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Verjährungsfristen Bausparvertrag

Die Verjährungsfrist im konkreten Fall richtet sich nach der Verjährungsfrist. Aufgrund der bevorstehenden Verjährungsfristen rät der Finanzexperte weiterhin, die Abschlussgebühr von den Bausparkassen zurückzufordern. Bauherren können ihr Geld zurückfordern! Der Verjährungszeitraum beginnt mit dem Einzug der Kreditgebühr.

Welche Verjährungsfristen gibt es für die Rückforderung von fälschlicherweise bewilligten Wohngeldern aus dem Bausparvertrag der LBS?

Guten Tag, mein am 30.06.2014 ausgezahlter Beitrag aus dem LBS-Bausparvertrag wurde mir nach der Sperre für den Wohnungskauf endgültig ausgezahlt. Jetzt, nach 3 Jahren, reklamiert die LBS die im Account angegebenen 90,12 Euro – hier werden nur 45,06 Euro zurückgefordert. Kann die LBS diese PrÃ?mie Ã?berhaupt zurÃ?ckfordern (weil der Mietvertrag lÃ?ngst getilgt wurde), warum ist es nur die HÃ?lfte der PrÃ?mie, die sie reklamiert und bin ich zur tatsÃ?chlichen RÃ?ckzahlung angeplichtet, wenn die LBS den Irrtum selbst herbeigefuehrt hat?

Im Brief der LBS heißt es: „Der Anspruch auf Rückforderung kann vier Jahre nach dem Jahr, in dem die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgt ist, geltend gemacht werden“. Die Wohngeldprämie habe ich selbst jedes Jahr beantragt und nie eine Rückmeldung bekommen….. Wer denkt schon so? Wie der Riesterzuschlag wird die Zulage nicht von der Wohnungsbaugesellschaft, sondern vom jeweiligen Versicherer gezahlt.

Prinzipiell wird die PrÃ?mie zuerst ( „von Ihnen Ã?ber die Bausparkasse“) erfragt und dann dem Sparen konto gÃ?nstig gemacht. Nur später (und zum Teil auch „viel“ später) überprüft das Steueramt dann, ob Sie überhaupt Anspruch auf diese Aufschlag haben. Es hört sich für mich so an, als hätten Sie in einem Jahr Anspruch auf Prämien, in dem anderen aber nicht.

Darlehensgebühr für einen Bausparvertrag – und die Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs

Nach Auffassung des Landgerichtes Stuttgart wurde der Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Erstattung einer bei der Vergabe eines Darlehens aus dem Bauspargeschäft anfallenden Darlehensgebühr nicht durch eine ungewisse oder ungewisse Rechtslage1 aufgeschoben. Den mit der Zahlung des Bausparkredits an die Sparkasse am 1. Januar 2007 zurückforderten Geldbetrag hat der Bauherr bereits bezahlt.

Wenn und in welcher Weise die Kredit gebende Kreditbank eine Gebühr erhält, die im Rahmen der Ausschüttung eines Kreditbetrages im Sinn von 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zu berechnen ist, kann nicht gleichmäßig, sondern nur nach der Vertragsart des geschlossenen Kreditvertrags unterschieden werden2. Wird die Vergütung jedoch dem Kredit gutgeschrieben, so wird sie zum Darlehenszeitpunkt durch Einbehaltung des auf die Vergütung entfallenden Anteils des Darlehenserlöses in vollem Umfang gezahlt; der Kreditnehmer nimmt dann ein um den Vergütungsbetrag erhöhtes Kreditgeschäft auf, wodurch die Vergütung in der Regel unmittelbar bei Darlehensauszahlung anfällt4.

Im vorliegenden Fall hat die Sparkasse dem Sparkunden das Bauspar-Darlehen („Erstkredit“) in Gesamthöhe von 129.491,48 Euro eingeräumt, in dem die strittige Kreditgebühr von 2.539,05 Euro enthalten Ist. Der Bausparkunde hat Anspruch auf das Bauspar-Darlehen („Erstkredit“). Damit hat der Bauherr seine Tätigkeit im Sinn von 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB mit Valutadatum des Bausparkredits am 02.01.2007 aufgenommen.

Dies übernimmt er auch selbst, da er wiederum als Nutzungsentschädigung ab dem 02.01.2007 Verzugszinsen in Hoehe von 5 Prozentpunkten ueber dem jeweils geltenden Basiszins fordert (§ 818 Abs. 1 BGB). Für den vom Bausparkunden erhobenen Anreicherungsanspruch gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist für den 2007 entstehenden Anspruch am Ende dieses Geschäftsjahres zu enden und endete somit am 31. Dezember 2011.

Aufgrund des erst im Dez. 2014 eingeleiteten Mahnverfahrens gegen die Sparkasse konnte der Bausparkunde nicht mehr verhindern, dass die Verjährungsfrist abläuft. Die Verjährungsfrist gemäß 199 Abs. 1 BGB läuft in der Regel ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schadensfall eingetreten ist und der Insolvenzgläubiger von den den Schaden verursachenden Ereignissen erfahren hat oder ohne Vorsatz hätte erfahren werden müssen.

Dem Kreditgeber eines Anreicherungsanspruchs nach 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sind die den Antrag stellenden Tatbestände bekannt, wenn er die Erfüllung und die Sachverhalte kennt, aus denen sich das fehlende Rechtsgrund ergibt6; aus Rechtssicherheits- und Billigkeitsgründen erfordert der Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nur Kenntnisse über die den Anspr. grund bildenden Sachverhalte; in der Regelfall ist es nicht notwendig, dass der Kreditgeber aus den ihm wohlbekannten Sachverhalten die entsprechenden Rechtsnäherungen zieht7.

Im vorliegenden Fall wurde der Beginn der Verjährungsfrist weder durch eine ungewisse oder fragwürdige Gesetzeslage, die durch unterschiedliche Ansichten und Beschlüsse gekennzeichnet ist, noch durch die Tatsache verzögert, dass es unzumutbar war, vom Bausparer zu erwarten, dass er wegen des absehbaren Mangels an Erfolg eine Klage einreichen würde. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 28. Oktober 2014 dargelegten Grundsätze ergeben sich nicht im Gegenteil, da es sich bei der fraglichen Kreditgebühr – auf die auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat – gerade nicht um eine sogenannte Bearbeitungsgebühr handelt, die im Rahmen der Vergabe eines Konsumentenkredits nach dem Rechtsmodell des 488 Abs. 1 BGB erhoben wurde.

Gemäß 10 ABB I wurde die Einigung über die Fälligstellung der 2%-Darlehensgebühr bereits bei Vertragsabschluss so weit abgeschlossen, dass sie bei Aufnahme des Baudarlehens zur Zahlung ansteht. Der Bausparvertrag ist kein Konsumentenkreditvertrag im Sinn von 488 BGB, sondern eine besondere Vertragsart, die aus mehreren Bestandteilen in der sogenannten Spar- oder Kreditphase besteht, weshalb es keine Gegenüberstellung der gesetzlichen Bewertungskriterien gibt.

Die Tatsache, dass die Kreditgebühr nur und nur bei Aufnahme des Darlehens aus dem Bauspargeschäft auf die Darlehensschuld angerechnet wird, bedeutet nicht, dass sie als isolierte Betrachtung als Berücksichtigung für die Währung des Darlehens zu betrachten ist. Bezüglich der Fragestellung, ob eine in einem Bausparvertrag auf der Grundlage einer AGB festgelegte Leihgebühr eine effektive Bestimmung beinhaltet, gab es bisher keine höfische Gerichtsentscheidung, insbesondere keine widersprüchliche10, und es gab auch keine Kontroverse darüber, ob dies in der Literatur oder in der Rechtsprechung der Fall ist oder nicht11.

So sollte vor allem trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 201012, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags ein sogenanntes „befristetes“ Hypothekendarlehen zu gewähren sei, ein Darlehen mit einer festen Laufzeit von einem Jahr gewährt werden. Die Abschlußgebühr (die als Nebenpreisvereinbarung gewertet wurde) stellt eine gültige AGB-Klausel dar, die er mit den besonderen Merkmalen des Bausparvertrags gerechtfertigt hatte, keine abweichende Fallgestaltung folgte anschließend den Leihgebühren in Bausparverträgen, während im Verbraucherkreditvertrag unter den Bezeichnungen „Bearbeitungsgebühren“ oder „Bearbeitungsgebühren“ eine Vielzahl von Urteilen über Bankgebühren gefällt wurden.

Sofern die Ansicht vertritt, dass das Ausbleiben solcher Rechtsstreitigkeiten darauf zurückzuführen ist, dass Bausparer davon ausgingen, dass die von ihnen entrichtete Kreditgebühr eine „Bearbeitungsgebühr“ sei, und dass es daher unangemessen sei, von ihnen zu erwarten, dass sie bis Ende 2011 beim Gericht Klage erheben, ist das Landgericht Stuttgart von dieser Tatsache allein nicht in der Lage, denn auch nach dem Bestehen einer konsolidierten Berufungsinstanz des Obersten Gerichts über die Nichtwirksamkeit von Bearbeitungsgebührenklauseln wurden Darlehensverträge aus dem Bausparvertrag nicht angefochten, was jedoch im Zusammenhang mit der vorgenannten Rechtswirksamkeitsentscheidung des Bundesgerichtshofes über die rechtliche Wirksamkeit von Abschlusskosten mehr als angemessen gewesen wäre.

Die Verjährungsfrist in den §§ 194 ff. Das BGB, die Erreichung des Rechtsfriedens durch Planbarkeit und Vorhersehbarkeit sowie der Schutz der Schuldner14 unter Beachtung der berechtigten Interessen der Gläubiger15, die vor allem durch eine verfassungsmäßige Interpretation des Wissensbegriffs im Sinn von 199 Abs. 1 Nr. 216 gewahrt werden, kann nicht verwirklicht werden, wenn man der Ansicht ist, dass die Verjährungsfrist in strittigen Rechtsthemen erst mit dem Bestehen einer hochgerichtsstaatlichen Verfassungsentscheidung beginnt.

Aus den Beschlüssen vom 28. Oktober 201418, die sich nur mit den Anforderungen an die subjektive Erkenntnis des Kreditgebers gemäß 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf das – ungeschrieben – konstitutive Element der „Zumutbarkeit“ bei einer veränderten Sichtweise des Obersten Gerichts in Bezug auf eine konkrete Sachlage und eine rechtliche Frage, namentlich die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Bearbeitungsgebühr in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 488 Abs. 1 BGB befassen, ergebe.

Lediglich alternativ verweist das Landesgericht Stuttgart darauf, dass der Bausparkunde nach seiner Auffassung keinen Anrecht auf die Geltendmachung des Anspruchs hat, auch wenn die Verjährungsfrist nicht eingehalten wird. Die Bestimmung in 10 ABB I, die in den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Bausparvertrag aufgenommen wurde, ist eine Hauptpreisvereinbarung, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 Abs. 1 BGB unterliegt.

Dies ist nachvollziehbar ( 307 Abs. 1 S. 2 BGB), da ihr Gehalt übersichtlich und unmissverständlich ist und der Bauherr über die Zahlungsverpflichtung in Bezug auf Betrag, Fälligkeit und Art der Aufrechnung informiert wird. Eine inhaltliche Kontrolle gemäß 307 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB 20 ist von dieser Bestimmung nicht abhängig. Gemäß 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen nur solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedinungen der inhaltlichen Kontrolle, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen.

Nach 305 c Abs. 2 BGB gehen Auslegungszweifel zulasten des Nutzers und sind diejenigen Interpretationsmöglichkeiten zu vernachlässigen, die zwar prinzipiell vorstellbar, aber nahezu entfernt und daher nicht ernsthaft zu berücksichtigen sind23. Für die bei Vertragsabschluss bereits festgelegte Kreditgebühr, die erst bei der Aufnahme des Bausparkredits anfällt, gilt eine Gebühr, die – neben der Bezahlung der vertraglich festgelegten Verzinsung – vom Bauherrn als Vergütung bei der Nutzung des Bausparkredits zu zahlen ist.

Die Tatsache, dass diese Vergütung nicht fristgerecht reguliert wird, verändert nichts an ihrem Wesen als Hauptpreisvereinbarung. Dabei haben die Beteiligten nicht nur einen Konsumentenkreditvertrag im Sinn von 488 Abs. 1 BGB geschlossen – wonach die vom Kreditnehmer zu zahlende Vergütung zinsgleich, d.h. von der Laufzeit des Darlehens abhängig sein muss -, sondern einen Bausparvertrag, bei dem die Gewährung eines Darlehens in Gestalt eines Bausparkredits nur ein Teil der Gesamtvertragsstruktur ist.

Bei Vertragsabschluss wird dem Bauherrn in 11 ABB ein Festzinssatz für das Bauspargeschäft versprochen, auch wenn der Ziehungszeitpunkt offen ist, ebenso wie ihm in 11 Abs. 5 ABB I die Moeglichkeit eingeraeumt wird, ausserplanmaessige Rueckzahlungen auf ein gewaehrtes Bausparprogramm ohne Mehrkosten vorzunehmen.

Die Erfüllung und Berücksichtigung im Fall der Aufnahme eines Bausparkredits ergibt sich daher aus den 10 und 11 ABB I des Bausparvertrags. Dies kann nicht losgelöst voneinander gesehen werden; vor allem ist die Kreditgebühr nicht nur die Vergütung für den Darlehenserlös, sondern eine Dienstleistung eines Bausparers für ihm als solchem gewährte Sondervorteile, die jedoch erst mit der Nutzung des Bausparkredits zur Zahlung ansteht.

Das Landesgericht Stuttgart erinnert nur als Maximalhilfe daran, dass der Bauherr die Leihgebühr aus rechtlichen Gründen im Sinn von 812 Abs. 1 BGB auch dann gezahlt hätte, wenn die Bestimmung als sogenannte Nebenpreisvereinbarung zu bezeichnen gewesen wäre. Wer dann als Bausparkunde Anspruch auf einen Bausparvertrag mit von einem „normalen“ Verbraucherkredit abgewichenen Spezialkonditionen hat – eine Garantieverzinsung bereits bei Vertragsabschluss und ein Sonderrückzahlungsrecht jederzeit und ohne zusätzliche Kosten -, wäre durch die Last der Kreditvergütung nicht in unangemessener Weise geschmälert worden, da diese Vergünstigung durch die im Bausparkassenverband24 genutzten Vorzüge kompensiert wird.

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