Ist die Bank hier richtig oder ist das Urteil des BGH gültig? Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Vergangenheit viele entschieden.
Abwicklungsgebühren bei Unternehmerkrediten – jetzt hat der BGH das Wort!
Der BGH verfügte damals, dass Privatkreditnehmer von ihren Kreditinstituten die so genannten Verarbeitungsgebühren, die sie beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen entrichtet hatten, einfordern konnten. Die Frage, ob diese Option auch für so genannte Unternehmerkredite existiert, ist seit langem Gegenstand heftiger Kontroversen in der Praxis. Wir wissen seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2014 (Az. Nr. 17 ZR 170/13 und 17 ZR 405/12), dass die Kreditinstitute seit Jahren fälschlicherweise Bearbeitungsentgelte von den Konsumenten für den Abschluß von Kreditverträgen erhoben haben.
Damals stellte der BGH fest, dass die Kreditgewährung im eigenen wohlverstandenen Bankkundeninteresse liegt und die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht an den Auftraggeber weitergegeben werden können. Aber nicht nur die Konsumenten, sondern auch die Entrepreneure sind immer wieder auf die Aufnahme von Krediten aus. Selbst in solchen FÃ?llen haben die Kreditinstitute in der vergangenen Zeit starke Gewinne erzielt und manchmal Abwicklungsgebühren im höchsten fÃ?nfstelligen BÃ?
Ob Bearbeitungsentgelte für Unternehmerkredite eingefordert werden können, war bisher in der ständigen Praxis der Land- und Oberlandesgerichte sehr kontrovers. Bereits 2013 hat das Landgericht Nürnberg als eines der ersten Gerichtshöfe zugunsten von Unternehmern entschieden und festgestellt, dass „ein Händler durch die Einigung auf eine Bearbeitungsgebühr ebenso wie ein Konsument unzumutbar geschädigt wird.
Die Grundidee, dass für Aktivitäten, die im eigenen Eigeninteresse der[Bank] angesiedelt sind, keine separate Vergütung berechnet werden kann, trifft sowohl auf einen Händler als auch auf die Konsumenten zu. „â??Ende 2015 haben das Celler OG und Ende Januar 2016 das OG Frankfurt am Main ebenfalls – ein bankenrechtliches Gewicht – entschieden, dass die BGH-Fallrechtsprechung, nach der eine Regelung Ã?ber eine Bearbeitungsgebühr in einem Verbraucherkreditvertrag ungÃ?ltig war, auf die Bearbeitungsgebühr fÃ?r ein Unternehmensdarlehen Ã?bertragen werden kann.
Unter anderem argumentieren sie, dass die Kostenrechnung zum Kernbereich jeder kommerziellen Aktivität gehört und dass der Entrepreneur daher weniger schützenswert ist als der Konsument. Was ist ein „Unternehmer“ im Sinn des Rechts? 14 BGB bezeichnet als Unternehmen jede physische oder rechtliche Einheit (z.B. eingetragener Verein, Gesellschaft, AG) oder Personengesellschaft mit Rechtsfähigkeit (OHG, Kommanditgesellschaft, GbR), die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer wirtschaftlichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das unternehmerische Verhalten leitet sich also maßgeblich vom Handlungszweck ab: Eine Handlung findet „in der Ausübung“ einer wirtschaftlichen Betätigung statt, wenn ihr objektives Auftreten auf kommerzielle oder berufliche Zwecke im weiteren Sinn zurückzuführen ist. Daher ist ein Unternehmerkredit immer dann vorhanden, wenn der Kredit gerade im Rahmen der durchgeführten Unternehmertätigkeit aufgenommen wird und nicht nur für private Zwecke bestimmt ist.
Der Kreis der vom Ausgang des Verfahrens betroffenen Menschen erscheint grenzenlos und reicht zum Beispiel von Handwerkern, Landwirten, Rechtsanwälten und Ärzten, die ein Kredit zur Errichtung einer eigenen Kanzlei in Anspruch genommen haben. Bis der Bundesgerichtshof am Stichtag des Jahres 2014 seine konsumentenfreundliche Zuständigkeit am Stichtag bestätigt und auf Unternehmenskredite ausdehnt, ist noch nicht feststeht, ob der Bundesgerichtshof seine konsumentenfreundliche Zuständigkeit ab 2014 am Stichtag festschreibt.
Allerdings gibt es gute Argumente für die Übernahme der kreditnehmerfreundlichen Fallgestaltung. Weil wie bei Verbraucherkrediten die typischen Aktivitäten der Kreditinstitute im Rahmen einer Kreditvergabe wie die Behandlung eines Kreditantrags, die Bodenqualitätsprüfung, die Führung von Vertragsbesprechungen sowie die Konsultation des Auftraggebers keine gesondert erstattungsfähigen besonderen Leistungen darstellen (so das Organgesetz Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 3 U 110/15).
In der Zwischenzeit wären Unternehmen gut beraten, ihre Rechtslage und die daraus abgeleiteten alternativen Handlungsmöglichkeiten von einem Anwalt prüfen zu läss. Auch vor dem Hintergund einer möglichen bevorstehenden Inanspruchnahme.