können individuell gestaltet werden – hier ist ein Beispiel für einen entsprechenden Privatkredit. Der Zinssatz für Privatkredite – Nominalzinssatz und Effektivzinssatz. Der Zinssatz für Privatkredite – Nominalzinssatz und Effektivzinssatz. Der Kompaktkredit erleichtert den Kauf und die Verwaltung von Unternehmen zu Spitzenzinsen. Sie zahlen oft hohe Zinsen dafür.
Überprüfung der Einnahmeabsicht bei Privatkrediten
Die Abzüge von ertragsabhängigen Aufwendungen für Erträge aus dem Anlagevermögen setzen die Absicht voraus, Erträge mit einem Gesamtüberschuss zu erzielen. Die Frage, ob beabsichtigt ist, einen Überschuss im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 7 STG in Bezug auf die gegen Entgelt gewährten Darlehen zu erzielen, ist durch einen Vergleich der insgesamt zu erwartenden (Zins-)Erträge aus dieser Kreditzusage mit den erwarteten Gesamteinkommensaufwendungen (insbesondere der Refinanzierung von Zinsen und Aufwendungen) festzustellen.
** Der geschäftsführende Direktor und Alleingesellschafter der Gesellschaft hat in seinem Beschluss mehrere Darlehen gewährt, die er durch die Aufnahme von Darlehen von Privatpersonen selbst refinanziert hat. Es wurden für beide Parteien die selben Zinssätze und Fälligkeiten festgelegt. Der Gewährung des Darlehens an die Gesellschaft fehlten daher die notwendigen Ertragsabsichten, so dass die mit dem Darlehen verbundenen Kosten nicht zum Abzug von Werbungskosten berechtigt waren.
Die Abzugsfähigkeit von ertragsabhängigen Aufwendungen geht auch von der Absicht aus, bei den Erträgen einen Gesamtsaldo gemäß 20 Stockwerkeigentumsgesetz zu erzielen. Deshalb sind die erwarteten Kapitaleinzahlungen mit den ertragsabhängigen Kosten – insb. Umfinanzierungszinsen und -kosten – dieses Darlehens zu vergleichen. Es kann kein Gesamtüberschuß erreicht werden, wenn die Konditionen des Darlehens mit denen der Umfinanzierung übereinstimmen.
Dabei können keine über den ertragsabhängigen Aufwendungen liegenden Erträge erzielbar sein. Darüber hinaus fallen mehr Umfinanzierungskosten an als Zinserträge, wenn die Umfinanzierungsmittel vor der Gewährung des Darlehens an die Gesellschaft eingenommen wurden. Der im Voraus angefallene Zins kann erst später von der Gesellschaft erstattet werden. Aufgrund der Quellensteuereinführung und des pauschalen Abzugs von ertragsabhängigen Aufwendungen seit 2009 werden aus den Erträgen des Anlagevermögens aufgrund von 20 Abs. 9 des § 20 Abs. 1 WpHG regelmässig Erträge erwartet (BMF-Schreiben v. 22.12. 2009 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94, Abs. 125).
Für Ausleihungen an nahe stehende Unternehmen und Gruppen gilt diese „angenommene“ Ertragsabsicht jedoch nicht, da hier der jeweilige Ertragsteuersatz und der damit zusammenhängende Abzug von Werbungskosten gemäß 32d Abs. 2 S. 2 STG gemäß 32d Abs. 2 Nr. 1a STG zum Tragen kommt.