sind in Kreditverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut unwirksam. sind nach zwei wegweisenden Urteilen des BGH unzulässig. Auch für Unternehmer sind Bearbeitungsentgelte unzulässig. Handhabungsgebühren auch in Österreich unzulässig? Abwicklungsgebühren für Konsumentenkredite sind nach der Rechtsprechung des BGH in vielen Fällen unzulässig.
Abwicklungsgebühren bei kommerziellen Krediten sind ebenfalls unzulässig – Lawanwälte Scottie & Roboz
Das Bankenenat des Bundesgerichtshofes hat am 04.07.2017 (endlich!) in zwei Schritten (Az.: II ZR 562/15 und II ZR 233/16) beschlossen, dass sogenannte Bearbeitungsgebühren auch in gewerbli-chen Kreditverträgen wirkungslos sind. Bei diesen beiden Prozessen sind die Kreditnehmer selbstständige Unternehmen im Sinn von § 14 BGB*. In den mit den entsprechenden Kreditinstituten abgeschlossenen Kreditverträgen sind Formklauseln vorgesehen, nach denen der Kreditnehmer unabhängig von der Laufzeit eine „Bearbeitungsgebühr“ oder eine „Bearbeitungsgebühr“ zu zahlen hat.
Ziel der Rechtsstreitigkeiten ist die Rückerstattung dieser Vergütung, da die klagenden Parteien die angefochtenen Bestimmungen für ungültig halten. Die Beschwerde im Prozess Nr. 17/15 war vor den unteren Gerichten zwar von Erfolg gekrönt, aber die Beschwerde im Prozess Nr. 16/16 wurde von den unteren Gerichten abgelehnt. Die angefochtenen Vertragsklauseln sind nach Auffassung des Zivilen Senats des Bundesgerichtshofs so genannte Nebenpreisvereinbarungen, die der inhaltlichen Kontrolle nach 307 BGB** unterworfen sind.
Dieser Inhaltsprüfung widersetzen sich die Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfall ist daher ein unangemessener Nachteil des Geschäftspartners nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vermute. Es gibt auch bei den bestehenden Unternehmerkreditverträgen keinen Grund, diese Rechtsvermutung zu unterlaufen.
Vor allem die Zweckmäßigkeit einer nicht von der Laufzeit des Darlehens abhängigen Bearbeitungsgebühr kann nicht durch daraus resultierende Steuervorteile eines Unternehmerkreditnehmers untermauert werden. Der inhaltlichen Kontrolle trotzen die strittigen Bestimmungen auch bei entsprechender Beachtung der im Handel gültigen Gepflogenheiten gemäß 310 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB*** nicht.
Sofern die beschuldigten Kreditinstitute die Einigung über befristete Bearbeitungsgebühren mit einer korrespondierenden Geschäftspraxis begründet haben, unterstützt ihre Vorlage nicht das Vorliegen einer solchen Geschäftspraxis. Auch kann die Zweckmäßigkeit der Bestimmungen nicht durch die Eigenheiten des Handelsgeschäfts begründet werden. Die Tatsache, dass ein Betreiber in der Lage sein könnte, eine Gesamtlast aus unterschiedlichen Vergütungskomponenten besser abzuschätzen, beweist nicht die Zweckmäßigkeit der Bestimmung, wenn sie gegen Betreiber verwendet wird.
Der Grund dafür ist, dass die Content-Kontrolle im Allgemeinen vor Bestimmungen geschützt werden soll, bei denen das Dispositiv-Gesetz, das auf einen gemeinsamen Interessensabgleich abzielt, durch die unilaterale Befugnis des Klauselnutzers, das Recht zu gestalten, außer Kraft setzt wird. Dabei gibt es keine Hinweise darauf, dass die Kreditanstalten nicht in der Lage wären, diese unilaterale Macht gegenüber Unternehmen auszuüben. Ein erhöhtes ökonomisches Wissen über Entrepreneure ist in den gegenwärtigen Bestimmungen nicht wichtig, da sie sowohl für einen Konsumenten als auch für einen Entrepreneur leicht verständlich sind.
Hinsichtlich der Verjährungsfrist hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die von ihm für Verbraucherkredite festgelegten Prinzipien auch für gewerbliche Kreditverträge anwendbar sind (vgl. Bundesgerichtshof-Urteil vom 27. Januar 2014 – II ZR 348/13). Er hatte damals beschlossen, dass es Ende 2011 sinnvoll sei, eine Beschwerde auf Erstattung der Bearbeitungsentgelte einzureichen.