Die Bank wurde an Kunden der Kreissparkasse übergeben, in der sie überzahlte Kreditzinsen zurückfordern. Die von ihrer Bank gezahlten Bearbeitungsgebühren ermöglichen es dieser, ihr Geld „jederzeit“ zurückzufordern. Die AG Hannover beschließt, eine hohe Entschädigung für . und rechtswidrig erhobene Bearbeitungsgebühren zurückzufordern.
Kreditinstitute geben bereits Gelder an den Verbraucher zurück.
In einer weiteren gerichtlichen Verfügung – dieses Mal gegen die Hypo Burgenland – stellte der Bundesgerichtshof noch einmal fest, dass ein Zinsfuß in Form der Prämie für Kredite nicht erlaubt ist. Nach Angaben des VKI-Experten Thomas Hirmke wären Fremdwährungsdarlehen in einer Größenordnung von bis zu 100 Mio. aufzufüllen. Manche Kreditinstitute haben sogar schon mit der Rückzahlung angefangen.
Zum einen muss bei der Kreditaufnahme ein flexibler Zinsfuß auf der Grundlage einer Zinsklausel festgelegt worden sein; zum anderen muss dieser Parameter bei Null „eingefroren“ worden sein. So wird beispielsweise bei Fremdwährungsdarlehen in der Regelfall der so genannte Liquor zuzüglich einer Prämie als Zinsen berechnet. Weil der Liquor in den letzten zweieinhalb Jahren durchschnittlich 0,76 Prozentpunkte negativ war, hätte dieser Wert vom Gesamtzinssatz abgezogen werden sollen.
Die Hirmke berechnet: „Sie können im Einzelnen 2000-3000 EUR zurückbekommen.“ Insgesamt erwartet er bis zu 100 Mio. E. S. E. Für Euro-Kredite ist sie deutlich geringer, da der Eurebor als Grundlage fungiert, der mit rund 0,2 Prozentpunkten „nur“ im Nachteil ist. Manche Kreditinstitute haben bereits mit der Rückzahlung angefangen.
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Nun hat sich der Bundesgerichtshof erstmalig und in drei Beschlüssen innerhalb weniger Woche (10 Ob 13/17k, 4 Ob 60/17b, 8 Ob 101/16k) mit der Fragestellung nach den Effekten eines negativen Referenzzinssatzes als Kennzahl (Libor/Euribor) befaßt, ob mit der Hausbank ein Variabelzinssatz und eine Prämie darauf abgestimmt wurden.
Die OGH erklärt, dass die Kreditinstitute diesen Referenzsatz nicht unilateral bei Null „einfrieren“ dürfen. Eine vollständige Berechnung der Prämie bei einem Negativindikator (z.B. aktuell Lipper / Euribor) ist daher nicht zulässig, es sei denn, dies wurde im Einzelnen explizit festgelegt. Nach Ansicht der Kreditinstitute stellt der Oberste Gerichtshof jedoch auch fest, dass die Kreditinstitute keine Zahlungen an den Darlehensnehmer zu erbringen haben („negative Zinsen“), wenn der Index plus Prämie zu einem Negativwert führen.
Kreditinstitute, die die Prämie ab Anfang 2015 (als der Index zum ersten Mal negativ wurde) vollständig belastet haben und daher den Negativindikator nicht von ihm abgesetzt haben, haben daher überhöhte Zinssätze berechnet, die der Darlehensnehmer zurückfordern kann.