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Arbeitnehmer Kredit

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Die Garantie des Mitarbeiters für den Kredit seines Unternehmers ist unmoralisch, wenn der Auftragnehmer eklatant überlastet ist und der Auftraggeber in Nöten ist.

Der Beschluss des BGH vom 13. November 2002, Az: II ZR 121/02, befasst sich mit der Fragestellung, unter welchen Bedingungen die Garantie eines einkommensschwachen Mitarbeiters unmoralisch ist, aus Rücksicht auf die Erhaltung seines Arbeitsverhältnisses für einen Bankdarlehen des Auftraggebers. Seit dem ersten Tag 1991 war die Angeklagte bei einer neuen Gründung der Firma als Bauleiterin tätig.

Der Kläger war dazu durchaus in der Lage, forderte aber Sicherheitsleistungen. Daraufhin nahmen der Antragsgegner und zwei weitere Mitarbeiter am Rande des Verfahrens am Rande des Verfahrens am 6. Jänner 1992 jeweils eine vollstreckbare Garantie mit einer weiteren Sicherungserklärung bis zu einem Maximalbetrag von 200 000 DEM an. In Formblatt 2 der Garantie heißt es, dass sie die mit dem Betrag der Garantie verbundenen Zins-, Provisions- und Kostenanteile deckt, auch wenn sie den Maximalbetrag überschreiten.

Die Antragstellerin beendete am 7. Juni 1992 ohne Einhaltung einer Frist das Kredit, für das sie 17% Zins verlangte. Gemäß ihrer Präsentation beliefen sich die Schulden des Hauptschuldners zu diesem Zeitraum auf 121.831,92 D-Mark. Der Antragsteller beansprucht gegen den Antragsgegner aus dem Garantievertrag die Auszahlung eines Teilbetrags von 70 000 DEM zuzüglich Verzugszinsen.

Mit der Behauptung, über kein Kapital zu verfügen, hält die Angeklagte die Garantie wegen eklatanter wirtschaftlicher Überlastung und anderer Gegebenheiten für unmoralisch. Er hatte die Garantie ausschließlich aus Interesse an der Aufrechterhaltung seines Jobs beim Hauptschuldner inne. Darüber hinaus täuschten ihn die wohlklingenden Aussagen der Antragstellerin, die die Garantie als reine Formalität heruntergespielt haben, über die finanziellen Gegebenheiten und die Ertragsperspektiven des reformbedürftigen Hauptschuldners.

Der Höchstbetrag der Bürgschaft von 200.000 DEM überstieg den Finanzbedarf der Antragsgegnerin in unverhohlener Form. Darüber hinaus hing sein Lohn von der Finanzkraft des Hauptschuldners ab und es war davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Eintretens des Sicherungsereignisses entweder insolvent oder unverschuldet sein würde. Es gibt in der Regelfall keine persönliche Nähe zwischen einem Auftraggeber und einem Arbeitnehmer, die mit der einer Heirat, einer heiratsähnlichen Beziehung oder einer festen Beziehung oder eines Freundes vergleichbar ist.

Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Arbeitnehmer – wie hier die Angeklagte – einer von etwa 20 war und erst seit etwa einem Jahr bei Inanspruchnahme der Garantie für den Auftraggeber gearbeitet hatte. Im Mittelpunkt eines Arbeitsverhältnisses steht nicht eine Emotion, die die rationale Handlungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, sondern die gegenseitigen, oft widersprüchlichen Belange der Parteien des Arbeitsvertrags.

Sonderfälle, die hier auf eine andere Einschätzung hindeuten können, sind nicht erkennbar. wurden ausgebeutet. Um dem ihm zusammen mit zwei anderen Kollegen vorgelegten Sicherheitsantrag des Klägers nachzukommen oder den unmittelbaren Wegfall seiner Stelle nicht zu akzeptieren. Unter der Garantieübernahme von 200 000 DEM wurde der Angeklagte, der nur über ein moderates Jahresergebnis von 222,70 DEM pro Monat verfügt, ohne Erfolgsbeteiligung und ohne jede Rücksichtnahme in einem Maße mit dem ökonomischen Risikopotenzial des Arbeitgebers und dem Bonitätsrisiko belaste.

Hat der Angeklagte trotzdem die eklatante Überlastgarantie akzeptiert, so nur aus Sorge um seinen Job und dem Wegfall seines Einkunfts. Darüber hinaus beinhaltet der Formvertrag mehrere Bestimmungen, die den Garantiegeber unzumutbar belasten. Gegen die §§ 3 und 9 AGBG verstoßen die allgemeine Sicherungszwecke, die die Garantie auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Klägers gegen den Hauptschuldner aus der bankgeschäftlichen Beziehung ausdehnen.

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