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Vertrag Privatdarlehen Zinsfrei

Der Kredit ist zinslos. Eine wichtige rechtliche Besonderheit ist das Inkrafttreten der jeweiligen Verträge. Um einen zinslosen Vertrag zu sichern, ist es ratsam, bei der Erstellung eines Darlehensvertrages verschiedene Musterverträge zu verwenden. Jeder kann mit jedem (geschäftsfähigen) Menschen einen Kreditvertrag abschließen. Vertragsmuster herunterladen – Musterverträge drucken; Musterverträge empfehlen; Permalink:

3A_121/2007 – 2007-07-09 – Schweizerisches Aktienrecht (allgemein)

x.________ ag, Beschwerdeführerin, verkörpert durch Herrn Dr. Christian Scherrer, A.________, Beklagter, Simple society; Darlehen; trumuandvertrag, vom Vermittlungsausschuss der Gesellschaft, , März 2007. Fakten des Falles: A. A. A.a A.________ (Beklagte) war die Anhängerin von B.________, einer Glaubensgemeinschaft um C.________, die am 4. und 16. bis 21. Januar 2017 starb. Die Beklagte hat mit öffentlich beglaubigtem Kaufvertrag mit Datum vom 28. Mai 1995 die Immobilie E.________ in Winterthur von der D.________ AG zum Kaufpreis von CHF 2,85 Mio. gekauft Am 31. Dezember 1995 hat die Raiffeisen-Leasingbank gewährte der Beklagten zwei Grundpfänder ( „Hypotheken“) im Umfang von gesamthaft CHF 2,8 Mio. erworben.

28 Mio. EUR Ebenso hat die Beklagte am 11. Mai 1995 einen Zahlungsbefehl an die Hausbank F.________, über Fr. 570.000 — mit dem Hinweis „Restkaufpreis E.________“ zu Gunsten eines im gleichen Namen und zugunsten von der Firma über geführten Accounts erteilt. Die Beklagte hatte am 20. 6. 1995 mit G.________, auch Anhängerin von B.________, einen Vertrauensabtreter geschlossen, demgemäß die Befragte die Immobilie E.________ im Namen von G.________ erlangt hatte und diese unter für für. hielt.

Gemäss Dieser Trustvertrag war berechtigt, dem Beklagten Weisungen zu erteilen, wenn G.________ Dr. H.________ gegenüber daran gehindert wurde. G.________ und der Beklagte haben mit Vertrag vom 11. Februar 1999 die Treuhandvereinbarung vom 21. Dezember 1995 und erklärten, die sie unter für, „null und nichtig“, annulliert. Gemäss mit Vertrag vom 11. Mai 1995 mit dem Titel „Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag“ hat sich Dr. H.________, ein sympathisierender Vertreter von B.________, verpflichtet, dem Beklagten ein Kredit von Fr. 2,85 Mio. an Gemäss zu gewähren.

Zugleich wurde festgestellt, dass die Immobilie E.________ auf Wunsch von Dr. H.________ und die Leihe am Tag der blasenfreien Übergabe der Immobilie „ungültig“ zu jeder Zeit „ausgehändigt“ sein würde. Außerdem ist das Kreditgeschäft zinslos, da die Miete aus der Immobilie E.____________ Dr. H.________ fließt. Gemäss, einem unbefristeten Zusatz zum „Private Mortgage Loan Agreement“ vom 11. Juni 1995, der von der Beklagten unterzeichnet wurde, machte die Beklagte das „unwiderrufliche Versprechen“, die Immobilie E.____________ gemäß den Anweisungen von Dr. H.____________ als sein Eigentum in das Grundstückregister eingetragen zu bekommen.

Die Herren Dr. H.________ und G.________ haben am 11. August 1995 einen Trustvertrag abgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass Dr. H.________ G.________ Dr. H.________ mit dem Beklagten mit dem Abschluss des Treuhandvertrages vom 30. April 1995 betraut hatte, weshalb die Rechte aus diesem treuhänderischen Vertrag ausschließlich an Dr. H.________ zustünden übertragen wurden. A. b Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 forderte Dr. H. ________ die Beklagte auf, die Immobilie E. ________ sofort und unbelastet zu übergeben und die seit Jahresmitte 1997 ausstehende Miete unter Berufung auf den „privaten Baufinanzierungsvertrag“ vom 13. Januar 1995 auszahlen zu lassen.

Dr. H.________ hat mit Zessionserklärung vom 12. Januar 2000 Rechte aus dem „Private Mortgage Loan Agreement“ vom 12. Januar 1995 an die X.________ AG (Beschwerdeführerin) übertragen sämtliche Gemäss eines anderen Zessionserklärung vom 11. Januar 2000, Dr. H.________ hat auch Beschwerdeführerin sämtliche Rechte aus dem Trustvertrag mit G.________ vom 11. Januar 1995 und dem Trustvertrag zwischen G.________ und dem Befragten vom 22. Dezember 1995 übertragen.

Die Gesellschaft hat mit Datum vom 27. Juni 2000 kündigte Beschwerdeführerin den „Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag“ mit dem Beklagten vom 18. Juni 1995 unterzeichnet über Fr. 2. 85 Mio. und weitere Darlehensverträge und die Beklagte aufgefordert, entweder die Eigentumsfrage E.________ ohne Kaution aufzugeben oder den geschuldeten Darlehensbetrag an die Gesellschaft zu überweisen. Die Adresse Beschwerdeführerin hat mit Klageschrift vom 11. Juni 2000 beim Amtsgericht Winterthur beantragt, dass das Katasteramt angewiesen wird, die auf sie lautende Immobilie E.________ in das Kataster zu eintragen.

Der Beschwerdegegner ist außerdem verpflichtet, an ihn für die Ersatzpfandrechte allfälliger und Zinsansprüche dritten erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, um die vollständigen Konten bezüglich der Immobilie E.________ zu bezahl. E.________ zu veröffentlichen und an ihn einen der allfälliger zu zahlen, der diesen Eigentum entsprechenden Geldbetrag enthält. Der Eventuator forderte Beschwerdeführerin im Rahmen der Klage auf, den Beklagten zur Leistung von Fr. 2,85 Mio. Verzinsungen auf der zuzüglich zu veranlassen.

Das Landgericht Wintersthur hat mit Beschluss vom 9. August 2004 die von Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde abgewiesen. Mit der Beschwerde unter Beschwerdeführerin hat auch das Oberlandesgericht des Kanton Zürich die Beschwerde mit seinem Beschluss vom 11 × März 2006 zurückgewiesen. Entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts hat die Beschwerdeführerin sowohl Nichtigkeitsklage beim Berufungsgericht des Kanton Zürich als auch Eidgenösische Beschwerde an das Eidgenössische Gericht einreicht.

Das Berufungsgericht hat mit Zirkularbeschluss vom 24. März 2007 (März 2007) die Nichtigkeitsklage zurückgewiesen, soweit sie eingereicht worden war. Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Angelegenheiten Berufung eingelegt. Mit der Berufung in zivilrechtlichen Angelegenheiten fordert Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2006 und des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 22. Dezember 2007.

Inhaltlich hat Beschwerdeführerin im Kern verlangt, dass das Katasteramt Winterthur-Altstadt angewiesen wird, die Immobilie E.________ im Auftrag von Beschwerdeführerin in das Kataster eintragen zu lassen; schließlich war der Beklagte seit dem Stichtag zum Einzahlen an Beschwerdeführerin verpflichtet Fr. 85-85 Mio. plus Zinsen zu 5%. Zum Verfahrensrecht fordert Beschwerdeführerin die Zusammenführung des Beschwerdeverfahrens mit dem bisherigen.

Der Befragte kommt zu dem Schluss, dass die Klage nicht eingereicht wurde oder dass die Klage unter kostenfällige abgewiesen wurde. Dementsprechend kann der verfahrensrechtlichen Aufforderung von Beschwerdeführerin, das Widerspruchsverfahren mit dem bisherigen Widerspruchsverfahren zu fusionieren, nicht nachkommen. Personen in Zivil- und Strafrechtssachen können nur durch Anwälten und Anwältinnen repräsentiert werden, die nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 26. Mai 2007 oder nach einem Vertrag befugt sind, Personen vor Schweizer Justizbehörden zu repräsentieren.

Das Rechtsdokument gemäss der Beklagten hat keine Parteienvertreter unter erfüllt zu dieser Rechtsvorschrift ernannt, weshalb es in der aktuellen Zivilklage vor dem Bundesgerichtshof nicht zulässig ist. Die Beklagte hat ihre Antwort vom 32. März 2007 ebenfalls selbst unterschrieben, so dass diese Antwort im Rahmen des laufenden Verfahrens jedoch berücksichtigt werden kann. Dazu zitiert sich die Beschwerdeführerin in jedem Fall damit, dass ihr Rügen bereits vor Berufungsgericht gegen das oberste Gerichtsurteil Rügen und übersieht erhoben hat mit der Tatsache, dass das Berufungsgericht auf verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht aufgetreten ist.

Bei der Mängelrüge rechtsgenüglicher Begründung kann größtenteils nicht eingegriffen werden. Schließlich ist es, die erhobene Rügen zu individualisieren, was auszuführen folgt: 3.). Das Beschwerdeführerin übersieht in seiner Ausführungen, dass das Bundesland Bayern nicht in seine diesbezügliche Rüge und unterlässt eingegriffen hat, um unter Bezugnahme auf die Entscheidung der ersten Instanz zu erklären, inwieweit dadurch Rechte oder kantones Recht unter verfassungsmässige missachtet wurden.

Dementsprechend kann diese Rüge nicht eingegeben werden. Daher ist es auch nicht möglich, diese Rügen einzugeben. Bezüglich der Übernahme von unbestrittenen Sachverhalten durch Rügen auf der Basis des Schriftverkehrs zwischen Dr. H.________ und +C. Der Verstoß gegen die Verfahrensrechte im Rahmen der Erwägung des Obersten Gerichts über die Unanfechtbarkeit der URL Auftragsverhältnisses sowie die Rechtmäßigkeit der von der Firma Beschwerdeführerin übersieht, der Firma Beschwerdeführerin, auf der das Berufungsgericht mangels Begründung von genügender auf seiner Website diesbezüglichen nicht vorkam.

Unter Beschwerdeführerin unterlässt ist es auch Aufgabe, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erläutern, inwieweit diese grundrechtlichen oder kantonalen Gesetze gegen hätte verstoßen sollen. Unbegründet, verbleiben auch die Einreichungen von Beschwerdeführerin in Verbindung mit den von ihr aufgeführten unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obersten Gerichtshofs. Dementsprechend ist diese Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutragen.

Die Beschwerdeführerin rügt im weiteren Verlauf im Rahmen von drei vermeintlich gar nicht beanspruchten, sondern vom Obersten Gericht als beweiskräftig angesehenen Fakten eine Übertretung der Aushandlungsmaxime. Allerdings hat sich das Berufungsgericht nicht in diese Rügen eingeschaltet, da Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass und inwieweit sich seine Ergebnisse nachteilig auf erwähnten hätten auswirkten.

Dies kann nicht als Verstoß gegen die grundlegenden Rechte der Website Beschwerdeführerin angeführten angesehen werden. Unter Rügen von willkürlichen Beweiswürdigung und der Schädigung der Gerechtigkeitsgebote sowie der erstmalig vor dem Bundesgerichtshof von Beschwerdeführerin geltend gemachten Gleichberechtigung durch das Oberlandesgericht kann mangels Erschöpfung des Kantonsinstanzweges in keiner Weise eingreifen. Daran ist ersichtlich, aus welchen Überlegungen das Oberlandesgericht geführt werden könnte, warum das Berufungsgericht zu Recht eine Schädigung der Begründungspflicht bestritten hat.

Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen des Kündigungsvertrages zwischen dem Beschwerdegegner und G.________ eine Schädigung der mündlichen Verhandlung, das Verfahrensprinzip von 115 Ziffer 2 ZPOZH sowie Willkürverbots. Ähnlich wie die vorherige Instanz festhält hat Beschwerdeführerin in seiner Nichtigkeitsklage beim Berufungsgericht keine Einwände gegen Erwägung des Oberlandesgerichts erhoben, nach dem es nur das Datum vom Aufhebungsvertrag in Anspruch genommen hatte, aber nicht, dass sich der Beklagte und G.____________ auf die Beendigung des Treuhandvertrags hätten einigt haben.

Es gibt keine Einwände gegen Erwägung in der ersten Instanz, gegen unverständliche Rüge Rüge oder Beschwerdeführerin in bezug auf die „Rechtsnachfolge“ der ERB-Schwester im Protest-Agreement und gegen die Kündigung des „privaten Hypothekarkreditvertrages“ sowie gegen die Rüge, das Kammergericht hielt den „privaten Hypothekarkreditvertrag“ für annulliert. Das Rügen kann tatsächlich nicht rekonstruiert werden und konnte daher nicht rechtmäßig als unverständlich und/oder nicht hinreichend begründet angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin bezeichnen die pre-instanzlichen Erwägungen im Rahmen der obergerichtslichen Aussage, man konnte es nicht aussprechen. Die Website Geschäftsführung überlassen des Beklagten oder einer anderen Persönlichkeit, wie nicht aufgezeichnet, und Geschäftsführung. Die von Beschwerdeführerin in den privaten Hypothekendarlehensvertrag vorgetragene Vereinbarung unterschiedlicher Persönlichkeiten und von ihr angeführten dokumentiert weder führen zu einem anderslautenden Schluss, noch die Behauptung der ausbleibenden Übermittlung von Geschäftsführung durch +C.

Benannt wurde“, stützt war die Rüge von der Aktewidrigkeit der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht. Vielmehr macht die Platzierung des Begriffs auf Anführungs und die endgültigen Zeichen deutlich, dass es sich um eine Benennung durch Beschwerdeführerin und nicht um eine Vermutung der früheren Instanzen auf tatsächlicher handelt. Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, dass das ihr vom Oberlandesgericht vorgelegte rechtserhebliche Fakten, die vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie E.________ hätten eintreten, in Verletzungssituation des Anspruchs auf Anhörung sowie Willkürverbots haben. gewürdigt nicht, was den Dateien widerspricht.

Das Oberlandesgericht hat, wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Berufungsbekanntmachung feststellt, ein eigenes erwähnte und vermeintlich nicht gewürdigte Aktenstück in ihrem Erwägungen berücksichtigt ganz. Das Gerichtsgebühr von Fr. 16’000. — wird auf die Beschwerdeführerin. verhängt. Die Entscheidung wird den Beteiligten und dem Berufungsgericht des Kanton Zürich in schriftlicher Form zugestellt.

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