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Türkei Krankenversicherung

Auf dieser Seite finden Sie die Krankenversicherung für die Türkei, die Sie suchen. In der Türkei wird die Europäische Krankenversicherung (EHIC) nicht anerkannt. Für Reisen in die Türkei sollte rechtzeitig ein Auslandsbetreuungsschein erworben werden. Unter türkischem Beförderer versteht man einen Beförderer mit Sitz im Gebiet der Türkei;. In unserer Länderbroschüre erfahren Sie mehr über das Gesundheitswesen in der Türkei.

Krankenversicherung allgemein

In der Gesetzgebung wurde die General Health Insurance unter der Nr. 5510 als eine Krankenversicherung bezeichnet, die hauptsächlich die Krankenversicherung der Menschen schützt und die im Falle eines gesundheitlichen Risikos die anfallenden Ausgaben erstattet. Die durch das 5510 eingeführte Krankenversicherungssystem hat alle Staatsbürger, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation, ob in unserem Lande krankenversichert oder nicht, unter einem gemeinsamen Gesichtspunkt des Krankenversicherungsvertrages zusammengefasst, ohne zu überlegen, ob sie dies wünschen oder nicht, und ihnen die Gelegenheit gegeben, die Gesundheitsdienste in großem Umfang, fair und gleichberechtigt zu in Anspruch zu nehmen.

Der Geltungsbereich der allgemeinen Krankenversicherung nach den PersonenDer Geltungsbereich der allgemeinen Krankenversicherung umfasst die in der allgemeinen Krankenversicherung als Versicherungsnehmer anerkannt werden, ihre Verwandten und die anderen in der allgemeinen Krankenversicherung nach dem Recht mit der Ziffer 5510.1.1. als Versicherungsnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung anerkannt werdenDer Geltungsbereich der allgemeinen Krankenversicherung umfasst die in der Türkei ansässigen Personen mit der allgemeinen Krankenversicherung:Aktive Versicherungsnehmer:

diejenigen, die nach dem Recht mit der Nr. 5510 in Gemeinden oder Verwaltungsräten sind, die Gesellschafter einer KG sind, deren Vermögen in Aktien eingeteilt ist, und diejenigen, die Gesellschafter anderer Unternehmen und Verbände sind; – diejenigen, die in der Agrarwirtschaft aktiv sind; – diejenigen, die freiwillig sozialversichert sind; – diejenigen, die nach den vorstehenden Abschnitten nicht als Versicherte anerkannt sind; – bedürftige Bürger:

Auch Staatsangehörige, deren Familieneinkommen weniger als ein Drittel des Mindestlohns ausmacht, haben Anrecht auf eine generelle Krankenversicherung; – Staatslose und Asylbewerber; – Personen, die nach dem Gesetz eine 65-jährige Pension erhalten; – Personen, die eine ehrenamtliche Pension erhalten; – Personen, die auf der Grundlage ihrer inländischen Leistungen eine Pension erhalten;

  • Ausländer, die das Aufenthaltsrecht einvernehmlich erworben haben und nicht durch die Versicherung eines anderen Staates gedeckt sind; – Arbeitslose, die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Arbeitslosenunterstützung erhalten und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben; – Ausländer, die außerhalb der oben angeführten Bestimmungen verweilen und keinen Anspruch auf Krankenversicherung in einem anderen Staat haben, können als in der allgemeinen Krankenversicherung krankenversichert gelten.
  • Die als unversichert anerkannten kurz- und langfristig wirkenden Versicherungen werden im Sinne der Bestimmungen der kurz- und langfristig gültigen Versicherungszweigen als bei der allgemeinen Krankenversicherung klassifiziert. Im Falle dieser Menschen ist festzustellen, ob sie Angehörige der in der allgemeinen Krankenversicherung als Versicherte anerkannten oder nicht. Sind sie Angehörige der abhängigen Verwandten der in der allgemeinen Krankenversicherung als Versicherte anerkannten Pers.

Ist dies nicht der fall, werden sie nach einem geeigneten Beitrag von oben als Versicherte in der allgemeinen Krankenversicherung berücksichtigt. Die folgenden Persönlichkeiten sind als Versicherte der allgemeinen Krankenversicherung anerkannt: – Der Ehegatte, der unentgeltlich in seinem eigenen Unternehmen/Firma tätig ist; – im gleichen Haus und unter Angehörigen bis zum dritten Grade und unter der Bedingung, dass sich keine Außenseiter dieser Gemeinde an der Haushaltsarbeit beteiligen; – Diejenigen, die im häuslichen Dienst tätig sind (mit Ausnahme derjenigen, die unentgeltlich und dauerhaft arbeiten); – Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen sowie Ausbildungs- und Produktionseinrichtungen mit einer bestimmten Dauer; – Kranken oder behinderten Menschen, die von Gesundheitseinrichtungen ausgebildet oder behindert wurden.

Dorf- und Gemeindeführer und Selbständige sowie Mitarbeiter von Ämtern ohne Dienstleistungsvertrag, die das Alter von achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben und daher als nicht versicherte Personen gelten; – diejenigen, die von der türkischen Armee als Soldaten oder Zivilisten und deren abhängige Angehörige eingesetzt werden, werden als in der allgemeinen Krankenversicherung klassifiziert.

Bildungsausländer, die nach dem Hochschulrecht an einer Universität lernen, werden für die Dauer ihres Studiums und unter der Bedingung, dass ihre Beitragszahlungen von ihnen selbst erfolgen, die sich nach dem obligatorischen Mindestlohn berechnen, in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Rechtsanwaltsanwärter nach dem Rechtsanwaltsgesetz, die nach dem Rechtsanwaltsgesetz nicht als Versicherte nach der Allgemeinen Krankenversicherung zugelassen sind und nicht unterhaltsberechtigt sind, werden während ihres Praktikums nach der Allgemeinen Krankenversicherung als Versicherte nach der Allgemeinen Krankenversicherung zugelassen.1.2. Die Allgemeine Krankenversicherung für als Allgemeinkrankenversicherte zugelassene Menschen beinhaltet mit Ausnahme der in der Allgemeinen Krankenversicherung aufgeführten Hilfsbedürftigen folgende Unterhaltsberechtigte, die staatenlosen und asylsuchenden sind ebenfalls ausgeschlossen.

Im Falle von Angehörigen wird auch die Tatsache beachtet, dass sie weder über eine gesetzliche Krankenversicherung noch über eine Freiwilligenversicherung verfügen und kein Einkommen oder eine Pension auf der Grundlage einer eigenen Krankenversicherung beziehen; sie sind behindert (Alter wird nicht berücksichtigt) und nicht geheiratet; c) die Mütter und Väter, deren Lebensunterhalt von der versicherungspflichtigen Person übernommen wird, die ebenfalls von der Sozialversicherungsträgerin eingerichtet wird.

Für Menschen außerhalb der allgemeinen Krankenversicherung gilt folgendes: – Diejenigen, die ihren Wehrdienst als Soldaten oder Unteroffiziere oder als Kinder der Reserve Officers School ableisten (Wenn diese Menschen vor ihrem Wehrdienst selbstständig waren und dadurch ihre Steuerpflicht während ihres Wehrdienstes fortbesteht, werden die abhängigen Verwandten weiter durch die Generalkrankenkasse gedeckt sein.

Diejenigen, die im Namen einer Auslandsgesellschaft in die Türkei entsandt werden und nachweisen können, dass sie Mitglieder einer fremden sozialen Versicherung sind, und die in der Türkei selbstständig sind, wohnen im auswärtigen Bereich und unterworfen sind; sie unterstehen den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates; – Personen, die in Auslandsvertretungen von öffentlichen Verwaltungen tätig sind, die in diesem Staat eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder die die Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzen (türkische Abstammung) und vertragsgemäß bedient werden, die nachweisbar Mitglieder eines ausländischen Versicherungsinstituts sind, die in Auslandsvertretungen von öffentlichen Verwaltungen tätig sind und vom Arbeitgeber im Rahment des Übereinkommens über die Sozialversicherungspolice und im Rahment des zuständigkeit lichen Staates unter dem Schutz der Versicherung stehen.

Personen, die sich seit weniger als einem Jahr in der Türkei aufhalten, über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nicht nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes versichert sind und auswärtig sind; – Personen, die von der Sozialversicherungsanstalt ein monatliches Gehalt oder eine monatliche Pension als Schulden erhalten, aber nicht in der Türkei ansässig sind.

Im § 62 des Bundesgesetzes mit der Nr. 5510 wird der Leistungsumfang und andere Rechte durch die allgemeine Krankenversicherung beschrieben. Es wird auch erklärt, dass es sich um ein Recht der allgemeinen Versicherungsnehmer und ihrer Angehörigen handelt und dass das Institut sicherstellen muss, dass diese Vorteile und Rechte gewährt werden.

Die Leistungsumfänge der allgemeinen Krankenversicherung folgen im Wesentlichen: Im zweiten Teil unter dem Titel des gleichen Rechts über Gesundheitsdienstleistungen und andere Rechte geregelte Dienste. In diesem Zusammenhang werden die von der Institution getragenen und nicht von ihr getragenen Gesundheitsdienste, Reisekosten, Taggelder, Begleit- und Behandlungskosten im In- und Ausland beschrieben.2

Gesundheitsdienstleistungen2.1.1.1. Von der Einrichtung finanzierte Gesundheitsdienstleistungen Um die allgemeine versicherte Person und ihre Hinterbliebenen bei guter medizinischer Versorgung zu halten; ihre gesundheitliche Versorgung im Krankheitsfall wiederherzustellen; für die notwendige medizinische Versorgung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Erkrankungen und Schwangerschaft zu zahlen; den Bedingungen der Arbeitsunfähigkeit ein Ende zu setzen; oder

Die von der Institution bezahlten Gesundheitsdienste können durch folgende Maßnahmen reduziert werden: Präventionsgesundheitsdienste für jeden Einzelnen, ohne Berücksichtigung seiner Erkrankungen, und Präventionsgesundheitsdienste zum Schutze vor Suchterkrankungen durch gesundheitsschädigende Mittel (Medikamente). Bei Erkrankung, notwendiger ambulanter oder stationärer Behandlung wie folgt: Behandlung durch einen Facharzt, ärztliche Behandlung zur Diagnostik, die der Facharzt für notwendig erachtet, Untersuchung und Laboruntersuchungen und andere Diagnoseverfahren, ärztliche Interventionen und diagnoseorientierte Therapien, Patientenüberwachungs- und Rehabilitationsdienste, Gesundheitsdienste im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Stammzelltransplantationen und Stammzelltherapien, Notfalldienste, ärztliche Interventionen und Therapien gemäß der Entscheidung eines Arztes durch Mitglieder der Gesundheitsberufe auf der Grundlage der anwendbaren Rechtsvorschriften.

Wegen der Entbindung werden folgende Sachleistungen nach Wahl der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Ärzte zugelassenen Menschen auf ambulanter oder stationärer Basis gewährt: Die folgenden Dienstleistungen werden im Erkrankungsfall sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich gewährt: Kann die versicherte Partei kein eigenes Baby in der allgemeinen Krankenversicherung haben, werden für den Ehegatten folgende Möglichkeiten eingeräumt: wenn nachgewiesen wird, dass die Fertilisation nach einer ärztlichen Intervention mit üblichen ärztlichen Methoden nicht erfolgt und dass die künstliche Besamung der einzige Weg ist, der als der einzige medizinische Weg von durch die von der Institution legitimierten ärztlichen Einrichtungen betrachtet wird.

Wird eine Person seit mehr als fünf Jahren als Mitglied der allgemeinen Krankenversicherung oder als Angehöriger der allgemeinen Krankenversicherung erfasst, gibt es in der allgemeinen Krankenversicherung mehr als 900 Pflichtversicherungstage, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird die Kunstbesamung nicht mehr als zwei Mal ausgeführt und wenn andere ärztliche Interventionen dies nicht zulassen, wie von den von der Institution legitimierten medizinischen Einrichtungen bewilligt, so wird die Behandlung der Kunstbesamung erstattet.

Die folgenden Dienstleistungen können in den oben erwähnten diagnostischen und therapeutischen Gesundheitsdiensten erbracht, genutzt, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist instand gesetzt, instandgesetzt und ersetzt werden: Darüber hinaus gibt es eine Verordnung, wonach, wenn die betreffende Personen ihren Krankenversicherungsschutz in der allgemeinen Krankenversicherung verlieren und sich einer laufenden Versorgung unterziehen, dieser Personen bis zur Wiederherstellung alle notwendigen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.2.1.2. Alle nicht von der Institution nicht von der Institution bezahlten Gesundheitsdienstleistungen, die nicht von der Institution finanziert werden, sind die folgenden: Alle kosmetischen Verfahren mit Ausnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die dem Schutz der Integrität des Organismus und der Integrität des Organismus sowie der Verwendung bei Berufsunfällen und -erkrankungen, Unfällen, Erkrankungen und angeborenen Ursachen dienten.

Gesundheitsdienstleistungen, die vom Gesundheitsministerium nicht zugelassen oder rechtmäßig zugelassen sind, und Gesundheitsdienstleistungen, die vom Gesundheitsministerium und bei Ausländern vor ihrer Anerkennung als Versicherte in der Allgemeinen Krankenversicherung oder, im Falle von abhängigen Angehörigen einer als Versicherte anerkannter Personen, in der Allgemeinen Krankenversicherung nicht als Gesundheitsdienstleistungen anerkannt sind2.

Reisekosten, Taggeld und Begleitkosten Wenn der behandelnde Ärztin oder der behandelnde Ärztin oder dem behandelnden Ärztin nach der Prüfung oder Therapie es für notwendig erachtet, dass die in der allgemeinen Krankenversicherung als Versicherte anerkannt wird oder die abhängigen Angehörigen einer als in der allgemeinen Krankenversicherung versicherten Personen werden zum Zwecke der Prüfung und Versorgung an einen anderen Platz verlegt, bei der Ambulanz werden die Reisekosten für die Hin- und Rückreise der betroffenen Personen und einer Begleitperson und deren Taggeld von der Institution getragen, bei der Stationärbehandlung werden die Reisekosten und das Taggeld für die Hin- und Rückfahrtstage von der Institution getragen.

Erachtet es der behandelnde Hausarzt oder Zahnmediziner während der ambulanten Versorgung für notwendig, dass die als in der allgemeinen Krankenversicherung anerkannter Versicherter oder der Familienangehörige einer als in der allgemeinen Krankenversicherung anerkannter Hausangestellter geltenden Hausangestellter von einer Hausangestellten oder einer Hausangestellten oder einer Hausangestellten oder einer Hausangestellten oder einer Hausangestellten von einer Hausangestellten mitgenommen werden?

Taggeld, Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten werden bei nationalen und internationalen Transfers nach Genehmigung durch eine Untersuchungskommission für die Ermittlung der Gesundheitskosten von Gesundheitsdiensten gezahlt. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder bei Feststellung, Überwachung oder regelmäßigen Gesundheitskontrollen im Falle von Arbeitsunfähigkeit und Reisekosten oder dem Taggeld werden die Ausgaben für die Gesundheitsdienste in gleicher Weise übernommen.2

Behandlung im Auslande Die folgenden drei Aspekte sind bei der Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen im grenzüberschreitenden Bereich zu beachten, sofern die von der Institution bezahlten Gesundheitsdienstleistungen in der Praxis in der Praxis von einheimischen Gesundheitseinrichtungen erbracht werden: In Notsituationen wird sie für diejenigen gewährt, die mit einem Dienstleistungsvertrag beschäftigt sind und in staatlichen Institutionen krankenversichert sind, die im Namen ihres Auftraggebers oder ihrer Institution nach den entsprechenden Leitlinien und Maßstäben der Rechtsordnung in den vorübergehenden ausländischen Dienst entsandt werden.

Darüber hinaus kommen ihre abhängigen Verwandten, die sich auch im europäischen Raum aufhalten, in den Genuss der Gesundheitsdienste. Der Preis für Gesundheitsdienstleistungen von Versicherungsnehmern im Auslande, deren vorübergehender oder langfristiger ausländischer Dienst von der Einrichtung zu erstatten ist, darf die an einheimische Leistungserbringer gezahlten Preise nicht überschreiten. Andererseits werden die Gesamtkosten der Gesundheitsdienste derjenigen, deren Behandlung nicht im In- und Ausland möglich ist, unter der Bedingung übernommen, dass die Gesamtkosten den Betrag nicht überschreiten, den die Einrichtung an ihre vertraglich gebundenen Gesundheitseinrichtungen, in denen die Behandlung stattfindet, bezahlt.

Darüber hinaus werden auch Reisekosten, Taggeld und Nebenkosten übernommen.3. Voraussetzung und Selbstbehalt für Gesundheitsleistungen3.1. Voraussetzung für GesundheitsleistungenIm Falle der nachfolgend genannten Personengruppen und Situati uonen werden die Gesundheitsdienstleistungen ohne Rücksicht auf die Vorraussetzungen erbracht: Die Gesundheitsvorsorge wird ohne Rücksicht auf die Erkrankungen der Menschen erbracht, sowohl bei Schadstoffabhängigkeit werden die notwendigen Gesundheitsvorsorgeleistungen erbracht als auch bei schwangerschaftlicher Tätigkeit werden die notwendigen Gesundheitsvorsorgeleistungen, ob in ambulanter oder stationärer Form, nach Beschluss und Genehmigung der rechtmäßig zugelassenen Ärztinnen und Ärztinnen erbracht.

Die diesbezüglichen Gesundheitsdienstleistungen stellen sich wie folgt dar: – Diejenigen, die nach dem Recht unter der Nr. 5510 Art. 4 Abs. (a), (b), (c) sozialversichert sind, die eine Sozialbeihilfe oder eine Entschädigung erhalten, mit Ausnahme derjenigen, die auf freiwilliger Basis sozialversichert sind, und derjenigen, die als in der allgemeinen Krankenversicherung krankenversichert gelten, und ihrer abhängigen Familienangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, die dies nicht sind,

Personen, die nach dem Bundesgesetz Nr. 5510 oder dem überholten Sozialversicherungsgesetz Einkommen oder Rente erhalten – Personen, die im vergangenen Jahr vor ihrem (Arzt-)Besuch bei der Krankenkasse über einen deklarierten Beitragssatz von mehr als 30 Beiträgen zur allgemeinen Krankenversicherung verfügen. – Selbständige, Dorf- und Gemeindeleiter, die den Anforderungen des geltenden Rechts entsprechen, Versicherungsnehmer der allgemeinen Krankenversicherung und deren Angehörige, die außerhalb des Versicherungsschutzes verbleiben und keinen Anspruch auf Auslandsversicherungsschutz haben.

Sie müssen im vergangenen Jahr vor dem (Arzt-)Besuch in der Krankenkasse über einen Mindestbeitrag von 30 Beiträgen zur allgemeinen Krankenversicherung verfügen und darüber hinaus im vergangenen Jahr vor dem (Arzt-)Besuch in der Krankenkasse nicht mehr als 60 fehlende Beitragszahlungen in irgendeiner Weise zur allgemeinen Krankenversicherung. – Freiwillige Versicherungsnehmer und Auslandsversicherte der allgemeinen Krankenversicherung, die eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben und nicht unter die Auslandsgesetzgebung fallen, sowie deren Angehörige.

Sie müssen im vergangenen Jahr vor dem (ärztlichen) Aufenthalt in der Gesundheitseinrichtung über einen Mindestbeitrag von 30 Beiträgen zur allgemeinen Krankenversicherung verfügen und dürfen im vergangenen Jahr vor dem (ärztlichen) Aufenthalt in der Gesundheitseinrichtung keine fehlenden Beitragszahlungen in irgendeiner Weise zur allgemeinen Krankenversicherung aufweisen. – Bildungsausländer, die nach dem Hochschulförderungsgesetz an (türkischen) Hochschulen ein Studium absolvieren, müssen im ersten Semestermonat alle der zuständigen Hochschule zustehenden Beitragszahlungen für die allgemeine Krankenversicherung für das jeweilige Semester geleistet haben.

  • Bei abhängigen Mitgliedern der Versicherungsnehmer der Allgemeinen Krankenversicherung, die aus dem Versicherungsbereich ihrer Mitglieder ausscheiden und selbst als Versicherte in der Allgemeinen Krankenversicherung anerkannt sind. Sie brauchen 30 abgeschlossene Tage in der allgemeinen Krankenversicherung und müssen im vergangenen Jahr vor dem (Arzt-)Besuch beim Krankenversicherer über mind. 30 bezahlte Beiträge bei der allgemeinen Krankenversicherung verfügen.

Zusätzlich zu denjenigen, die in der allgemeinen Krankenversicherung als Versicherungsnehmer anerkannt sind: – Die Dauer der Beschäftigung der zum Wehrdienst eingezogenen Person aus irgendeinem Grund; – die Dauer der unentschuldigten Haft; – die Dauer der Arbeitslosigkeit der Person, in der aufgrund eines Unfalls am Arbeitsplatz, einer Berufskrankheit, einer Erkrankung oder eines Mutterschaftsfalls eine provisorische Invalidenrente gezahlt wird; – die Dauer, in der die betroffene Person an einem Streik teilnimmt oder eine Abmahnung durch den Dienstherrn erlitten hat.

Diese müssen im vergangenen Jahr vor ihrem (Arzt-)Besuch in der Gesundheitseinrichtung keine 30 Beiträge an die allgemeine Krankenversicherung zahlen. Um in den Genuss der Gesundheitsdienste und ähnlicher Rechte zu kommen, müssen sich die in der allgemeinen Krankenversicherung tätigen Versicherungsnehmer und ihre Familienangehörigen außer in Notfällen mit einem Ausweis, einem Führerausweis, einer Heiratsurkunde, einem Reisepass oder einem von der Einrichtung herausgegebenen Passbild präsentieren.

Angestellte mit Dienstleistungsvertrag, Beamte und Selbstständige sind 10 Tage nach Beendigung ihres Krankenversicherungsschutzes in der allgemeinen Krankenversicherung mitversichert. Sofern diese Menschen im vergangenen Jahr aus dem Wegfall ihres Krankenversicherungsschutzes über einen Beitragssatz von mind. 90 Beiträgen zur GKV verfügen, können sie und ihre unterhaltsberechtigten Verwandten die Gesundheitsleistungen bis zu 90 Tage nach dem Wegfall ihres Krankenversicherungsschutzes in Anspruch nehmen.3.2. Beitrag Der Begriff „Beitrag“ bezieht sich auf die von den in der GKV und deren unterhaltsberechtigten Verwandten gezahlten Beträgen.

Dementsprechend stellen sich die Selbstbehalte für Gesundheitsdienstleistungen im Zuge der allgemeinen Krankenversicherung wie nachstehend dargestellt dar: Zur Reduzierung des unnötigen Einsatzes von körperexternen Ersatzprothesen und Ortschaften sowie von Medikamenten in der Ambulanz, zur Ermittlung der lebensnotwendigen Notwendigkeit von Gesundheitsdienstleistungen und zur Berücksichtung der Versicherungssumme der Personen und ähnlicher Sachverhalte wird die Beitragshöhe zwischen 10% und 20% von der Institution festgelegt.

  • Für Gesundheitsleistungen, die von der Institution für stationäre Versorgung je nach Krankheitsgruppe getragen werden, können die Ausgaben bis zu 1% absetzbar sein. Bei der ambulanten Medikation sind diejenigen, die von der Einrichtung Einkommen oder Monatsgehalt erhalten, und ihre abhängigen Verwandten verpflichtet, nur 10% ihres Eigenbeitrags zu zahlen, bei den anderen wird der Beitrag von 20% erhoben.

Bei körperexternen Implantaten und Ortschaften sind diejenigen, die von der Einrichtung Einkommen oder Monatsgehalt erhalten, und ihre unterhaltsberechtigten Verwandten verpflichtet, nur 10% ihres Eigenbeitrags zu zahlen, während für die anderen der Beitrag von 20% erhoben wird. Der Selbstbehalt für die Versicherten der allgemeinen Krankenversicherung und für ihre unterhaltsberechtigten Verwandten darf 75 % des am Tag des Gesundheitssystems geltenden Mindestlohns für die Verwendung von körperexternen Ersatzprothesen und orthopädischen Hilfsmitteln nicht übersteigen.

Im Falle der von der Institution für Stationärbehandlung finanzierten Gesundheitskosten darf der Selbstbehalt je nach Krankheitsgruppe innerhalb eines Kalenderjahres einen Mindestgehalt nicht übersteigen und unter Beachtung dieser Voraussetzung nicht mehr als ein Viertel des Mindestlohns pro Stationärbehandlung betragen. Sachverhalte, Gesundheitsdienste und Menschen, für die kein Eigenbeitrag erforderlich ist, sind wie folgt:

  • Gesundheitsdienste bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten und militärischen Übungen auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung; – Gesundheitsdienste bei Naturkatastrophen und Krieg; – Kontrolle durch den Hausarzt sowie persönliche und vorbeugende Gesundheitsdienste; – sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt und die Einrichtung zustimmt: chronische Erkrankungen und lebenswichtige Ortschaften, Hüttenprothesen, Geräte und Vorrichtungen zur Therapie sowie Organ-, Gewebe- und Stammzellentransplantationen; – Bekämpfungsbehandlungen.

Wer eine Pension nach dem Bundesgesetz Nr. 1005 über das besondere Pensionsrecht von Menschen erhält, der hat im Freiheitskrieg eine Ehrenmedaille verliehen und seine Lebensgefährten, wer eine Pension nach dem Bundesgesetz Nr. 3292 über das Pensionsrecht für Staatsdienste erhält, wer eine Pension nach dem Bundesgesetz Nr. 2330 über Abfindungen und Pensionsansprüche erhält, wer eine Pension nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes Nr. 2828 erhält und wer eine Ruhegehälter nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes Nr. 2330 über Abfindungen und Pensionsansprüche bezieht,

Die Finanzierung der von den Versicherten der allgemeinen Krankenversicherung und ihren abhängigen Verwandten in Anspruch genommenen Gesundheitsdienstleistungen wird durch die Verträge der Institution mit den in- und ausländischen Gesundheitsinstitutionen oder nach den Vorschriften des Bundesgesetzes unter Ziffer 5510 geregelt. Das Sozialamt, das die Gesundheitsversorgung durch Gesundheitsinstitutionen übernimmt, trägt diese Ausgaben durch die Einkünfte aus den Versicherungsbeiträgen.

Für Versicherungsnehmer der kurz- und langfristigen Sparten beläuft sich die gesetzliche Krankenversicherung auf 12,5%. 5 Prozent dieses Beitrags sind der Versicherungsbeitrag der Person und 7,5 Prozent der Arbeitgeberbeitrag. Für Versicherungsnehmer, die nur von der allgemeinen Krankenversicherung gedeckt sind und ein generelles Arbeitsunfähigkeitsgeld, einen Kurzarbeiterzuschuss und eine Entlassungsabfindung beziehen, beläuft sich der Krankenversicherungsbeitrag auf 12% für pflichtversicherungspflichtige Einkommen.

Darüber hinaus trägt der Bund ein Viertel zu den monatlichen Versicherungsbeiträgen bei, die von der Institution erhoben werden (Invaliditäts-, Alters- und Sterbeversicherung sowie die allgemeine Krankenversicherung). Die für die Krankenkasse eingezahlten Beträge dürfen nach dem Recht nicht für andere Zwecke verwandt werden. Lediglich die Deckung der administrativen Kosten, der Gesundheitsdienste im Zusammenhang mit der allgemeinen Krankenversicherung und anderer Rechte ist rechtmäßig.

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