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Bearbeitungsentgelt Darlehen Verjährung

Eine Verjährungsfrist gilt auch für Kredite an Unternehmer. Rückstellungen für eine Bearbeitungsgebühr in Darlehensverträgen zwischen den Parteien. selbst nimmt keine Bearbeitungsgebühren und zahlt die Darlehen. Abwicklungsgebühren bei Unternehmerkrediten – jetzt hat der BGH das Wort! Verjährung von zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren.

Die Bearbeitungsgebühr für ein Bankdarlehen – und die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch

Das Recht auf Erstattung der für einen Kreditvertrag aus dem Jahr 2008 beschlossenen Bearbeitungsgebühr – in einer nach 307 BGB ungültigen Bankenklausel – war im Jahr 2013 noch nicht abgelaufen. Bankkunden haben Anspruch auf einen Anreicherungsanspruch nach 812 BGB hinsichtlich der an die Hausbank gezahlten Bearbeitungsgebühr. Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr nach § 307 BGB erlischt der Ausleihvertrag.

Der Vertrag über die Bearbeitungsgebühr ist eine generelle Geschäftsbedingungen im Sinn von 305 BGB, da es sich um eine vorgefertigte Voraussetzung für eine große Anzahl von Geschäften mit Bankkunden der BayernLB aufbaut. Dies bleibt davon unberührt, dass die Bearbeitungsgebühr nicht wie bei den jeweiligen Obergerichtsentscheidungen vertragsgemäß, in einer Preisliste oder in einer Bekanntmachung in prozentualer Höhe festgelegt ist, sondern dass die Bearbeitungsgebühr als berechneter Wert in den Kreditvertrag einbezogen wird.

Auch in diesem Falle ist die Bearbeitungsgebühr eine von der Hausbank festgelegte Vorgabe. Diese Bestimmungen werden von der Gesellschaft regelmässig angewendet. Ausschlaggebend dabei ist, dass die Hausbank in der Regel einen prozentualen Teil des Darlehensbetrages als Bearbeitungsgebühr vorgibt. Die Tatsache, dass dieser Wert und auch der Teil nicht in allen Aufträgen gleich sind, hindert nicht daran, eine bestimmte vertragliche Bedingung zu erfüllen, da weder der Grund noch die Summe der Bearbeitungsgebühr zwischen den Beteiligten ausgehandelt wurde.

Das hat die Nationalbank unilateral festgelegt. Bei der von der BayernLB festgelegten Bearbeitungsgebühr handele es sich um eine so genannte Nebenpreisvereinbarung, die der inhaltlichen Kontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält. Aus der Interpretation nach dem Zielpreishorizont ( 133, 157 BGB) geht hervor, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Bearbeitungsgebühr um eine kontrollierbare Nebenpreisvereinbarung handele.

Die von der Nationalbank in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren haben keinen interessenähnlichen Bezug, sondern bewerten Dienstleistungen, die sie als Kreditanstalt sowieso zu erweisen hat. Die Erfüllung und Berücksichtigung des Kreditvertrages ist in 488 BGB festgelegt. Die Hauptverpflichtung des Kreditgebers besteht darin, dem Kreditnehmer einen Betrag in der vereinbarten Größenordnung zur Verfuegung zu stellen; dafür ist der Kreditnehmer zur Zahlung geschuldeter Zinsen und zur Rueckzahlung des bei Endfälligkeit zur Verfuegung gestellten Kredits verpflichtetet (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Gegenleistung für die Kreditgewährung ist daher der vom Kreditnehmer zu leistende Zinsaufwand6. Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr ist kein solches laufzeitabhängiges Interesse im Sinn von § 488 Abs. 1 BGB. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Bearbeitungsgebühr als anfängliche einmalige Gebühr erhoben wird und nicht in Raten – wie Zinsen – angefallen ist.

Demzufolge wird auch berücksichtigt, dass der Kreditgeber neben den Zinsen auch einen Abschlag als Teilvergütung für die vorübergehende Bereitstellung von Kapital berechnen kann, was als Teil der befristeten Verzinsung10 aufzufassen ist. Die hier in Rede stehende Bearbeitungsgebühr beinhaltet jedoch keine solche zinsähnliche Teilgebühr. Die Ansicht der Nationalbank, dass die Bearbeitungsgebühr als ein Widerspruch im Rahmen der Vergütung für die Überweisung des Geldbetrages an den Kreditnehmer zu sehen ist, d.h. als eine zu Beginn der Vertragsbeziehung zu leistende Einmalzahlung, kann das LG Stuttgart nicht akzeptieren.

Im Gegensatz zu einem Abschlag, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit hat, einen Kredit mit dem gleichen Kapitalbetrag entweder mit einem geringeren Abschlag, aber höherem Zins oder mit einem höheren Abschlag, aber niedrigerem Zins aufzunehmen, konnten Bankenkunden darüber hinaus keine andere Möglichkeit haben, eine kostenlose Auswahl zu treffen. Bei einem Abschlag mit einem geringeren Abschlag können die Kunden die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden nicht erhöhen. Sie hat den Kunden der Gesellschaft die Bearbeitungsgebühr ausschließlich auf der Basis des nominalen Kreditbetrages in Rechnung gestellt, ohne ihnen eine Möglichkeit zur Festlegung der Zinshöhe zu geben.

Aus diesem Grund hat die Verarbeitungsgebühr keinen interessenähnlichen Bezug – wie z.B. das Desagio. Selbst wenn man zu Gunsten der Nationalbank davon ausgehen würde, dass die Abwicklungsgebühr auch die Nutzung des Kapitals pro rata vergütet, könnte die Bestimmung nicht als eine unkontrollierte Preisvereinbarung angesehen werden. Ermöglicht eine Bestimmung mehrere Interpretationsmöglichkeiten, so ist nach Anwendbarkeit der Mehrdeutigkeitsregel in 305 c Abs. 2 BGB davon ausgegangen, dass die Verarbeitungsgebühr einen einzigen Verwaltungsaufwand decken sollte und keine Gebührenfunktion hat12.

Die Verarbeitungsgebühr ist auch keine Gebühr für eine rechtsfähige Dienstleistung zusätzlich zur Kapitalgebühr. Die Bereitstellung des Darlehensbetrags – für den die Verarbeitungsgebühr nach sachgemäßer Interpretation erforderlich ist – entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptverpflichtung nach 488 Abs. 1 S. 2 BGB und ist daher nicht separat erstattungsfähig13.

Eine unangemessene Diskriminierung von Bankkunden im Sinn von 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB 14 wird durch die Festlegung der Bearbeitungsgebühr erreicht. Nach dem Rechtsmodell des 488 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Institut als Gegenleistung für die Gewährung eines Darlehens ausschliesslich die auf der Grundlage der Laufzeit berechneten Zinsen verlangen, die es zur Abdeckung der entstandenen Aufwendungen zu nutzen hat.

Eine gesonderte Gebühr für die im eigenen Namen und unter Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen anfallenden Bearbeitungskosten ist jedoch nicht möglich. Der durch die Abwicklungsgebühr bei der BayernLB entstehende Kostenaufwand ist nämlich keine Leistung für den Verbraucher, sondern diente in erster Linie der Sicherung der eigenen Bankkunden. Sie ist rechtlich dazu angehalten, die ihr entstandenen Kosten – die Kreditauszahlung – zu verfolgen.

Nicht die Bearbeitungsgebühr soll zur Vergütung des Kredits als Hauptdienstleistung verwendet werden, sondern die eigene „angebotene“ Kreditprüfung als Nebendienstleistung. Das Landesgericht München I verweist zu Recht auch darauf, dass die Hausbank „direkt einen erhöhten Nominalzins hätte anwenden und die Bearbeitungskosten einrechnen können“.

Das ist genau das, was die Banken nicht wollten. Er hat seine Überlegungen in zwei Bereiche aufgeteilt, einen tieferen (auffälligen) Zins und eine Bearbeitungsgebühr. Im Gegensatz zur Beschwerdekammer München kann das befundene Berufungsgericht sie nicht als Hauptpreisvereinbarung ansehen, da die BayernLB nach früherer einschlägiger Gesetzgebung die Bearbeitungsgebühr nicht mehr als Prozentsatz, sondern als berechneten Wert darstellt.

Ein Splitting des Kurses durch die Hausbank ist nicht zulässig; sie kann neben den Zinszahlungen auch die Erstattung von „Kosten“ als Entgelt einfordern. Er muss jedoch nach dem Wunsch des Auftraggebers akzeptieren, dass die zusätzlich geforderte und nicht verhandelte Zahlungspflicht des Auftraggebers der Kontrolle der AGB unterworfen ist. Die Ansprüche der Bankkunden verjähren nicht nach den §§ 195, 199 BGB.

Es ist davon auszugehen, dass die Verjährung drei Jahre ab dem Ende desjenigen Geschäftsjahres beträgt, in dem der Schaden eingetreten ist und in dem auch die Anforderungen des § 195 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt wurden. Mit der Verjährung wurde nicht vor 2011 begonnen, so dass die im Jahr 2013 eingereichte Klageschrift die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgesetzt hat.

Der Anreicherungsanspruch der Barkunden entstand zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in voller Höhe, da die Zahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers zur Entrichtung der Bearbeitungsgebühr zum Auszahlungszeitpunkt unmittelbar nach der Auszahlung des Darlehens und der sofortigen Begleichung des Darlehens unmittelbar eintritt. Prinzipiell geht der Beginn der Verjährungsfrist nur von der Erkenntnis der Sachverhalte aus, auf die sich der Antrag stützt. Allerdings kann die Rechtsunwissenheit des Kreditors den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögern, wenn eine ungewisse und fragwürdige Gesetzeslage besteht, die auch ein rechtlich versierter Dritter nicht verlässlich beurteilen kann.

Es ist in diesem Falle unangemessen, zu erwarten, dass die Klage als allgemeine Grundvoraussetzung für den Beginn der Verjährung erhoben wird18. In dem hier zu urteilenden Gerichtsstreit wusste der Bankkunde, dass ihm die Bearbeitungsgebühr von der Hausbank unilateral und ohne jede Rücksichtnahme auferlegt wurde. Allerdings war für die Barkunden und auch für einen sie betreuenden Fachanwalt in der ungewissen und von Meinungsverschiedenheiten und Entscheidungen gekennzeichneten Rechtslage damals nicht zu erkennen, dass sich im Verlauf der Jahre 2010 und 2011 eine Obergerichtsbarkeit herausbilden würde, die die Bearbeitungsgebühr – im Gegensatz zum Rabatt – als ineffektive Nebenpreisvereinbarung klassifizieren würde.

Die ungültigen Bankbestimmungen haben keinen Einfluss auf die hier strittige Bearbeitungsgebühr und sind auch nicht eng mit ihr verbunden. Erst im Jahr 2010 war eine Weiterentwicklung zu beobachten, dass die Bestimmung über die Bearbeitungsgebühr für ungültig befunden wird. Mit diesem Beschluss wird auch prinzipiell anerkannt, dass die unsichere Gesetzeslage im Einzelnen in Ausnahmefällen die Verjährung ausschließen kann.

Die Entscheidung des Landgerichtes Mönchengladbach basiert im Wesentlichen auf der rechtskräftigen Situation bezüglich der Bearbeitungsgebühr im Jahr 2004. Der Vertragsabschluss erfolgte jedoch erst im Aug. 2008, so dass die Verjährung und damit die jeweilige Rechtslage völlig unterschiedlich sind. Im Einvernehmen mit dem LG Mönchengladbach ist das LG Stuttgart der Ansicht, dass eine nachträgliche Rechtsprechungsänderung bei Verjährung eines Anspruchs, weil die Judikatur während der Verjährungszeit konsolidiert wurde, nicht zu einer Wiederaufnahme der Vollstreckbarkeit des Anspruchs aus Gründen der Verkehrssicherheit vonstatten gehen kann.

Der Vorstand ist jedoch anderer Auffassung, wenn die Ungewissheit der Gesetzeslage während der Verjährung durch gerichtliche Entscheidungen verursacht wird, die das Verfahren begründen oder beenden, weil es dem Kläger prinzipiell freistehen muss, die Klageschrift jederzeit innerhalb der ganzen Frist zu führen. Dabei ist nicht zu übersehen, dass dieses Restrisiko in der Regel durch eine verlängerte Verjährung und insbesondere durch die Verschiebung der Verjährung aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen einer unklaren Gesetzeslage erhöht wird.

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