Ja, das Darlehen mit Grundbuchschutz ist auch als Sparplan möglich. Ein Rundumschutz vor Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ist möglich. Ausreichend gesichert (z.B. Grundsicherung durch eine Hypothek oder. Sicherung Ihrer sich ständig ändernden Forderungen, z.B. mit einem Kontokorrentkredit. Kleinkredite “ Für Ihre Wünsche “ Beste Konditionen “ Wir beraten vor Ort zu allen Kleinkrediten “ jetzt bei uns informieren!
Hypothekendarlehen von der Privatperson zur Privatperson? Ausleihung, Eigentum, Sicherheit)
Hallo, kann eine private Person eine Hypothek gewähren? Konkret: Ich möchte bei meinen Schwägerinnen und Schwiegervätern einen Darlehensantrag für einen Grundstückskauf stellen, von dem 50% mir und die restlichen 50% meinem Partner zustehen. Dass wir uns untereinander schon mal auf alles einigen können und dann nur damit an den notariellen Begleiter, der sie dann natürlich revidiert.
Christian: Wie jedes Kreditinstitut können Ihnen Ihre Schwägerinnen und Schwäger sowohl ein (Immobilien-)Darlehen bewilligen, das durch eine einklagbar gemachte Grundgebühr gesichert ist. Der Grundschuldbetrag wird auf der ganzen Liegenschaft*** im Kataster erfasst, nicht pro rata temporis für jeden Teil. Wenn es erhebliche Rückstände gibt, können die (Gesamt-)Gläubiger, Ihre Schwägerinnen und Schwäger, das Kreditgeschäft auflösen und die Versteigerung des Objekts erzwingen.
***Immobilienfraktionen werden in der Regel keine Interessenten gefunden, daher wird auch die ganze Liegenschaft belastend und erzwungen versteigert. Sie werden von einem vertrauenswürdigen Anwalt betreut.
Rissdokument
Eine notarielle Urkunde, die am 20. 4. 2013 von einem Österreichischen Öffentlichen Beurkundungsträger erstellt und als Schuld- und Pfandvertrag bezeichnet wurde, wurde als Vollstreckungstitel benannt und eingereicht, die unter anderem folgende Inhalte hat: Zwei. Auf der Grundlage des bereits angestrengten Zwangsveräußerungsverfahrens soll der Zwangsverkauf am [….] erfolgt. Der Schuldner ] bekommt von[dem Betreiber] ein Kredit in Hoehe von 350.000,00 [….] im Rahmen dieses Vertrages.
Der Darlehensnehmer [….] erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die notarielle Urkunde gemäß 3a [….] der Notarordnung in Hinblick auf alle von ihm eingegangenen Verpflichtungen und die von ihm darin anerkannte Forderung unverzüglich vollstreckt werden kann. Auch wenn die Darlehensrückzahlung zugleich im Grundbuch gesichert war, resultierte der Betrag des eigentlich zugeteilten Kredits nicht aus dieser notariellen Urkunde, so dass die Vollstreckungsurkunde in bezug auf die Summe der eigentlichen Forderung unbestimmbar blieb.
Wird eine Tilgung in einem gewissen Betrag beschlossen und zugleich erklärt, dass noch nicht feststeht, ob ein Kredit in diesem Betrag überhaupt gezählt wird – d.h. ob die gewährte Kreditlinie wirklich in Anspruch genommen wird -, gibt es auch keine Mindestanforderungen an die Angabe über die Herkunft der Forderung. Weil es keine höchstrichterliche Judikatur zur Fragestellung gab, ob die Zustimmung zu einer Pflichtauktion auf der Grundlage einer mit einer vollstreckbaren notariellen Urkunde gewährten Kreditlinie eingeholt werden konnte, ohne dass der spezifisch gezählte Darlehensbetrag genannt wurde, wurde der gewöhnliche Revisionsauftrag anerkannt.
Die Höhe des gezählten Kreditbetrages betraf eine nicht in der Vollstreckungserlaubnis zu überprüfende Fragestellung; der Schuldner konnte nur der Feststellung widersprechen, dass die Forderungen geringer seien als im Vollstreckungstitel mit Widerspruchsverfahren ausgewiesen. Der Anspruch der Betreiber wurde auch deshalb hinreichend ermittelt, weil der Schuldner in der notariellen Urkunde bekräftigt hatte, dass er zur Tilgung des Darlehens in Höhe von 350 000 EUR ist.
Auch wenn der Schuldner nicht auf einmal und in voller Höhe gezählt worden wäre, wäre er dennoch verpflichtet, den nach dem durchführbaren notariellen Akt vereinnahmten Betrag zurückzuzahlen. Der Schuldner antwortete auf die Beschwerde, in der er sowohl die Zulässigkeit als auch die sachliche Rechtfertigung der Beschwerde beanstandet. Eine notarielle Urkunde ist nach 3 Nr. 3 nur dann vollstreckbar wie ein vor einem Richter geschlossener Rechtsstreit, wenn a) eine Leistungspflicht oder eine Auslassung darin festgelegt ist (mit Ausnahmen einer hier nicht sachdienlichen Ausnahme);
c ) ein Ausgleich hinsichtlich der in lit. a genannten Verpflichtungen möglich ist; d) der Schuldner in dieser oder in einer separaten notariellen Urkunde erklärt hat, dass die notarielle Urkunde unverzüglich durchzusetzen ist.
Zur in § 3 lit b NEIN erwähnten Anforderung, dass der „Rechtstitel“ (Rechtsgrund) aus der notariellen Urkunde abgeleitet werden muss, hat der BGH bereits ausgeführt, dass die Auskünfte in der notariellen Urkunde es dem Vollstreckungsgericht nicht möglich machen müssen, zu prüfen, ob der zu vollziehende Antrag wirklich begründet ist, aber er muss prüfen, ob der dem zu vollstreckenden Antrag zugrundeliegende Rechtgrundelagen endgültig vorgelegt wurde und hätte zustande kommen können (3 Ob 85/13s;
Wird eine Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer notariellen Vollstreckungsurkunde bewilligt, so hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckbarkeit der notariellen Zwangsvollstreckung nur auf der Grundlage der sich aus der Zwangsvollstreckung selbst ergebenden Sachverhalte zu überprüfen (Jakusch in Angst² § 1 EO Rz 106). Der Anspruch basiert im konkreten Falle auf einem Ausleihvertrag. Für die Entscheidung ist die Fragestellung des anwendbaren Sachrechts, das sich aus dem Sitz des Betreibers (= Kreditgeber) in Deutschland ergibt, nicht relevant, da die hier zu prüfenden rechtlichen Fragen sowohl in Deutschland (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und 2) Rom I-Verordnung) als auch in Österreich (vgl. Artikel 6 Rom I-Verordnung) die gleiche Rechtsvorschrift durchlaufen haben.
3.2. 488 Abs. 1 BGB schreibt für den Barkreditvertrag vor, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen Betrag in der vertraglich festgelegten Größenordnung zur Verfuegung zu stellen hat; der Kreditgeber ist zur Zahlung geschuldeter Zinsen und zur Rueckzahlung des bei Endfälligkeit bereitgestellten Kredits angehalten. Die Kreditgeberin kann ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits auch dadurch nachkommen, dass sie den Betrag einem Dritten zur Verfuegung stellt. Die Kreditgeberin kann die Verpflichtung zur Rueckzahlung des Kredits auch erfuellen.
Der Rückzahlungsverpflichtung liegt die Verpflichtung zugrunde, dass der Schuldner mit dem Geld versorgt wurde; der Tilgungsanspruch erwächst daher erst nach Eingang des Kredits auf der Basis eines effektiven Kreditvertrages (K. 3.3. Selbst unter der durch das Kredit- und Kreditrechtsänderungsgesetz (DaKRÄG) in Österreich entstandenen Gesetzeslage steht die Verpflichtung des Darlehensgebers, dem Schuldner einen Betrag (zum Abruf) zur Verfuegung zu stellen, im Widerspruch zur Verpflichtung des Schuldners, den Betrag des Kredits zusammen mit den am Ende des Kreditvertrages noch zu zahlenden Zaehlen zurueckzuzahlen (§§ 983 in Verbindung mit 988 und 989 (2) ABGB).
Die vorliegende notarielle Urkunde weist daher auf den wirksamen Abschluss eines Gelddarlehens/Kreditvertrages hin. Hieraus folgt aber auch, dass der Geldbetrag nicht direkt dem Schuldner, sondern seinem (damals) Pfandgläubigen zugeführt wird. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die notarielle Urkunde nicht besagt, dass der Betreiber seine Verpflichtung aus dem Gelddarlehen/Kreditvertrag bereits erfüllt hat.
Daher ist weiterhin ungeklärt, ob der mit dem jetzigen Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungserlaubnis verfolgte Anspruch auf Tilgung des Darlehens/Kreditbetrages bereits besteht. Daher wurde es daher versäumt, in der notariellen Urkunde alle Mindestanforderungen an die Begründung des geltend gemachten Anspruches zu nennen, weshalb die in 3 lit b NR. festgelegten Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
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