Betroffen ist fast jeder, der einmal einen Kreditvertrag abgeschlossen hat: Er musste höchstwahrscheinlich eine sogenannte „Bearbeitungsgebühr“ zahlen. Vom Kreditinstitut in Rechnung gestellte Kosten für die Abwicklung eines Kreditvertrages. Beitreibung der Bearbeitungsgebühr für Kreditverträge. Die Bearbeitungsgebühren werden einmalig bei Abschluss des Kreditvertrages durch die…..
Bearbeitungsentgelt für Kreditverträge – Rücküberweisung von Geldern
Wie Sie richtig vermutet haben, haben wir die Bearbeitungsgebühr für den Darlehensvertrag – Laufzeit 2010 bis 3/2016 – einschließlich der aufgelaufenen Fremdkapitalzinsen für die Bearbeitungsgebühr von 785 – bis zum 1.8.2014 zurückgezahlt. In der Kreditvereinbarung waren von Anfang an die Bearbeitungsentgelte in der Monatsrate sowie die Verzinsung des Kredits enthalten und von uns gezahlt.
Jetzt bin ich der Ansicht, dass wir, nachdem die Monatsraten nicht umgerechnet wurden, vom 1.4.2014 bis 1.3.2016 die vereinbarte Ratenzahlung in voller Höhe fortsetzen werden, d.h. wir werden auch weiterhin die Bearbeitungsgebühr zahlen und damit zu viel Guthaben ausgeben. Denn, so verstehe ich, wenn ein Guthaben von z.B. und dafür monatsweise die Montl.Raten errechnet werden, dazu natürlich auch die Verzinsung im Durchschnitt von 8,0 Prozentpunkten, dann müßte die Bearbeitungsgebühr ab dem Vormonat, in dem sie erstattet wurde, aus dem Pachtvertrag errechnet und die Montl.Rate umgerechnet werden.
Bearbeitungsentgelt für Avalkredite in Kreditverträgen mit Unternehmern
Der in den Darlehensunterlagen eines Kreditinstitutes für Darlehensverträge mit Unternehmen enthaltenen Formvorschrift über eine „Bearbeitungsgebühr“ steht unter der gerichtlichen Content-Kontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und ist im Falle eines Bürgschaftskredits nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ungültig.
Sachverhalt: Der Antragsteller verlangt von der beklagten Hausbank die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr zuzüglich der im Rahmen eines Darlehensvertrags berechneten Zinsen. In den Jahren 2004 bis 2008 hat die Klägerin, ein unabhängiger Immobilien-Projektentwickler, mit der Beklagten mehrere Darlehensverträge über je einen siebenstelligen Betrag abgeschlossen, darunter den vorliegenden Vertrag vom 26. November 2007 „Konsumentenkreditvertrag“ mit einer Laufzeit von 22 Monaten, der dem Grundstückserwerb und dem Bau eines Wohn- und Geschäftshauses dienten.
Im Vertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 8 Mio. zur Verfügung zu stellen, das die Klägerin nach Rücksprache mit der Antragsgegnerin als Kontokorrentkredit, in Termingeldern (EURIBOR-Tranchen) oder in Gestalt von Garantien nutzen durfte. Ursprünglich wurde für die Kontokorrentkreditlinie ein Zinssatz von 7,25% p.a. vereinbart, wodurch dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, den Zinssatz anzupassen.
Auf die Festgelder, die in Tranchen von je mindestens 500.000 ? mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten zur Verfügung gestellt werden sollten, wurde ein Zinssatz von 1,50% p.a. über dem für die jeweilige Zinsperiode ermittelten EURIBOR festgelegt. Das Darlehen in Gestalt von Garantien konnte nur für den Zweck verwendet werden, für den es bestimmt war, und es konnte keine Garantie übernommen werden.
Es wurde eine Avalprovision von 1,50 Prozent p.a. auf den ausstehenden Avalbetrag zuzüglich einer einmaligen Ausgabeaufschlag von 50 Euro pro Avaldokument für Avalkredite vereinbart. 2 des Vertrages sieht eine „einmalige, unmittelbar fällige, nicht zeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von EUR 70.000 vor. Der Antragsgegner erhielt daraufhin die Bearbeitungsgebühr.
Die Klägerin betrachtet die Vertragsklausel als unwirksam und fordert daher die Rückerstattung des Honorars zuzüglich aufgelaufener Vorteile und Zinsen, die der Antragsgegner dem Kläger berechnet hat. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es sich um eine wirksame Einzelvereinbarung handelt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Kläger gegen den Beklagten einen Antrag auf Rückerstattung der erbrachten Leistung als „einmalige Bearbeitungsgebühr“ gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen, weil die entsprechende Klausel im Darlehensvertrag entgegen den Erfordernissen von Treu und Glauben unangemessen diskriminierend gegenüber dem Kläger wirkt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Tatsache, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall auch die Inanspruchnahme des Darlehens in Gestalt von Garantien gestattet wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Hauptverpflichtung des Kunden aus einem Bürgschaftskreditvertrag, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von 675 BGB darstellt, ist nämlich die Verpflichtung zur Zahlung einer Bürgschaftsprovision, wie sie im Streitfall in Höhe von 1,50% p.a. über den ausstehenden Bürgschaftsbetrag gesondert festgelegt wurde.
Auch die Erhebung einer befristeten Vergütung ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für die Abwicklung eines Unternehmerkredits unvereinbar und diskriminiert den Kreditnehmer (hier: den Kläger) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist auch im Rahmen einer Garantievereinbarung unwirksam, da die Bank die Kosten für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht an den Kunden weitergibt.
Einer der Grundgedanken des dispositiven Rechts ist nämlich, dass jeder Rechtssubjekte keine gesonderte Vergütung für Tätigkeiten verlangen kann, zu denen er gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse ausübt. Mit dieser Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsvorschrift wird auf einen unangemessenen Nachteil des Vertragspartners hingewiesen und die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde von der Beklagten nicht widerlegt.
Ähnlich wie bei Kontokorrentkrediten und Termingeldern kann der Antragsgegner das Verlustrisiko der Garantien durch eine Mischkalkulation ausgleichen.