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Zinsloses Darlehen Eltern

Tod durch (Geschenke von Kindern an Eltern fallen in die Steuerklasse II). Die Eltern haben sich in einem Testament gegenseitig als Alleinerben ernannt. Die andere Möglichkeit ist ein Darlehen. Sie wird in der Regel zu sehr niedrigen Zinssätzen oder gar zinslos. von Verwandten „geliehen“ oder rechtlich korrekt: als zinsloses Darlehen gewährt.

Der Kredit der Gesetzeseltern

Der BGH hat nun entschieden, dass ein Ehepartner verpflichtet ist, für ein Darlehen, das der andere Ehepartner allein von seinen Eltern zur Verfügung gestellt hat, um eine von den Ehepartnern gemeinschaftlich erworbene Wohnanlage zu finanzieren, Ersatz zu leisten: Weil die Frau das Darlehen allein von ihren Eltern erhalten hat, haften die Beteiligten im Gegensatz zu den ihnen gewährten Bankkrediten nicht gesamtschuldnerisch.

Darüber hinaus ist der BGH davon ausgegangen, dass die Ausgaben für den Kauf der Wohnanlage, die die Frau mit dem unverzinslichen Darlehen der Eltern bezahlt hat, nicht unter 748 BGB fielen, da sich diese Vorschrift nur auf die Belastungen des Gemeinschaftsobjekts sowie auf die Unterhalts-, Verwaltungs- und Mitbenutzungskosten bezieht.

Unstrittig war auch, dass die Ehepartner keine explizite Einigung über eine interne Regelung des Elterngeldes getroffen hatten. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofes beziehen sich dann auf die Fragestellung, ob eine solche Einigung zwischen den Ehepartnern impliziert wurde: Im vorangegangenen Fall hatte das Beschwerdegericht eine solche stillschweigende Einigung noch abgelehnt, obwohl es glaubte, dass beim Kauf einer dem allgemeinen Lebensstil dienenden Ferienwohnung oft nicht weit entfernt war, dass die Gesellschafter implizit davon ausgegangen waren, dass die eingegangenen Verbindlichkeiten von beiden in der Hälfte übernommen werden sollten.

Für die Wohnfinanzierung während des Ehepartners lebens kann jedoch keine korrespondierende Regelung getroffen werden. Der Grund dafür ist, dass ihre oft unterschiedlichen Beiträge zu einem geteilten Lebensstil eheliche Leistungen darstellen, für die – von Ausnahmen abgesehen die Kompensation im Zuge des Erwerbsausgleichs erfolgt, der der Vermutung einer anderen Ausgleichsbereitschaft im Wege stehen würde.

Der BGH vertrat jedoch eine andere Auffassung: Der Ausgangssituation für den BGH ist es aber auch zu verdanken, dass die Regelung der Leistungen, die Ehepartner während der statutarischen Güterregelung untereinander erbringen, in der Regelfall mit der ehelichen Güterabrechnung als der vom Recht vorgeschriebenen Regelung enden muss. Lediglich in besonderen Fällen, in denen die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts den im Einzelnen vorliegenden Interessenskonflikt nicht abdecken können und das Resultat der ehelichen Güterregelung für den Stifter absolut unangebracht und unverhältnismäßig ungerecht ist, kann eine Entschädigung nach den Regelungen über die Beseitigung der Transaktionsbasis2 berücksichtigt werden.

Das eheliche Güterrecht hat dagegen keinen Einfluss auf den gemeinsamen und mehrfachen Ausgleich zwischen Ehepartnern. Der Grund dafür ist, dass die gemeinsame und mehrfache Entschädigung der Schuldner das Resultat des Gewinnausgleichs bei korrekter Anwendung der Regeln des Eigentumsrechts nicht verzerren kann3. Dies kann sich aus dem Recht, einer Übereinkunft, dem Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses oder der Art der Angelegenheit ergeben4.

Kommt eine davon abweichende Rechtsvorschrift zum Ausschluss, geht es daher in erster Linie darum, ob die Ehepartner eine davon abweichende Vorschrift zur internen Vergütung haben. Die Frage nach einer solchen (impliziten) Übereinkunft ist auch dann prioritär zu stellen, wenn die Ehepartner nicht gesamtschuldnerisch für ein Darlehen haften, aber ein Ehepartner im Sinne des anderen Ehepartners ein Darlehen in Anspruch genommen hat und entschieden werden muss, ob der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Entschädigung oder Freistellung gegenüber dem anderen Ehepartner hat.

Der Grund dafür ist, dass eine eheliche Leistung des Ehepartners, der das Darlehen in Anspruch genommen hat, nicht erforderlich ist, wenn eine Einigung über die interne Vergütung erzielt werden kann. Aus einer Sondervereinbarung5 resultiert dann die Abfindungsverpflichtung – auch zwischen Ehepartnern -.