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Kredit
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Wertminderung von Verbindlichkeiten in Fremdwährung in Schweizer Franken auf Wertminderung
Ein Darlehen mit unbestimmter Dauer ist auch dann als Langfristdarlehen zu klassifizieren, wenn es nach Ablauf einer maximalen einjährigen Zinsbindungsfrist vorübergehend gekündigt werden kann, aber keine erkennbaren Anhaltspunkte für die Ausübung dieses Kündigungsrechtes vorliegen. Auch wenn sich bei längerfristigen Fremdwährungskrediten die Wechselkursschwankungen nach der ständigen Gesetzgebung des Bundesfinanzhofs in der Praxis innerhalb von zehn Jahren weitgehend gleichen und eine Zuschreibung auf den Teilwert nicht gerechtfertigt ist, erfordern die Festlegung eines Mindestwertes des Schweizer Frankens durch die Eidgenössische Technische Hochschule im Sommersemester 2011 und die damit verbundene nachhaltige Wertminderung des Schweizer Frankens eine Zuschreibung auf den Teilwert von Fremdwährungskrediten in Schweizer Franken. Bei derartigen Darlehen in Schweizer Franken ist eine Zuschreibung erforderlich.
In Zweifelsfällen wird die Frage gestellt, ob eine Erhöhung des Teilwertes mehrerer in Schweizer Franken aufgenommener Fremdwährungskredite zulässig ist. Der Kläger führt ein Kfz-Haus. Um dies zu finanzieren, hatte die klagende Partei diverse Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen: I. Roll-over-Kreditvertrag mit der Y-Bank vom 18.12.2003 über CHF 500’000 (Nr. 1….). In den Monaten Sept. 2006 und Apr. 2007 wurden je CHF 40’000 zurückbezahlt, so dass der Wert des Darlehens während der Streitperiode CHF 70’000 betrug (Nr. 2….).
Das Darlehen war zeitlich unbegrenzt. Der Kläger konnte die Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Bankwerktagen zum Ende der aktuellen Verzinsungsperiode auflösen. Die Darlehen wurden in der Bilanz vom Kläger wie nachfolgend dargestellt erfasst: Der Gegenposten zur Erhöhung des Unternehmenswertes wurde über das Spesenkonto „Außerordentliche Aufwendungen“ vorgenommen.
In 2013 wurde das Darlehen mit der Konto-Nr. 2…. vollständig und das Darlehen mit der Konto-Nr. 3…. gewährt. Der Antragsgegner hat im Sept. 2013 eine Prüfung der Teilwertaufschreibungen an den damals tätigen Unternehmensberater des Klägers angekündigt. Der Antragsgegner hat mit Beschlüssen vom 15. 9. 2014 die streitigen Feststellungsbeschlüsse gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert.
Nunmehr wurden die Teilwertzuwächse bei den Darlehen in Schweizer Franken nicht mehr erfasst. Die Beschwerde gegen die angepassten Entscheidungen (die Gegenstand der Streitigkeit waren) wurde mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 vom damaligen Vertreter des Antragstellers eingelegt. Die Darlehen wurden zur Finanzierung des Umlaufvermögens und des laufenden Betriebs verwendet. Seit 2003 ist der Kläger Dienstleistungspartner der Gesellschaft A. Das bedeutet, dass der Kläger die Kraftfahrzeuge je nach Anforderung und Nachfrage unmittelbar von A kauft.
Darüber hinaus würden die Kredite die Barreserve auf den Konten finanzieren, da durch grössere Fahrzeugkäufe immer wieder Lastspitzen auftreten können. Aus dem Jahresabschluss der streitigen Jahre ergeben sich im Detail folgende Werte: Insgesamt das kurzfristige Vermögen Betrachtet man die Nennsumme der Kredite ohne Wechselkursveränderungen in Höhe von rund 700.000 , so ist das komplette kurzfristige Vermögen fremdfinanziert.
Seit der Wirtschafts- und Schuldenkrise im Jahr 2008 hat sich der Umrechnungskurs des Euros gegenüber dem Schweizerfranken stark verschärft. 1 Nr. 3 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Verbindlichkeiten in Fremdwährung mit dem sich aus dem Devisenkurs zum Aufnahmezeitpunkt des Darlehens ergebenden Tilgungsbetrag zu bilanzieren. Allerdings kann der teilweise Wert der Schuld erfasst werden, wenn er aufgrund einer wahrscheinlichen dauerhaften Wertänderung über dem ursprünglichen Tilgungsbetrag liegt.
Bei aktivem Vermögen liegt eine wahrscheinliche dauerhafte Wertbeeinträchtigung vor, wenn der jeweilige Buchwert dauerhaft unterschritten wird. Hält die Wertberichtigung bis zum Bilanzstichtag oder bis zum vorhergehenden Datum des Verkaufs oder Verbrauchs an, wird erwartet, dass die Wertberichtigung dauerhaft ist. Diese war in umgekehrter Schlussfolgerung aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. April 2009 (IV R 62/06, BFH Teil II [BStBl II] 2009, 778[BB 2009, 1467 m. BB-Komm. Hahne, RIW 2010, 254]) hervorzuheben.
Es handelt sich bei den im vorliegenden Fall um so genannte Roll-over-Darlehen, die auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen wurden, aber alle einen maximalen festen Zinssatz von einem Jahr hatten. Weil der Antragsteller die Kredite mit einer Kündigungsfrist von drei Werktagen und die Finanzierungsbank mit einer Kündigungsfrist von einem Kalendermonat gekündigt werden konnte, konnte sich jede Seite so innerhalb kürzester Zeit von ihrer gesetzlichen Pflicht befreien.
Daraus würde sich trotz unbefristeter Laufzeiten ein kurzfristiger Kredit ergeben. Lediglich die Tatsache, dass die Kredite über einen größeren Zeithorizont als Roll-over-Darlehen aufgenommen wurden, macht eine kurzfristige Verpflichtung nicht zu einer langfristigen. Die Darlehen wurden im Konfliktfall zur Finanzierung des Umlaufvermögens verwendet, das „schnell“ umgewandelt wurde.
In der genannten Begründung vertrat das BFH die Ansicht, dass mindestens mit einer Restdauer von mehr als zehn Jahren die Gefahr bestehe, dass sich Wechselkursschwankungen auf dem Versicherungsmarkt gegenseitig aufhebe. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei deutlich kürzerer Laufzeiten eine solche Ausgleichsmöglichkeit von Wechselkursschwankungen nicht unbedingt zu erwarten ist.
Bei den zurückgezahlten Beträgen gab es im vorliegenden Falle – jedenfalls hinsichtlich der Rückzahlungsbeträge – eine effektive Restnutzungsdauer ab Ende des Streitjahrs 2010 von nur 4 Jahren und maximal 3 Monat. Bisher beziehen sich die bisherigen Entscheide des BFH auf eine relativ lange verbleibende Zeit. Dabei stellte sich die Fragestellung, wann eine recht lange verbleibende Laufzeit zu einer kurzen wird.
Eine Abschreibung auf den Teilwert börsennotierter Wertpapiere ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel dann vorzunehmen, wenn der Marktpreis am Stichtag unter die Akquisitionskosten gefallen ist und der Preisverlust die Obergrenze von 5 vH der Börsennotierung beim Kauf überschritten hat. Der Wechselkursänderungen auf das neue Level sind nicht das Ergebnis kurz- und langfristiger Spekulationen, sondern einer Neueinschätzung der wirtschaftlichen Situation in der Schweiz im Verhältnis zu den anderen europÃ?ischen LÃ?ndern, die immer wieder Ã?ber neue Hilfepakete entscheiden mÃ?ssten, um den Zusammenbruch des Euros zu verhindern.
Der Beklagte wird nicht zugelassen, wenn er die tatsächliche Rückzahlung der Darlehen in den Folgejahren für die streitigen Jahre für irrelevant hält. Stattdessen handelte es sich um Fakten, die zu jedem Stichtag einen Rückschluss auf die angestrebte verbleibende Laufzeit der Kredite zuließen. Zu jedem Stichtag bestand zudem die Notwendigkeit einer „Prognose auf der Grundlage der Art des Vermögenswertes“.
Aus einer solchen Vorausschau muss geschlossen werden, dass die angestrebte verbleibende Laufzeit der Kredite deutlich unter zehn Jahren lag. Durch die seit 2008 beobachtete Wechselkursentwicklung wurde der Antragsteller auf das Potenzial einer kontinuierlichen Drift des Wechselkursverhältnisses aufmerksam gemacht. Darauf war mit den hohen Rückzahlungen der Kredite geantwortet worden, um das Verlustrisiko einer noch größeren Rutsche und der damit einhergehenden Schäden zu umgehen.
Sollte der Antragsteller seiner Auffassung widersprechen, dass es sich bei den Darlehen um langfristige Schulden oder langfristige Geschäftsverbindlichkeiten handelt, wäre es notwendig, die Wertanpassungen mindestens für die Jahre 2011 und 2012 vorzunehmen. Bis zur Aufstellung des Jahresabschlussberichts 2012 im Jahr 2013 waren im Jahr 2013 ein Darlehen komplett und ein weiteres zum Teil zurückgezahlt.
Die Wertverluste wurden bei der Rückzahlung der Darlehen erlitten. Allerdings war der aus der Rückzahlung der Darlehen resultierende Wertminderungsaufwand zum Stichtag 31. Dezember 2012 als wertvermehrende Größe zu erachten. Für den Fall eines Streits wäre dies der Bemessungszeitraum 2011. 2013 wurden folgende Rückzahlungen vorgenommen: Der Kredit mit der Nummer 2…. über 70. 000 CHF (Anschaffungskosten 45. 475 per 01.01.2010) wurde vollumfänglich zurÃ??ckbezahlt.
Für das Darlehen Nr. 3…. über CHF 837’250 waren CHF 122’293 (d.h. 14.61 %) bis zum Zeitpunkt der Vorbereitung zurückgezahlt. Der Anschaffungspreis des Kredits hätte sich auf 324.823 ? belaufen, wovon 47.456 ? auf die Rückzahlung entfallen wären. Von diesem Betrag entfallen 7.283 auf 2012 und 57.731 auf 2011, so dass mindestens in diesen beiden Perioden Wertanpassungen zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus ist es nach den handelsrechtlichen Vorschriften unwahrscheinlich, dass der tatsächliche Abschlussstichtag durchbrochen wird. Der Kläger fordert, dass die nach 15a StG zu verrechnenden Mitteilungen über die getrennte und gleichmäßige Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlagen und des Verlustausgleichs nach 15a StG für die Jahre 2010, 2011 und 2012 mit Einspruchsbeschluss vom 25. März 2015 ab dem 15. September 2014 in der Weise geändert werden, dass der für das Jahr 2010 ermittelte Jahresüberschuss um 364 reduziert wird.
256.06. wird für 2011 um 59.188,70 und für 2012 um 7.283,29 gekürzt; alternativ ist die kumulative Teilwertsteigerung von insgesamt 430.728,05 Euro für spätestenstens 2012 festzusetzen; die Einschaltung eines vertretungsberechtigten Vertreters für das Ermittlungsverfahren ist für erforderlich zu erachten; die Auditierung ist alternativ zulässig.
Ein tatsächlicher und dauerhafter Bezug zwischen dem Fremdkapital und den aktuellen Geschäftsvorfällen (Finanzierung des Umlaufvermögens) wurde nicht hergestellt. Weder die beabsichtigte kurzfristige Rückführung der vorhandenen Kredite noch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers waren zu den entsprechenden Stichtagen ersichtlich. In der Tat war die effektive (Teil-)Rückzahlung der Darlehen nach dem Bilanzstichtag, auch wenn sie vor der Bilanzerstellung stattgefunden hatte, an sich nicht unbedingt eine wertsteigernde Tat.
Diese Annahme kann nur dann getroffen werden, wenn die nachfolgende Rückzahlung als Hinweis auf eine bereits am Stichtag existierende Rücknahmeabsicht anzusehen ist. Das war jedoch schwierig nachzuweisen. Die XC-GmbH ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin des Klägers, dessen Jahresabschluß längstens bis zum Stichtag 31. Dezember des Folgegeschäftsjahres zu erstellen ist. Es ist daher auch von einer Frist von sechs Kalendermonaten auszugehen, die einem ordentlichen Geschäftsverlauf entspricht, innerhalb dessen der Jahresabschluß zu erstellen ist.
In der Zeit, in der sich der Wert der Konzernbilanz 2012 verbessert hatte, wurden 88.081,65 ? zurückgezahlt. Von diesem Betrag entfielen 57.946 ? auf das Darlehen mit der Nummer 2……. Die Differenz von 30.125,65 entfällt auf das Darlehen mit der Nummer 3…., was einer Quote von 30 Prozent des im Jahr 2013 ausgegebenen Rückzahlungsbetrags entspricht.
So konnten im Jahr 2012 in Summe 28.299 als Preisverluste betrachtet werden. Nach den Prinzipien der Wertsteigerung ist es nicht möglich, bereits 2011 Preisverluste zu berücksichtigen, da während der zu berücksichtigenden Wertsteigerungsperiode keine Rückzahlungen erfolgten. Der Rechtsstreit basiert auf den Teilwertzuweisungen in den Jahren 2011 und 2012.
Die umstrittene Entscheidung für 2010 ist rechtskräftig. Dagegen sind die streitigen Entscheidungen für die Jahre 2011 und 2012 unrechtmäßig und verstoßen gegen die Rechte des Klägers ( 100 Abs. 1 der Finanz-Gerichtsordnung (FGO Financial Court Rules)). Von der Diskontierung ausgeschlossen sind Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten am Stichtag und Verpflichtungen, die zinstragend oder auf einer Vorauszahlung basieren.
Für diese Vermögenswerte kann jedoch der anteilige Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 WpHG erfasst werden, wenn dieser aufgrund einer erwarteten dauerhaften Beeinträchtigung geringer ist. Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind daher immer mit dem sich aus dem Wechselkurs zum Aufnahmezeitpunkt des Darlehens ergebenden Tilgungsbetrag zu bemessen (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, m.w.).
BB 2009, 1467 m. BB-Comm. Cock, RIW 2010, 254]). I Nr. 2 S. 2 S. 2 EStG, wenn er aufgrund einer wahrscheinlichen dauerhaften Wertänderung über dem ursprünglichen Tilgungsbetrag liegt (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359, nach II.2. a der Begründung des 6 Abs. 1 Nr. 3 StStG in der Fassung vor StEntlG 1999/2000/2002[BB 1989, 664]).
Bei aktivem Vermögen besteht eine wahrscheinliche permanente Wertberichtigung, wenn der Unternehmenswert dauerhaft unter den jeweiligen Buchwert gefallen ist. Gleiches trifft auf die erwartete permanente Wertsteigerung der Schulden zu. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kursänderung der zum Stichtag bestehenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zu einer dauerhaften Erhöhung des Unternehmenswertes führt, ist nach den Urteilen des BFH im Wesentlichen von der Dauer der Verpflichtung abhängig (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778[BB 2009, 1467 m. BB-Komm. Hahne, RIW 2010, 254]).
Für Verbindlichkeiten in Fremdwährung mit einer Restnutzungsdauer von rund zehn Jahren ist das Bundesfinanzamt der Auffassung, dass sich die Wechselkursschwankungen in der Regel gegenseitig kompensieren und die Steigerung des Teilwerts daher nicht von dauerhafter Bedeutung sein dürfte. Ist der Anstieg des Wechselkurses jedoch auf eine grundlegende Änderung der wirtschafts- und / oder steuerpolitischen Gegebenheiten zurück zu führen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Wechselkursschwankungen innerhalb der Lebensdauer der Verpflichtung gegenüberstehen.
Nach diesen Prinzipien hat die Aufwertung des Schweizer Frankens in den Jahren 2010-2012 zu einer Steigerung des Going-Concern-Wertes der begebenen Fremdwährungskredite geführt. Nach Auffassung des Senates wurde erwartet, dass diese Steigerung des Unternehmenswertes an den Stichtagen 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 dauerhaft sein wird. aa) Die drei in Schweizer Franken zu bewertenden Darlehen sind Langfristdarlehen mit unbestimmter Fälligkeit.
Für die Ermittlung der Kreditlaufzeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Fristen (in diesem Falle zwischen einem Kalendermonat und höchstens einem Jahr) irrelevant. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 5. Januar 2011 (I B 118/10, Inkasso öffentlich nicht bekannt gemachter Urteile des Bundesfinanzhofes[BFH/NV] 2011, 986) bestätigt, dass die zur Diskontierung erforderliche Fristbestimmung eines zinslosen Kredits ( 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht davon abhängt, dass das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren gekündigt werden kann, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls trotz der formellen Möglichkeit einer Beendigung eine längerfristige Fristigkeit zu erwarten ist.
Für eine baldige Beendigung der Kredite deuteten sich im Falle eines Streits mindestens zu den Stichtagen 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 keine Anzeichen an. Der Kläger hat das Darlehen mit der Konto-Nr. 2…. bis zum 3. Januar 2013 nicht zurückgezahlt und hat bis zu diesem Tag nicht damit begonnen, das Darlehen mit der Konto-Nr. 3 zurückzuzahlen……
Bei dem Darlehen mit der Ziffer 2…. war daher erst zum Stichtag 31. Dezember 2012 klar, dass es sich nun nur noch um ein Darlehen mit einer Laufzeit von wenigen Tagen handelte und dass seine Teilwertsteigerung daher von Dauer war. Dies gilt nicht für die beiden anderen Darlehen zum 31. Dezember 2012. Damit wurde das Darlehen mit der Nr. 1…. im Jahr 2013 überhaupt nicht zurückgezahlt, während das Darlehen mit der Nr. 3…. erst aufgenommen wurde.
Daher war es nicht möglich, für diese Kredite in den streitigen Jahren eine bestimmte Laufzeit zu bestimmen. Ist – wie hier – die verbleibende Laufzeit einer Verpflichtung nicht bekannt, muss sie – möglicherweise in Analogie zu 13 Abs. 2 BEHG – abgeschätzt werden (Beschluss BFH vom 05.01.2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986).
Gemäss 13 Abs. 2 BEHG sind unbestimmte Benutzungen oder Dienstleistungen mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerte, so dass man danach eine Frist von rund 13 Jahren erreicht (Anlage 9a zu § 13 BEWG). Mit Blick auf die bisher erreichte Kreditlaufzeit ab 2003 und die damit bereitgestellte (und auch weiterhin bereitgestellte) Finanzierungsmöglichkeit der aktuellen Geschäftstätigkeit wird damit die Vermutung bekräftigt, dass die Kredite eine Kreditlaufzeit von weiteren zehn Jahren haben werden.
Aufgrund der Rückzahlung des Kredits mit der Konto-Nr. 3…. kann zum Stichtag 31. Dezember 2012 nicht festgestellt werden, dass dieses Darlehen eine verkürzte Fälligkeit hat. Im Jahr 2013 wurden nur knapp 15% des Kredits zurückgezahlt. Dabei ist für alle im Streitfall in den Streitigkeiten der Streitjahre 2010 und 2011 sowie für die Kredite mit den Kontonummern 1…. und 3… im Streitjahr 2012 nach der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, dass die Erhöhung des Unternehmenswertes aufgrund des höheren Wechselkurses des Schweizer Franken innerhalb der Restnutzungsdauer der Kredite wieder ausgeglichen wird.
Die fraglichen Darlehen sind entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin keine kurzfristigen Schulden, da sie, wie geltend gemacht, zur Finanzierung des Umlaufvermögens und des laufenden Geschäftsbetriebs verwendet wurden. Für die Passiva aus laufender Geschäftstätigkeit zeichnet sich das Gewerbeertragsteuergesetz (GewStG) durch folgende Besonderheiten aus: Ihr Eintritt steht in engem Verhältnis zu einzelnen nach der Geschäftsart wiederholten, ermittelbaren Geschäftstransaktionen, die nicht den Erwerb oder die Produktion von Anlagevermögen betreffen; dieser Sachverhalt ist bis zur Rückzahlung der Passiva und die Rückzahlung der Passiva innerhalb der nach der Geschäftsvorfallart im Regelfall übli -chen Zeitspanne ( „BFH-Urteil vom 31.10.1990 I R 77/86, SStBl II 1991, 471, m.w.).
In der jetzigen Situation gibt es bereits keine planmäßige Rückzahlung der Darlehen nach Abschluss der Transaktion. Darüber hinaus können die Kreditverbindlichkeiten nicht auf bestimmte Einzelgeschäfte zugeordnet werden. Daher ist der Bundesrat davon Ã?berzeugt, dass die Kredite das Umlaufvermögen der Klage langfristig stÃ?rken sollen. bb) Der Bundesrat wertet jedoch die von der Schweizerischen Bundesbank am vergangenen Wochenende veröffentlichte Festsetzung eines Mindestumrechnungskurses von CHF 1,20 pro EUR am Ende des Jahres 2011 als grundlegende Ãnderung der Wirtschafts- und Finanzdaten.
Daher wird erwartet, dass die Erhöhung des Teilwerts der beanstandeten Kredite zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 dauerhaft ist. Bei der Festsetzung des Mindestsatzes basierte der Umrechnungskurs zwischen dem Schweizerischen Pfund und dem Schweizerischen Pfund nicht mehr auf dem Verhältnis von Anbot und Nachfrageseite, sondern auf den Eingriffen der NB. Dies bedeutete insbesondere in der Schweiz eine grundlegende Veränderung der fiskalpolitischen Kennzahlen.
Mit dem Mindestwechselkurs hat die SNB auf die starke Aufwertung des Schweizer Franc reagiert (siehe Pressemitteilung vom 06.09.2011[1] [….]). „Nach dieser Stellungnahme der SNB war für alle Marktakteure klar, dass sich der Schweizer Franken-Kurs bei CHF 1.20 bewegen würde. „Es wird erwartet, dass der Schweizer Franken bei CHF 1.20 pro Schweizer Franken stabil bleibt. Beispielsweise erwartet die englische HSBC, dass die Aktienmärkte die Bereitschaft der SNB zur Verteidigung der Preisgrenze auf die Probe stellen (laut FAZ vom 6. September 2011[2] [….]).
Durch die seit 2010 bestehende Krisensituation der EWS und die damit verbundene Abflucht in den als unbedenklich geltenden Schweizerfranken konnte eine mittelfristige Schwächung der Schweizer Landeswährung ohne noch stärkeren Eingriff der Schweizerischen Zentralbank ausgenutzt werden. Mit der erneuten Anhebung der Wechselkursrelation am 15. Januar 2015 wertete der Schweizer Frankensaldo auf.
In diesem Zusammenhang kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Wert des Schweizer Franken ab dem 6. September 2011 wie gewohnt schwanken wird. Berücksichtigt man darüber hinaus die tatsächliche Entwicklung des Wertes der fraglichen Kredite, so wird deutlich, dass die aufgetretene Wertsteigerung mit hoher Sicherheit nicht bis zum Ende der angenommenen Kreditlaufzeit ausgeglichen wird.
Die Darlehen in Hoehe von 734.214 aus dem zum Aufnahmezeitpunkt bestehenden Tilgungsbetrag stiegen auf einen Teilbetrag von 1.157.658,76 zum Stichtag 31. Dezember 2011 und damit um 57,67% an. Berücksichtigt man jedoch die bisherigen Kursschwankungen des Schweizer Franken, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier aufgetretene Aufwertung von mehr als 50 Prozent auf mittlere Sicht ausgeglichen wird.
Am Stichtag 31. Dezember 2010 war jedoch noch nicht mit einer dauerhaften Erhöhung des Teilwerts der in Rede stehenden Kredite zu rechnen. Die massive Wertsteigerung des Schweizer Franken gegenüber dem EUR im Jahr 2010 (Wechselkurs zu Beginn des Jahres: 1,4816 – Wechselkurs am Ende des Jahres: 1,2473 [….]) lässt zwar auch Zweifel daran aufkommen, ob sich diese Änderung während der Kreditlaufzeit wieder ausgleicht, es ist jedoch nicht vorhersehbar, ob sich diese Änderung umkehren wird.
Konkrete Hinweise auf eine grundlegende Änderung der Wirtschafts- und Finanzdaten im Jahr 2010 sieht der Bundesrat jedoch noch nicht. Daher gilt nach wie vor der Grundsatzfall, dass Wechselkursschwankungen im Allgemeinen ausgeglichen werden, wenn die Dauer der Verpflichtung 10 Jahre überschreitet. Der diesbezüglich von zentraler Relevanz seinde Entscheid der SNB vom 6. September 2011 war zum Stichtag 31. Dezember 2010 nicht absehbar.
Im Verhältnis zu den Verhältnissen am Stichtag können jedoch nur solche Sachverhalte betrachtet werden, die den Wert aufhellen, aber später nicht eingetreten sind (BFH-Urteil vom 04.02.2014 I R 53/12, Höchsterichterliche Finanzrechtsprechung[HFR] 2014, 1046). Daher ist eine gewinnreduzierende Betrachtung der Erhöhung des Teilwerts der in Rede stehenden Fremdwährungskredite im Jahr 2010 nicht möglich. Obwohl die Anmelderin nur mit ihrem alternativen Anspruch erfolgreich war, hat sie mit diesem Anspruch auch im Kern das geschafft, was sie mit ihrem Hauptanspruch erreichen wollte.
Im Jahr 2011 erhielt sie die für 2010 geforderte Gewinnkürzung in voller Höhe, zusammengefasst mit der für dieses Jahr geforderten Gewinnkürzung. In dieser Hinsicht ist nur ein kleiner Teil der Klage minderwertig (siehe Urteil BFH vom 28. April 1998 in der Rechtssache BFH R 83/96, HFR 1998, 916). Wegen der komplizierten Sach- und Rechtssituation war es für den Kläger nicht sinnvoll, sich im Rahmen des aussergerichtlichen Berufungsverfahrens zu präsentieren.
Soweit – soweit erkennbar – gibt es keine Oberste Gerichtsentscheidung zur Angemessenheit der Teilwertabschreibung bei Fremdwährungskrediten mit unbegrenzter Dauer. Darüber hinaus gibt es bereits verschiedene Finanzgerichtsentscheidungen in dieser Hinsicht (Urteil des Landesfinanzhofes vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, Entscheidung der LandesfG Baden-Württemberg vom 8. März 2016 2 V 2763/15, EFG 2017, 382).