Home > Kredite für alle > Bausparvertrag Bundesgerichtshof

Bausparvertrag Bundesgerichtshof

Die Bausparverträge mit einer Option auf einen Zinsbonus können von der Bausparkasse zehn Jahre nach ihrer Zuteilungsreife noch gekündigt werden. Die Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrages mit hohen Zinssätzen zu wehren. Jetzt konnte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen. Der Bundesgerichtshof erklärt die Kreditgebühr für unzulässig. Tiefe Zinsen und ein Urteil des Bundesgerichtshofs bedrohen das Geschäftsmodell der Bausparkassen.

Der BGH über Bausparverträge: Bauzinsen abwarten weiterhin auf grundsätzliches Urteilsvermögen

Der Bundesgerichtshof wollte am naechsten Donnerstag darueber beraten, ob die Kuendigung eines Bausparvertrages mit Bonuszins rechtmu? Der Bundesgerichtshof sollte sich erneut mit der Fragestellung auseinandersetzen, wann Bauunternehmen Bausparvertraege kuendigen koennen (Az.: II ZR 537/16 und II ZR 540/16). Zuvor hatten die Karlsruheer Juroren bereits im Monat February entschieden, dass die Vertraege von den Anbietern gekuendigt werden koennen, wenn die Sparer die ganze Bauspartarifsumme gespart haetten und der Vertraege fuer zehn Jahre zur Vergabe bereit gewesen waere.

Ein solcher Ausnahmefall hätte von den Richtern am nächsten Donnerstag entschieden werden müssen. Dadurch wird eine mögliche grundsätzliche Beurteilung vermieden, auf die viele andere Bausparkunden hätten verweisen können. Kann die Sparkasse einen Bausparvertrag mit Bonuszins auflösen? Die nun unterlassene BGH-Entscheidung hätte sich um die Entscheidung gehandelt, ob eine Sparkasse einen Arbeitsvertrag auflösen kann, wenn Bonuszins oder ein Treuebonus dazu führt, dass die Gesamtsumme der Sparbeträge erzielt wird.

Bei vollständiger Rettung des Bausparvertrages haben die Bausparer natürlich kein Lust, einen vorteilhaften Fremdkredit zu erhalten. Im Einzelfall wurde der Kundin des BHW jedoch dafür gebührt, dass sie das Kreditgeschäft nicht in Angriff genommen und den Bausparvertrag als reines Investment genutzt hat. Es wäre daher durchaus spannend gewesen, wie der Bundesgerichtshof das Abbruchverhalten der Wohnungsbaugesellschaft bewertet hätte.

Bereits in den Untergerichten hat das OLG Celle zugunsten der Gebäudeschützer entschieden. Der Bausparvertrag wird ungeachtet der Verzinsung nicht vollständig gespeichert, so dass er den Fonds nicht auflösen kann. Der nun erzielte aussergerichtliche Vergleich hindert das oberste Gericht zunächst daran, eine Entscheidung zu treffen. Zugleich ermutigen die Konsumentenschützer in der SZ jeden BHW-Kunden mit ähnlichen Umständen, „sich wieder an die Sparkasse zu wende oder ihre Rechte weiterhin zu verteidigen“.

Bausparverträge: Der Bundesgerichtshof ermöglicht die Möglichkeit der Kündigung alter Verträge auch bei Zinsboni.

Das Bundesgericht hat mit Beschluss vom 10.07.2018 – Aktenzeichen: Die Kündigungsmöglichkeit von Bausparverträgen für zugeteilte Bausparverträge wurde trotz des vereinbarten Zinsanteils ermöglicht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2017 festgestellt, dass Bausparkassen einen Bausparvertrag nach 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 11. Juli 2010 gültigen Version (jetzt 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) grundsätzlich nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Vertrages beenden können.

In Ausnahmefällen entfällt das Recht zur Kündigung, wenn der Bauherr gemäß den getroffenen Vertragsvereinbarungen einen (Zins-)Bonus erlangt, z.B. im Falle eines (vorübergehenden) Erlasses des gewährten Bauspardarlehens und nach Verstreichen einer gewissen Anlaufzeit. Der Zweck des Vertrages wird in diesem Zusammenhang von den Vertragspartnern so geändert, dass er erst nach Erhalt des Bonusses zustande kommt, so dass der vollständige Erhalt des Kredits im Sinn von 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB ff erst zu diesem Zeitpunkt angenommen werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2017 – II II ZR 185/16 -).

Es war jedoch nicht klar, wann ein solcher Sonderfall vorliegt, der die Bauwirtschaft daran gehindert hat, den Vertrag trotz der Fälligkeit der Zuteilung auf der Grundlage eines geänderten Vertragszwecks zu kündigen. Im Hinblick auf die folgenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge hatte der Bundesgerichtshof wiederum über die Gültigkeit einer Beendigung durch die Wohnungsbaugesellschaft zu entscheiden: Der Bausparer ist ein gezieltes Sparprogramm, um Kredite für die Wohnungswirtschaft zu erhalten,….

1 ) Die Monatssparprämie bis zur ersten Zahlung aus der zugewiesenen Sparsumme beläuft sich auf 3 Promille der Sparsumme (Standard-Bausparprämie). Das Bausparkonto wird mit 3 Prozentpunkten pro Jahr Verzinsung versehen. ….. Die Zinsbonuszahlung erfolgt mit dem Bausparkredit. Die Zuweisung des Bausparvertrags ist eine der Voraussetzungen für die Zahlung der Bausparsumme. Der Bausparvertrag ist eine der Voraussetzungen für die Zahlung derbausumme.

Der Teilnehmer wird über die Kontingente informiert und gebeten, innerhalb von vier Kalenderwochen nach dem Tag der Kontingente zu vermerken, ob er die Rechte aus der Kontingentierung ausüben wird (Kontingentierung). 2 ) Akzeptiert der Bauherr die Zuweisung nicht rechtzeitig oder wird die Zuweisung aufgehoben, so wird der Auftrag fortgeführt. Bei Fortsetzung des Vertrages kann der Bauherr seine Rechte aus der Kontingentierung durchsetzen.

Der Bundesgerichtshof erachtet dies nicht als Änderung des Zwecks des Vertrages zur Verhinderung der Beendigung, sondern lediglich als ein Optionsrecht des Bausparers. Die ABB bringt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keine Änderung des Vertragszweckes im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an die Sparkasse in der Sparphase mit sich, ebenso wenig wie eine Option auf die Verzinsung des Guthabens während der Sparphase.

Die §§ 3 Abs. 3 und 5 Abs. 4 ABB geben dem Bauherrn lediglich die Option, nach der Vergabe einen Erlass des Bausparkredits zu deklarieren, um nachträglich, in diesem Fall in Anlehnung an die Bewertungsnummer, Zinsen auf das Bausparkapital über den Ursprungszinssatz von 3% p.a. verlangen zu können.

Eine solche Wahlmöglichkeit gibt es nicht nur zum Zeitpunkt des ersten Eintritts in die Fälligkeit für die Zuteilung (§ 3 (3) ABB), sondern auch bei der Fortsetzung des Vertrages (§ 5 (4) ABB). Allerdings verändert das dem Bausparer gewährte Wahlrecht nicht, dass seine bis zum ersten Zuteilungsfälligkeitstag geleisteten Sparzahlungen noch für einen bestimmten Zweck bestimmt sind, um einen Antrag auf Vergabe eines Bausparkredits zu erhalten, der erst nachträglich durch Erlass des Bausparkredits unter Rückgriff auf den Zinsgutschein gemäß § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 ABB erfüllt werden kann.

Insofern unterscheidet sich der hier vorgelegte Sachverhalt von einem vorübergehenden Verzicht auf die Vergabe eines Bausparkredits, bei dem der Arbeitsvertrag nach Ende der Verzichtsfrist fortgeführt wird und bei dem die Sparleistungen während der Wartezeit auch einem rein emanzipatorischen Zweck dienten (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2018 – Hrsg. Zr. 135/17).

Maßgebend sind daher die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge über den jeweiligen Zinsanteil. Das jüngste Ergebnis des Bundesgerichtshofes hat es den Sparern ermöglicht, zugeteilte Bausparverträge zu kündigen.