien der Nichtigkeit von Bearbeitungsgebühren im Kern auf die Bestimmungen des 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stützt.

Allerdings beinhalten diese Regeln keine spezifischen konsumentenspezifischen Regeln, sondern sind sowohl im Transport zum Verbraucher als auch im Geschäftsverkehr anwendbar. Das betrifft sowohl den Zinssatz als laufzeitabhängige Vergütung nach 488 Abs. 1 S. 2 BGB als auch den allgemeinen Satz, dass von der anderen Seite keine Vergütung für die Ausübung von Leistungen zu entrichten ist, zu denen eine der Vertragsparteien rechtlich oder vertraglich oder vertraglich gebunden ist oder die sie vorwiegend im eigenen Namen ausführt.

Die von diesen Prinzipien als Rahmengeschäftsbedingung abweichende Einigung über eine Bearbeitungsgebühr unterscheidet sich somit von den Grundideen der Rechtsvorschrift im Geschäftsverkehr sowie im Endverbrauchergeschäft im Sinn des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dagegen haben einige OLGs (vgl. Kommanditgesellschaft Berlin, Beschluss vom 6. April 2017 – 8 U 114/16; OG Dresden, Beschluss vom 3. August 2016 – 5 U 138/16; OG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 23 W 27/14) festgestellt, dass Bearbeitungsgebühren unter allgemeinen Bedingungen mit Unterneh men in Darlehensvereinbarungen effektiv vereinheitlicht werden können.

Im Geschäftsverkehr sind die betroffenen Parteien in der Regel erfahrungsreicher und benötigen weniger Schutz vor Nebenpreisvereinbarungen als die Konsumenten. Es ist zu erwarten, dass unternehmerische Kreditnehmer die von ihnen zu tragenden Aufwendungen genau berechnen und sich bei Bedarf an einen anderen Kreditgeber wenden. Darüber hinaus waren Handelsgeschäfte aufgrund der dort vorherrschenden Handelsgewohnheiten auch von einer größeren Flexibilisierung der vertragsrechtlichen Standards abhängig, und es wurden dort Preisabsprachen aller Couleur, auch in Gestalt von Bearbeitungsgebühren, weit verbreitet.

Nach vorheriger Stellungnahme des Amtes können Unternehmen bereits bezahlte Bearbeitungsgebühren von der kreditgebenden Bankengruppe einfordern. Die ungelöste Gesetzeslage stellt für die Kreditinstitute nach wie vor eine Floating-Situation dar, in der eine unverändert Fortführung der vorherigen Verfahrensweise mit Bearbeitungsgebühren mit beträchtlichen finanzwirtschaftlichen Risken verbunden wäre. Prinzipiell ist die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes möglich, sofern diese im Einzelfall verhandelt wird.

Eine individuelle Verhandlung findet unter anderem nur statt, wenn die BayernLB sowohl den Betrag als auch das „Ob“ der Vergütung zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1991, IV ZR 90/90).

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