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Bausparvertrag Darlehensgebühr Rückerstattung

Informationen zur Rückforderung der unzulässigen Kreditgebühr aus dem Bausparvertrag und zur Begrenzung des Erstattungsanspruchs. Wie soll eine Bausparkasse für eine Rückerstattung vorgehen? noch eine zusätzliche Gebühr erhoben: Die so genannte Kreditgebühr. für die Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Kreditgebühren. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer Kreditgebühr.

Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche wegen zu unrechtmäßig von der Sparkasse erhobener Kreditgebühren

Nach dem Anreicherungsgesetz läuft die reguläre Verjährung für Rückforderungsansprüche nach dem Anreicherungsrecht für zu Unrecht von der Sparkasse einbehaltene Kreditgebühren nicht vor Ende 2014, unter Beachtung der ständigen Rechtmäßigkeit der Einreichung einer Klage durch den Bundesgerichtshof. Sie haben mit der Angeklagten mehrere Verträge über Bausparen abgeschlossen. Anschließend beschuldigte die Antragsgegnerin das Klägerkonto sowohl mit Kreditgebühren als auch mit Kosten für Nachschubkredite.

Die Darlehensgebühr für die Auftragsnummer…6221 wurde am Stichtag 31. Juli 2011 mit EUR 1.773,85 berechnet. Bei der Kontraktnummer…4829 wurde am 18. August 2011 eine Auffüllgebühr von EUR 200,00 für Nachfüllkredite erhoben. Bei der Kontraktnummer…4837 wurde am 18. August 2011 eine Auffüllgebühr von EUR 200,00 für Nachfüllkredite erhoben.

Ausgehend von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2016 sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin sowohl die Kreditgebühr als auch die Gebühr für die Nachfüllkredite zu erstatten hat. Folgende Ansprüche werden von den Antragstellern geltend gemacht: EUR 117,60 ab 26. März 2010, EUR 400,00 ab 19. August 2011, ab EUR 2000,00 ab EUR 2000,00 ab EUR 2000,00 ab EUR 90,53 (2. November 2015 bis EUR 04. Dezember 2016).

Im übrigen macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Klägerin nur nach 818 Abs. I BGB einen Nutzungsersatzanspruch hat. Diese Forderung besteht aus der am gestrigen Tag zurückbehaltenen Darlehensgebühr von EUR 1.773,85 sowie den 3 Honoraren für Nachschubkredite von je EUR 117,60 (25. März 2010) und EUR 200,00, die sich am 18. August 2011 auf EUR 400,00 belaufen. Die Anreicherungsansprüche der Kl. a. O. sind nicht anrechenbar.

Grundlage der Entscheidungsfindung ist die Judikatur des BGH in den nachfolgenden Urteilen: d) Entscheid vom 07.12.2010 (AZ: XI ZR 3/10[BB 2011, 654 m. BB-Komm. Wagner/Wexler-Uhlich]) – Gebührenentlassung. Hier geht es darum, ob die Rückzahlungsansprüche der klagenden Parteien nach 812 BGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Abhängigkeit oder der rechtlichen Abhängigkeiten der vorliegenden Handlung gejährt waren.

Gemäß der Verfügung des BGH vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) sind die Bestimmungen der Angeklagten in ihrem ABB, die zu Anfang der Kreditauszahlung eine Kreditgebühr von 2 Prozentpunkten des Baudarlehens verlangen, gegenstandslos. Im Bausparvertrag setzt der BGH die Darlehensgebühr mit der Verarbeitungsgebühr im Privatkreditvertrag gleich. Wie bei einem reinen Konsumentenkredit dient die Kreditgebühr in erster Linie dazu, die Verwaltungskosten der Sparkasse zu decken, die aufgrund der Klausel nicht an die Kunden der Sparkasse weitergegeben werden können und damit in erster Linie deren Erträge erhöhen (BGH-Urteil vom 08.11.2016, 50 RZ).

Wiederum sind dies eindeutig Gebühren für die Abwicklung der Kredite, die somit in den ABBs nicht effektiv abgestimmt werden können. Der Bundesgerichtshof hat sich in der vorstehend genannten Rechtssache vom 8. November 2016 zur Beschränkung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund ungerechtfertigter erhobener Kreditgebühren nicht geäußert. Da der BGH jedoch die Darlehensgebühr mit der Bearbeitungsentgeltgleichstellt, kann für die Verjährungsfrage die Verfügung des BGH vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 17/14) herangezogen werden.

Der BGH hat dort beschlossen, dass die Rückzahlungsansprüche wegen zu unrechtmäßig in Verbraucherkreditverträgen zurückgehaltener Bearbeitungsgebühren als Anreicherungsansprüche innerhalb von 3 Jahren nach der üblichen Verjährung des 195 BGB (BGH a. a. O. RZ 33, nach Juris zitiert) erlöschen. Obwohl die reguläre Verjährung in der Regel mit dem Ende des Geschäftsjahres beginnt, in dem der Schaden eingetreten ist und der Kreditgeber von den den Schaden rechtfertigenden Sachverhalten wusste oder ohne grobes Verschulden hätte wissen müssen ( 199 Abs. 1 BGB), könnte die Rechtswidrigkeit des Kreditors den Beginn der Verjährung bei Vorliegen einer unsicheren oder zweifelhaften Gesetzeslage, die auch ein rechtsbewusster Dritter nicht verlässlich beurteilen konnte, in Ausnahmefällen verzögern (BGH, a.a.O.),

Es ist in solchen FÃ?llen unzumutbar, zu erwarten, dass die Klage als allgemeine Grundvoraussetzung fÃ?r den Beginn der Verjährung erhoben wird. Bereits in seiner Verfügung vom 20. Januar 2009 (XI ZR 504/07, zit. nach Juris) hatte der BGH festgestellt, dass einem Kreditgeber, der einen Anreicherungsanspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB geltend macht, die den Anspruch begründenden Umstände bekannt sind, wenn er die Erfüllung und die Sachverhalte kennt, aus denen das Nichtvorhandensein der Rechtsgrundlage resultiert.

In Ausnahmefällen könnte die Rechtsunwissenheit den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögern, wenn eine ungewisse und bedenkliche Gesetzeslage vorliegt, die auch ein rechtlich kompetenter Dritter nicht verlässlich beurteilen konnte; in diesem Falle fehlte es an Angemessenheit, eine Klage als übergreifende Grundvoraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist zu erheben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 17/14, R3, 35, ff.) festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch durch Zurückbehaltung bei Zahlung der Bearbeitungsgebühr erwachsen ist.

Dies wäre der Fall für die Nachfüllgebühr von 117,60 Euro am 25. März 2010 und für die beiden anderen Nachfüllgebühren und die Darlehensgebühr in den Monaten Juni und September 2011. Unter Berücksichtung der vom Bundesgerichtshof veranschlagten übergeordneten Verjährungsvoraussetzungen in Gestalt der Angemessenheit der Klage, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Verjährungsfrist für die Rückzahlungsansprüche bereits 2011 (Nachfüllgebühr) oder 2012 (Darlehensgebühr und die beiden anderen Nachfüllgebühren) eingeleitet war.

Eine Klage vor 2014 war für die Kläger nicht sinnvoll, da der Bundesgerichtshof erst an dieser Stelle feststellte, dass die Bearbeitungsentgelte in den in der Form abgeschlossenen Kreditverträgen unwirksam sind. Die Verjährungsfrist für alle vier Rückgriffsansprüche im vorliegenden Verfahren lief daher erst Ende 2014 an. Diesem Ergebnis liegt folgende Annahme zugrunde: Bis zur Entscheidungsfindung des BGH über die Nichtigkeit der Bearbeitungsentgelte im Jahr 2014 (Urteil vom 13. Mai 2014, AZ: AI: II ZR 170/13) basierte die höchstrichterliche Entscheidungsfindung des BGH über die Bearbeitungsentgelte auf einer Gesetzeslage, die zur Unannehmbarkeit der Einreichung einer Klage geführt hat.

Vor dem Beschluss vom 13. Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsgebühren im „banküblichen Betrag“ von bis zu 2% in der bisherigen Fallrechtsprechung genehmigt (Bundesgerichtshof 28. Oktober 2014, 17/14 ZR, 17/14 Zr. 17/14 Zr. 44 mit Nachweis der Entscheidung). Der Bundesgerichtshof hat dann aber in der Urteil vom 28. Oktober 2014 festgestellt, dass es vor dem Hintergund der früheren BGH-Geschichte erst dann sinnvoll geworden ist, eine Klage einzureichen, wenn die OLGs 2011 ein konsolidiertes Gutachten über die Nichtigkeit solcher GTC-rechtlichen Bestimmungen abgegeben haben.

Sinnvoll ist eine Klageschrift nur dann, wenn der BGH selbst eine Veränderung seiner früheren Judikatur vornimmt. Beim Bundesgerichtshof kann davon ausgegangen werden, dass die nach 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Erkenntnis des Kreditgebers zur Verfügung steht, wenn er nach den ihm bekannt gewordenen Sachverhalten gegen den Kreditnehmer vorgehen kann, auch wenn er nur eine Erklärungsklage einreichen kann, da er nach vernünftiger Beurteilung eine angemessene Erfolgschance hat (Bundesgerichtshof-Urteil vom 28. Oktober 2006 in der Rechtssache des Bundesgerichtshofs – BGH).

2014, 17/14 ZR 2014, 17/14 zr, 46 Zitat nach Juris). Nach allgemeinen Prinzipien ist es nur sinnvoll, nach allgemeinen Prinzipien zu klagen, sobald es erfolgversprechend, wenn auch nicht risikofrei ist (BGH a.a.O., S. 53, nach Juris zitiert). Bei den Kreditgebühren war dies vor 2014 nicht der Fall. Bei den Kreditgebühren war dies nicht der Fall. Sofern der BGH die Angemessenheit der Entwicklung eines konsolidierten Gutachtens der OLG über die Nichtigkeit solcher Bestimmungen nach AGB-Recht, die der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung für gültig erachtet, von der Entwicklung eines konsolidierten Gutachtens der OLG abhängt, kann diesem nicht nachgestellt werden.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Jahr 2010 nicht dazu genutzt werden kann, festzustellen, ob eine Klage gegen Bearbeitungsgebühren sinnvoll ist, da damals nur das Oberlandesgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Dresden Einspruch gegen die Judikatur des Bundesgerichts erhoben haben. Der Bundesgerichtshof stützt in der oben erwähnten Verfügung die Angemessenheit sfrage auf das Jahr 2011, da neben den Oberlandesgerichten Bamberg und Dresden auch die OLGs Zweisbrücken, Düsseldorf, Hamm, Karlsruhe und Frankfurt/M. beschlossen hatten, dass sie sich nicht mehr an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Effektivitätsfrage der formularbasierten Bearbeitungsgebühren halten wollen.

Dies ist nicht überzeugend, schon deshalb nicht, weil der BGH die Reihe der höheren Landgerichte offengelegt hat, die der bisherigen BGH-Rechtsprechung widersprechen, ab der die Angemessenheit angemessen sein sollte. Nach der Errichtung von 24 Oberlandesgerichten in der BRD lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage offen, wie viele OLGs der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechen, ab welchem Zeitpunkt ein konsolidiertes Gutachten der OLGs erstellt werden sollte.

Daraus ergibt sich zum einen, dass die Zahl der dem BGH entgegenstehenden höheren Landgerichte nicht als Grundlage für die Fragestellung nach der Angemessenheit der Klageerhebung herangezogen werden kann. Nur wenn der BGH selbst seine bisherige Judikatur aufgibt, ist es sinnvoll, eine Klage einzureichen. Dabei ging es sowohl um die bisherige Judikatur des Bundesgerichtshofs über die Bearbeitungsentgelte in Kreditverträgen als auch um die genannten Urteile der OLGs aus dem Jahr 2011 und auch um die des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 über „normale“ Kreditverträge und nicht über Bausparvertr.

Einerseits hat der BGH 2010 (Urteil vom 7. Dezember 2010, II ZR 3/10[BB 2011, 654 m. BB-Komm. Wagner/Wexler-Uhlich]) beschlossen, dass Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen einer Sparkasse, die eine Transaktionsgebühr beinhalten, rechtswirksam sind. Es war streng gesehen bis 2016 die einzigste Verfügung des BGH über die Allgemeinen Bedingungen der Bausparkassen und die darin enthaltene Sondergebühr.

Da sich die Entscheide von 2011 nicht ausdrücklich auf Bausparverhältnisse beziehen, konnte der Kreditgeber eines Rückzahlungsanspruchs wegen rechtswidrig zurückgehaltener Kreditgebühren in Bausparverträgen nicht davon ausgegangen werden, dass der BGH die üblichen Kreditverträge mit denen der Bausparverhältnisse gleichsetzt. Damit haben die Urteile der OLGs über übliche Kreditverträge allein im Jahr 2011 dem Kreditgeber eines Rückzahlungsanspruchs gegen eine Wohnungsbaugenossenschaft keinen Grund zur Annahme gegeben, dass ein Vorgehen gegen eine Wohnungsbaugenossenschaft erfolgversprechend sei.

Daher wurde keine Angemessenheit der Maßnahme angegeben. Zweitens zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (XI ZR 272/16 und YI ZR 185/16), dass der Bundesgerichtshof auch bei der juristischen Beurteilung des Bausparvertrags besondere Merkmale akzeptiert. Mit diesen Urteilen, in denen der Bundesgerichtshof das Recht einer Sparkasse zur Vertragsauflösung gemäß 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekräftigt, stellt er fest, dass gerade die Eigenart des Bausparvertrags für die rechtliche Einstufung der Beendigung ausschlaggebend ist.

Zweck des Vertrages für den Sparer ist es, durch die Bereitstellung von Spardienstleistungen das Recht auf einen Bausparvertrag zu erwirken. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser letzten Verfügung klargestellt, dass es für den Kreditgeber eines Rückforderungsanspruchs bei weitem nicht nur um die Judikatur des obersten Gerichts in der Verarbeitungsfrage von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen geht, sondern dass die Sonderentscheidungen zum Bausparvertrag als Grundlage zu treffen sind.

Das heißt, dass nur die Rechtsprechungsänderung des Obersten Gerichtshofs zur Fragestellung der Effektivität von Bearbeitungsentgeltklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute nicht zu einer Angemessenheit der Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit unrechtmäßig einbehaltenen Kreditentgelten der Sparkasse führen konnte. Gegen die Angemessenheit einer Klage aufgrund der Entwicklung einer konsolidierten Stellungnahme der OLG zur Gültigkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sprechen auch die Ausführungen der Gerichte zur Gültigkeit der Kreditvertragsvereinbarung im Bausparvertrag bis zur Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2016.

Fast alle OLGs der BRD hatten mit Ausnahmeregelungen wie dem Oberlandesgericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Einigung über eine Kreditgebühr in den ABBs der Wohnungsbaugesellschaften, ob in gerichtlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, für rechtswirksam erklärt. Diesbezüglich wurde erst mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2016 durchgesetzt.

Daraus ergibt sich auch für die Verurteilung des Gerichts, dass eine BGH-Entscheidung des obersten Gerichts, wenn sie vorliegt, nicht von gegenteiligen Urteilen der obersten Landgerichte abhängig sein kann, gleichgültig wie viele. Solange eine Verfügung des BGH zu einer konkreten Rechtsangelegenheit vorliegt, wird das Landgericht dieser Verfügung in der Regelfall nachkommen, und zwar ungeachtet dessen, ob und wenn ja, wie viele entgegengesetzte Entscheide des Oberlandesgerichtes es gibt.

Weil der überwiegende Teil der Rückzahlungsansprüche wegen ungerechtfertigter Vereinnahmung von Kreditgebühren beim Landgericht als Empfangsgericht geltend gemacht werden soll, war ein Anspruch auf Rückzahlung ungerechtfertigter Vereinnahmungsgebühren zu diesem Zeitpunkt, ungeachtet der Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Jahr 2011, unangemessen. Angemessenheit entstand erst mit der Entscheidungsfindung des BGH im Jahr 2014 zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Effektivität von Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen.

Obwohl sich der BGH, wie vorstehend erläutert, zu den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge in dieser Begründung nicht geäußert hat, war von diesem Punkt an eine Klage vielversprechend, da, wie die rechtliche Realität zeigt, viele Antragsteller die Kreditgebühr ohnehin mit der Bearbeitungspauschale gleichgesetzt haben. Die Einreichung einer Klage ist, wie vorstehend erläutert, nach der ständigen Gesetzgebung des BGH (Urteil vom 28. Oktober 2014, 17/14 ZR, 53 ZR, nach Juris zitiert) angemessen, wenn sie Erfolg verspricht, auch wenn sie nicht ohne Risiko möglich ist.

Erst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 8. November 2016 (XI ZR 552/15) ist es ohne Risiko möglich, ungerechtfertigt einbehaltene Kreditgebühren für Bausparverträge zu verlangen. Sie war jedoch erst nach der Verfügung vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 17/14), keineswegs bereits mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts 2011, vielversprechend, so dass für den vorliegenden Sachverhalt der Beginn der Verjährung auf Ende 2014 festgelegt werden soll.

Da die Klage am 31. Dezember 2016 eingereicht wurde und die Klage am 20. Januar 2017 anhängig war, sind die nach dem Anreicherungsgesetz erhobenen Restitutionsansprüche nicht verfallen.