Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren Kosten wie die Bearbeitungsgebühr und die Kontoführungsgebühr für Verbraucherkredite abgeschafft. Tiefgehende Stimme und der Drang, sich umzusehen, lassen das Verbraucherkredit-Bgh-Urteil laufen. Nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück handelt es sich bei dem „Förderkredit“ nicht um einen „gewöhnlichen“ Verbraucherkredit.
Konsumentenkredit| BGH treibt neue Produktlinie voran
1. ist bei einem angeschlossenen Unternehmen ( 9 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 VerbrKrG; jetzt: 359 BGB) wegen der anfänglichen Unwirksamkeit des Kaufvertrages das Recht des Verbrauchers, die Zahlung des Kaufpreises abzulehnen, berechtigt, dass aufgrund von 9 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 UnterrKrG darauf hinweist, dass auch das Erfordernis des Gläubigers vom Finanzkredit von vornherein einem dauerhaften Widerspruch im Sinne von 813 Satz 1 Satz 1 BGB widerspricht.
Trotz dieses Widerspruchs können die auf den Namen des Verbrauchers gezahlten Beträge nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. vom Kunden akzeptiert werden. § Der Darlehensnehmer hat 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erlassen. Eine entsprechende Umsetzung des 9 Abs. 1 S. 4 Verbr. KG zur Rechtfertigung einer Rückforderung mangels einer Lücke ist nicht möglich.
Es stellte sich dann die Frage, ob der Kläger auch auf die Ungültigkeit des Kaufvertrages gemäß 9 Abs. 1, 3 Satz 1 und 4 Satz 1 und 4 verbr. rKrG alte Fassung zur Abwehr seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zurückgreifen konnte. Selbst wenn die Wahl noch nach dem bisherigen Recht getroffen wurde, bleibt sie von Belang, da die entsprechende Bestimmung des VERBRUCKRG in § 359 BGB unveränderte Fassung aufgenommen wurde.
Gemäß 9 Abs. 1 S. 2 Verbr. KG alte Fassung wird die wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäftsvorfall unwiderlegbar angenommen, wenn der Darlehensgeber die Zusammenarbeit des Veräußerers oder des vom Veräußerer mit der Erstellung oder dem Abschluß des Darlehensvertrags beauftragten Zwischenhändlers in Anspruch nimmt. Eine solche Zusammenarbeit ist anzunehmen, wenn der Darlehensvertrag nicht von sich aus abgeschlossen wird, sondern weil der Handelsvertreter des Veräußerers gleichzeitig mit dem Einkaufsvertrag, der sich zur Bereitstellung einer Finanzierungsmöglichkeit für den Veräußerer verpflichtet hatte, einen Darlehensantrag des Finanzinstituts an den interessierten Dritten gestellt hat (st.Rspr., BGHZ 167, 2022; BGH WM 07, 1456).
Bei Nichtigkeit des Kaufvertrages und Vorliegen eines damit verbundenen Geschäfts können der Erwerber und Kreditnehmer die Auszahlungen auf das Kreditgeschäft von vornherein und auf Zeit ablehnen ( 9 Abs. 3 S. 1 WerbrKrG a. F. = § 359 Abs. 1 BGB). Es ist nun fragwürdig, ob der Erwerber und Kreditnehmer sich in der Folge nicht nur weigern wird, die Kreditraten zu zahlen, sondern ob er auch in der Lage sein wird, die in der Folgezeit bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern.
Es wird zum Teil davon ausgegangen, dass § 9 Abs. 3 Abs. 3 Satz 1 a. F. die Rechte des Konsumenten gegen den Darlehensgeber endgültig regelt; die Umkehrung muss innerhalb der entsprechenden Dienstleistungsverhältnisse erfolgen (OLG Frankfurt WM 02, 1275; OLG Stuttgart ZIP 02, 1885; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 359 Rn. 31, 34). Aus der korrespondierenden Umsetzung des 9 Abs. 2 Satz 4 VBKrG (alte Fassung) (BGHZ 156, 46) hat der Zweite Bundesgerichtshof (BGHZ) eine Beitreibungsvollstreckung abgeleitet.
Der recht h. M. in Gerichtsurteilen und in der Fachliteratur ergibt sich aus 813 Abs. 1 S. 1 BGB (OLG Stuttgart WM 01, 1667; Olympiagl ade Dresden WM 01, 138; Olympiagl. Koblenz WM 02, 2456; Erman/Saenger, BGB, elftes Ausgabe) im Falle der anfänglichen Unwirksamkeit des Finanzierungsmodells. § 359 BGB Rn. 2; MüKo/Habersack, BGB, VIII. Auflage.
§ 359 Rn. 66; Palandt/Grüneberg, BGB, Ausgabe Nr. 66; § 359 Rn. 7). Für die Klärung der Fragestellung könnte die allgemein geltende Zivilrechtsvorschrift des 813 BGB (OLG Dresden WM 01, 136) herangezogen werden, ohne dass eine Analogie zu 9 Abs. 2 Satz 4 VBKrG alte Fassung in Abwesenheit einer Lücke erforderlich ist.
Nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB kann das, was zur Deckung einer Haftung gezahlt wurde, auch dann zurückverlangt werden, wenn dem Antrag eine Klage entgegengehalten wurde, mit der die Durchsetzung des Antrags dauerhaft verhindert wurde. Der rechtlich behindernde Einwand aus dem Auftragsverhältnis zwischen Verkäuferin und Käuferin besteht in der von vornherein bestehenden Einwandemöglichkeit, diesen Einwand im Abhängigkeitsverhältnis des Darlehensnehmers zum Darlehensgeber als dauerhaften Einwand gemäß 9 Abs. 3 Satz 1 WerbrKrG a. F. (OLG Dresden WM 01, 16; MüKo/Habersack, BGB, fünfter Auflage, § 359 BGB Rn. 66) geltend zu machen.
Ein Anspruch, dem ein dauerhafter Widerspruch widerspricht, kann, wie aus 813 Abs. 1 S. 1 BGB ersichtlich, prinzipiell kein zwingender Grund sein (Soergel/Häuser, BGB, Ausgabe II, 9 Verbr. Korngr. 121). Erwerber und Kreditgeber müssen die gekaufte Immobilie nicht Schritt für Schritt an den Kreditnehmer übergeben.
Ein solches Recht zur Übergabe des zu finanzierenden Grundstücks auf angereicherungsrechtlicher Basis wird durch Kauf- und Darlehensverträge nicht begründet, da der Erwerber das Grundstück vom Veräußerer, nicht vom Verleiher, bezogen hat und das Grundstück auch nicht als Inanspruchnahme oder Ersatz des Darlehenswertes im Sinne des 818 BGB (BGH WM 07, 731) zu betrachten ist. Hinweis: Etwas anderes kann sich jedoch herausstellen, wenn der Verleiher das Eigentumsrecht an dem zu finanzierenden Objekt als Sicherheit erlangt hat.
Auch der BGH geht dann der Fragestellung nach, wie die Stornierung des null und nichtig geförderten Geschäftes im Falle einer Intervention des 813 BGB gegenüber dem Darlehensgeber in einen effektiven Kreditvertrag erfolgen soll, d.h. wenn es kein zusammenhängendes Geschäft gibt, aber ohne diese zu beschließen. Hinsichtlich des Anreicherungsanspruchs des Darlehensnehmers und des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Rückerstattung des Verkaufspreises werden die Prinzipien der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlagen gemäß § 313 BGB dargestellt.
Die Forderung des Darlehensgebers ist jedoch auf die Bedingung der Bedingung beschränkt, d.h. der Darlehensgeber kann die Übertragung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensnehmers gegen den Veräußerer in Hoehe des gezahlten Darlehensbetrags fordern (Erman/Saenger, a.a.O., 359 BGB Rn. der Rn. 5; Palandt/Grüneberg, a.O.). Nach § 9 Abs. 3 S. 1 Satz 1 Verf G (alte Fassung) ist der Konsument nach den Prinzipien des Benefit-Sharing dazu angehalten, seinen Einwand gegen den Veräußerer an den Gläubiger zu abtreten; der Gläubiger kann die Tilgung der Kreditraten von der Abtretung der Forderung des Darlehensnehmers gegen den Veräußerer abhängig machen das ist ( MüKo/Habersack, (alte Fassung), § 359 Abs. 66)).
Es wird teilweise dargestellt, die Pflicht des Konsumenten zur Übertragung seines Vermögenswertes gegen den Kaufmann ist eine Nebenverpflichtung aus 242 BGB aus dem noch gültigen Darlehensvertrag (Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verlagverbr. KG, Deutschland, 1. August 2009). 9, Rn. 170; Alsoergel/Häuser, BGB, Zwölfte Auflage. § 9 Verbr. KG Rn. 122).
Ausschlaggebend ist, dass der Darlehensgeber einen solchen Schaden zur Schadenminderung aktiver ausübt, d.h. die Forderungsabtretung des Kreditnehmers gegen den Veräußerer überhaupt einfordert.