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Sicherheiten Kredit

Die Sicherheiten können entsprechend ihrer Verwendung in persönliche und materielle Sicherheiten unterteilt werden. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit „collateral credit“ – Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. In ihrem Beitrag diskutieren die Gastautoren Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder ausführlich das Verbot der Rückgabe von Kautionen für Kreditsicherheiten. Es passt nicht jede Sicherheit zu jedem Kredit. Adressenrisiken sind einer der wichtigsten Risikofaktoren in der Geschäftstätigkeit von Banken.

Kreditinstitute verlangen Eigenmittel oder Garantien

Als Sicherheiten gelten die monetären oder materiellen Vermögenswerte, die von den Kreditinstituten zur Kreditsicherung benötigt werden – seien es Anschubfinanzierungen, Expansions- oder Anlagekredite oder Kreditanträge für weitere Immobilien. Kreditinstitute sind rechtlich dazu angehalten, Sicherheiten zu verlangen. Dabei werden drei Sicherungsarten unterschieden: aus der Sippe (z.B. aus dem privaten Vermögen der Muttergesellschaft eines Firmengründers) oder aus dem Bekanntenkreis.

Die Vermögenswerte und die Kreditwürdigkeit der Privatgaranten müssen von den Kreditinstituten sorgfältig geprüft werden. Diese werden von den Kreditinstituten mit teilweise sehr hohem Abschlag angenommen – zum Beispiel 60 v. H. des Verkehrswertes einer Immobilie oder 20 bis 30 v. H. des Wertes eines Aktienportfolios. Diese Rabatte nutzen die Kreditinstitute, um sich gegen Wertveränderungen abzusichern.

Bei den Sicherheiten der Bürgschaftsbank handelt es sich um Kredite von Kreditbürgschaftsbanken, die vom Staat finanziert und von Verbänden, Industrie- und Handelskammern, Industrie- und Handelskammern sowie privaten Banken geführt werden. Geschäftsgegenstand der in allen Ländern bestehenden Garantiebanken ist es, solche Garantien zu geben und damit Unternehmungen und Unternehmensgründungen zu erwirken.

Einlagenrückerstattung für die Stellung von Darlehenssicherheiten

In ihrem Beitragsbeitrag diskutieren die Gast-Autoren Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder ausführlich das Rückgabeverbot von Kautionen für Darlehenssicherheiten. Stellt ein Unternehmen eine Darlehenssicherheit für das Darlehen eines Aktionärs zur Verfügung, ist das Rückgabeverbot für Einlagen zu beachten. Eine Bestellung von Sicherheiten ist nur unter gewissen Bedingungen möglich. Im Falle eines Verstoßes gegen das Rückgabeverbot kann die Stellung von Sicherheiten gegenüber der BayernLB wirkungslos sein, wenn sie von der Verletzung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Für Körperschaften (GmbH, AG) und für die Firma OGH 2 Ob 225/07p (GmbH & AG ) besteht das Rückgabeverbot. Ein Einzug der Gesellschaf t an den Aktionär (außer in den vom Gesetz geregelten Ausnahmefällen, wie z.B. der Verwendung des Bilanzgewinns) ist nur bei angemessener Entgegennahme durch die Gesellschaf t möglich.

Allerdings besteht auch bei sachlicher Gleichwertigkeit von Erfüllung und Vergütung keine unzulässige Rückerstattung von Einlagen, wenn das rechtliche Geschehen dem sogenannten Drittanbietervergleich standhält (OGH JBl 2006, 3018; Bauer/Zehetner in Straßburg, GmbHG § 82 Rz 61). Es ist zu untersuchen, ob die Transaktion von einem gewissenhaften Manager durchgeführt worden wäre, auch wenn die Firma nicht vom Aktionär, sondern von einem externen Dritten konfrontiert worden wäre (OGH 20.01.2000, 6 Ob 288/99t).

Die Sicherheitsleistung der Gesellschaf t für ein Darlehen des Aktionärs ist auch nach dem Kriterium des Rückgabeverbots von Einlagen zu bewerten. Die folgenden Bedingungen für die Zulassung einer solchen Sicherheitenbestimmung können erarbeitet werden: Zunächst muss der Kreditnehmer über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen. Sicherheiten müssen zu marktüblichen Bedingungen gestellt werden, d.h. eine entsprechende Garantiekommission und andere geeignete Bedingungen müssen vereinbaren werden.

In jedem Falle darf der Umfang der Verbindlichkeit nicht geeignet sein, den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden, wenn der Regressanspruch uneinbringlich ist. Auch bei objektiver Äquivalenz – z.B. keine ausreichende Garantieprovision – kann die Stellung von Sicherheiten bei entsprechender operativer Begründung erlaubt sein. Das Oberste Gericht hat sich mit einer operativen Begründung, beispielsweise im Falle einer intensiven Wirtschaftskooperation, zum Wohle des Unternehmens befasst (OGH 01.12.2005, 6 Ob 271/05d).

In jedem Fall genügt ein bloßes (allgemeines) Interesse des Konzerns nicht für die Zulassung der Bestellung von Sicherheiten. Stattdessen muss die operative Begründung aus der Perspektive der sicherheitsstiftenden Unternehmen bewertet werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, stellen sich die Fragen, welche Folgen der Verstoss gegen das Rückgabeverbot für Einlagen an die gesicherte Hausbank, d.h. die Stellung von Sicherheiten selbst, hat.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Fehringer-Entscheidung von 1996 noch die Ungültigkeit der gestellten Sicherheiten bei grobem Verschulden der ebenfalls unter Untersuchungspflichten fallenden Hausbank bekräftigt (4 Ob 2078/90h). Nach diesem Fallrecht musste die BayernLB beispielsweise überprüfen, ob eine hinreichende Garantieprovision zugesagt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidungsfindung vom 01.12. 2005, 6 Ob 271/05d, festgestellt, dass die generelle Untersuchungs- und Prüfungspflicht der Gesellschaft allein aufgrund der komplexen marktüblichen Verrechnung nicht auftritt.

Zur Untersuchung (z.B. im Hinblick auf die Garantiekommission) ist die Hausbank nur dann verpflichtet, wenn der Verstoss gegen das Rückgabeverbot offensichtlich ist (quasi „zwingt sich auf“). Das Oberste Gericht bestätigte, dass die Sicherheitsleistung auf jeden Fall null und nichtig ist, wenn keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Das Besondere an dieser Situation war, dass die Wertpapiere nicht dem Aktionär, sondern Dritten, die mit dem Hauptaktionär verbunden sind, zuteil wurden.

Das Oberste Gericht hat die Zahlung an Dritte mit einer Zahlung an den Aktionär gleichgesetzt. Der Oberste Gerichtshof hat auch berücksichtigt, dass die Sicherheiten auf Betreiben des Hauptaktionärs gestellt wurden. Es gab keine sachliche Gleichwertigkeit von Performance und Vergütung, da die Unternehmung überhaupt keinen Nutzen aus der Risikobereitschaft zugunsten ihres Hauptaktionärs hatte.

Das Oberste Gericht hat diese Aufstellung unter das Rückgabeverbot für Einlagen gestellt. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs hätte die BayernLB anerkennen müssen, dass Darlehen gesichert waren, die Dritten im Zusammenhang mit dem Hauptaktionär gewährt wurden, obwohl diese Dritten keine geschäftlichen Beziehungen mit der BayernLB unterhalten haben. Das Kreditinstitut hätte anerkennen müssen, dass das Unternehmen ausschliesslich im überwiegenden Eigeninteresse seines Hauptaktionärs auftritt.

Bei dieser höchst verdächtigen Situation muss die Hausbank das Vorhandensein einer operativen Begründung für die von der Firma übernommene Garantie in Frage stellen und die notwendigen Untersuchungen durchführen. Dr. Lukas Schenk: Dr. Lukas Schenk is a partners at Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Vienna/Mödling. Dr. Lukas Schenk is a permanent lecturer at the Academy of Chartered Accountants.

Dr. Florian Linder: Dr. Florian Linder is a lawyer with Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Vienna/Mödling. Dr. Florian Linder war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Zivil- und Gesellschaftsrecht der WU Wien.

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