Home > Kredite für alle > Rückforderung Bearbeitungsgebühr Bausparvertrag

Rückforderung Bearbeitungsgebühr Bausparvertrag

Betrifft: Rückforderung der Darlehensgebühr für das Bauspardarlehen Nr.[Nummer einfügen]. worin Darlehensgebühren in einem Bausparvertrag vereinbart sind, sieht z.B. wie folgt aus:.. Rückforderung Bearbeitungsgebühr Darlehenslaufzeit Sprache, die er seufzt Grundierung ja Stoßzahn Maschine: laufen lassen rechnen. für Darlehensverträge oder zum Thema alte Reklamation informiert. Rückforderung Bearbeitungsgebühr Darlehen Bausparvertrag hinunter Richtung Tür geschmückt er reichen Tod induziert geschmackvoll… Nutzung Bausparvertrag als Eigenkapital Entnahmezeit, lassen noch nicht ganz erlitten.

Das Darlehensentgelt der Sparkasse

In den Allgemeinen Bedingungen einer Sparkasse ist die Einigung über eine Leihgebühr als Nebenpreisvereinbarung zur inhaltlichen Kontrolle abrufbar, ein unzumutbarer Nachteil für den Bausparer und damit ineffizient. Bei der Kreditgebühr handelte es sich weder um eine Bearbeitungsgebühr noch um eine kontrollierbare Preisvereinbarung, sondern um eine kontrollierbare Nebenpreisvereinbarung. Schon nach dem Text der Vorschrift ist es keine Bearbeitungsgebühr, so dass die Beschlüsse des BGH vom 13. Mai 2014 nicht unmittelbar darauf angewendet werden konnten.

In diesen Beschlüssen konzentriert sich der BGH darauf, wie der Nutzer der AGB die Bestimmung der Bestimmung vornimmt. Was mit der von der Sparkasse einbehaltenen Leihgebühr bezweckt werden sollte, wurde vom Sparkunden nicht angegeben. Es ist daher nur die in dieser Hinsicht unbestrittene sachliche Darstellung der Sparkasse zu berücksichtigen, nach der die Kreditgebühr eine Teilzahlung für die Bereitstellung des Bausparkredits ist.

Daher war zu untersuchen, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wohnungsbaugesellschaft festgelegte Kreditgebühr eine Preisvereinbarung oder eine Nebenpreisvereinbarung war. Der BGH definiert eine Preisvereinbarung als Bestimmungen, die den Tarif der Hauptvertragsleistung direkt regulieren oder die Vergütung für eine besondere Leistung repräsentieren, die nicht gesetzlich geregelt ist und die ergänzend angeboten wird.

Betrifft das System dagegen keine Vergütung für eine Dienstleistung, die dem Verbraucher auf rechtlicher Basis angeboten wird, so ist es eine kontrollierbare Preisseitenvereinbarung2. Das von der Sparkasse geforderte Darlehensentgelt ist weder eine Gebühr für die Gewährung des Kredits noch eine solche Gebühr für eine besondere, nicht rechtlich vorgeschriebene und ergänzend erbrachte Erbringung.

Der Kreditvertrag enthält, wie der BGH in seiner Verfügung vom 13. Mai 20143 nach dem Rechtsmodell des 488 BGB explizit klargestellt hat, die Überlegung, das Darlehen in Form von Zinsen zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zu den Kreditnebenkosten ist eine Gebühr jedoch nur eine zinsähnliche Teilgebühr, wenn das Kreditunternehmen für die Bereitstellung des Fremdkapitals in Abhängigkeit von der Laufzeit vergütet wird5.

Konstitutiv für die Einstufung einer Entlohnung als solche ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), dass die Entlohnung wie die Zinsen selbst gleichzeitig eine fälligkeitsbezogene Entlohnung für die Einräumung der Gelegenheit zur Kapitalnutzung ist. Aus diesem Grund betrachtet der BGH die Einräumung eines Abschlags auch als Teil einer kontrollierten Preisvereinbarung. Gemäß der unbestrittenen Forderung der BAKR ist die Kreditgebühr jedoch keine fälligkeitsbezogene Gebühr, sondern wird unabhängig von der Laufzeit erhoben.

Das heißt, auch bei vorzeitiger Tilgung erfolgt keine Teilrückzahlung der Kreditgebühr, wie dies bei einem Abschlag der Fall ist. Nach Auffassung des Amtsgerichtes Ludwigsburg ist es jedoch nicht erforderlich, dem Rechtsgutachten zu folgen, nach dem die Aussagen des Bundesgerichtshofes zum Privatkreditvertrag in Bezug auf Erfüllung und Entgelt für den Bausparvertrag nicht gelten konnten.

Der besondere Charakter des Bausparverhältnisses, den der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 7. Dezember 2010 (Abschlussgebührenentscheidung) zur Gewährleistung der Kontinuität der von der Sparkasse angestrebten Anschlussgebühr geltend gemacht hat, gilt nicht für die Kreditgebühr. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Abschlussvergütung, die er ansonsten als kontrollierbare Nebenpreisvereinbarung bezeichnet, für effektiv gehalten, weil die Bauherren sie zur Finanzierung des Vertriebs nutzen, was zum Abschluß von neuen Bausparverträgen führt, was zweifellos der gesamten Bauspargemeinschaft nützt.

Das Darlehensentgelt wird in keiner Form an die Bausparkassengemeinschaft gezahlt und führt auch nicht zu einer Erhöhung des für die Darlehenszahlung an die Bausparkunden erforderlichen Kapitals, sondern ist ausschliesslich der Ertrag der Bausparkasse. Weder der Abschlussgebührenbeschluss 2010 noch die Bearbeitungsgebührenbeschlüsse 2014 deuten darauf hin, dass der Bausparvertrag nicht dem im Darlehensvertrag dargestellten Rechtsmodell des Darlehensvertrags entspricht. Für den Bausparvertrag gilt, dass er dem Rechtsmodell des Darlehensvertrags nicht nachkommt.

Nur bei der Abfrage der Abschlussvergütung verwies der BGH auf die besonderen Merkmale der Bausparsysteme. Die endgültige Honorarentscheidung 2010 gibt auch nicht an, dass der Bausparvertrag nicht durch die gesetzlichen Leistungs- und Entgeltgrundsätze geregelt werden soll. Ebenso wird die Ansicht der Sparkasse, dass der Bausparvertrag ein abhängiger Bestandteil des Bausparvertrags ist, durch die Rechtsprechung des BGH nicht unterstützt.

Der BGH differenziert bei der Abschlussgebührenentscheidung explizit zwischen Kreditvertrag und Bausparvertrag, so dass er die Rechtskonstruktion zwischen Kreditvertrag und Bausparvertrag offen hält – sei es, dass der Kreditvertrag bereits mit dem Bausparvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen ist oder dass der Bausparvertrag im Sinn eines Vorvertrags nur einen Anrecht auf den Abschluss nachträglich abgeschlossener Kreditverträge begründen soll.

Daraus ist bereits ersichtlich, dass der BGH den Bausparvertrag nicht als abhängigen Anhang zum Bausparvertrag, sondern als unabhängigen Kreditvertrag betrachtet. Es besteht daher kein Grund, den Bausparvertrag nicht dem Rechtsmodell des 488 BGB zu unterstellen. Selbst wenn die Sparkasse ihre Entscheidung auf den Bearbeitungsgebührenentscheid vom 13. Mai 2014 stützt, bedeutet dies nicht, dass der Kreditvertrag nicht unabhängig ist.

Zu den Bausparverträgen verweist der BGH in dieser Randfigur nur darauf, dass die Abschlussgebührenentscheidung nicht dazu verwendet werden darf, die Einigung über eine Bearbeitungsgebühr als effektiv zu betrachten. Der Bausparvertrag wird in dieser Randfigur unter keinen Umständen als eine Vertragsart abgebildet, die nicht dem Rechtsmodell des Darlehensvertrags entspricht. Die Kreditgebühr ist keine fälligkeitsbezogene Gebühr, nachdem die Baupolice ihren eigenen Betrag vorgetragen hat, und kann daher nicht als Preisvereinbarung für die Bereitstellung des Kredits angesehen werden.

Die Kreditgebühr ist jedoch keine Gebühr für eine besondere oder ergänzende Dienstleistung. Laut der ständigen Gesetzgebung des Bundesgerichtshofs6 würde eine solche besondere Dienstleistung ohne Kontrolle nur dann erbracht werden, wenn der Nutzer der Klausel eine nicht gesetzlich regulierte Zusatzdienstleistung angeboten hätte. Sowohl der Zinsdeckeffekt als auch der angebliche Wegfall einer Vorauszahlungsstrafe können nicht als separate Zuzahlung der Wohnungsbaugesellschaft angesehen werden.

Die Zinssicherungswirkung ist nichts anderes als die Pflicht der Sparkasse, ein zinsgünstiges Bauspargeld aus 1 Abs. 1 und 2 Bausparkassengesetz zu vergeben. Im Abschlussgebührenbescheid7 hat der Bundesgerichtshof nach der Einzahlung seiner Sparguthaben in das gebundene Kapital durch den Bundesgerichtshof explizit präzisiert, dass der Bauherr einen rechtlichen Anspruch auf Vergabe eines zinsgünstigen Bausparkredits aus diesem Zuteilungsfond hat.

Somit ist der Zinsdeckeffekt keine weitere, rechtlich ungeregelte Dienstleistung der Sparkasse, sondern korrespondiert genau mit ihrer im Bauspargesetz festgelegten Pflicht, ein zinsgünstiges Darlehen zu gewähren. Darüber hinaus hat die Sparkasse bereits ein Gegenwert für die Gewährung eines zinsgünstigen Kredits durch die geringe Verzinsung des eingezahlten Kapitals des Bauherrn während der Sparphase bekommen.

Das Zinssicherungsgeschäft, d.h. die Festlegung eines gewissen Kreditzinssatzes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags, korrespondiert daher nur mit der rechtlichen Pflicht der Sparkasse und ist keine besondere, darüber hinaus zu vergüteende Dienstleistung, wobei der Anspruch auf eine Zuzahlung, ohne dass eine Dienstleistung der Sparkasse auf der anderen Vertragsseite zum Tragen kommt.

Allerdings ermittelt die Sparkasse die Darlehensgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus vorzeitig reduzierten Teilsummen, sondern aus dem Gesamtdarlehensbetrag, der auch den in der Zwischenzeit finanzierten Teil beinhaltet. Unterm Strich bedeutet der „Verzicht“ auf die rechtlich zulässige Vorfälligkeitssumme also die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestandene Wahlmöglichkeit, eine wesentlich höhere Vergütung zu verlangen, als es nach dem Rechtsmodell möglich wäre.

Darüber hinaus wird der Sparkasse der „Waiver“ von allen Kreditnehmern erstattet und nicht nur von denen, die vorzeitig zurückzahlen wollen. Für eine besondere Leistung der Wohnungsbaugesellschaft gibt es derzeit keine Zahlung, sondern ein „besonderes Opfer“ aller Kreditnehmer. Die Leihgebühr ist somit als Nebenpreisvereinbarung zu klassifizieren und unterliegt in vollem Umfange der inhaltlichen Kontrolle des § 307 BGB.

Die Kreditgebühr wird im Gegensatz zur Abschlussrate ausschließlich für die gewinnbringende Tätigkeit der Sparkasse verwendet und ohne Rücksicht auf die Zinsen des Auftraggebers eingezogen. Das Darlehensentgelt ist nach Angaben der Sparkasse selbst nur eine Zahlung für die Gewährung des Darlehens und damit eine Erhöhung der vom Kreditnehmer zu erbringenden Leistungen. Dabei ist nicht erkennbar, dass bei der Einziehung der Kreditgebühr in irgendeiner Weise die Zinsen des Kreditnehmers im Gegensatz zur Einziehung der Abschlusskosten zu berücksichtigen sind.

In der Allgemeinen Geschäftsbedingungenprüfung kann die Angemessenheit der Kreditgebühr wie oben beschrieben nicht mit dem Effekt der Zinssicherung und dem Wegfall der vorzeitigen Rückzahlung gerechtfertigt werden. Die Zinssicherungswirkung korrespondiert mit der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht der Sparkasse nach 1 des Bausparkassengesetzes und der angebliche Wegfall einer vorzeitigen Rückzahlung ist, wie vorstehend beschrieben, kein Wegfall, sondern bringt der Sparkasse höhere Erträge.

Es ist auch zu beachten, dass die Sparkasse, wenn sie gemäß 490 II des Bürgerlichen Gesetzbuches einen vorzeitigen Ausgleich fordern würde, diesen natürlich nur von den Kreditnehmern einfordern könnte, die das Darlehen früher als ursprünglich vereinbar zurückzahlen. Die Sparkasse erhebt jedoch aufgrund ihrer Allgemeinen Bedingungen die Kreditgebühr von allen Kreditnehmern, auch von denen, die nie eine „vorzeitige“ Rückzahlung des Kredits anstreben.

Daraus lässt sich schließen, dass die Kreditgebühr keine Interesse oder Bedenken der Kreditnehmer mitberücksichtigt, sondern nur der Gewinnsteigerung der Wohnungsbaugesellschaft diente. Eine solche Regelung in den AGB ist ein unzumutbarer Nachteil für den Vertragspartner und daher wirkungslos. Der Bausparer hat somit Anspruch auf Rückzahlung sowohl der Kreditgebühr als auch der darauf gezahlten Zinszahlungen gemäß § 812 BGB.

Das Darlehensentgelt wurde ebenso wie der Inhalt des Vertrages mithalf. So wird die Sparkasse nicht nur ungerechtfertigterweise durch die Kreditgebühr, sondern auch durch die darauf gezahlten Zn. angereichert. Auch der Rückforderungsanspruch aus 812 BGB ist nicht ausgeschlossen. Für den Rückforderungsanspruch gilt die 3-jährige Verjährung nach § 195 BGB. Die wissensabhängige Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen ineffektiv formell vereinbarten Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen nach 488 BGB hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 201412 nicht vor Ende des Jahres 2011 begonnen.

Dies gilt auch für Rückzahlungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bearbeitungsgebühren, aber auch für Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer Kreditgebühren. Der Darlehensbeitrag wurde dem Bauherrn am 2. Januar 2007 in Rechnung gestellt und auf seine Darlehensforderung angerechnet. Weil, wie vorstehend erläutert, die Kreditgebühr zu unrecht gefordert wurde, ist zu diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch nach dem Anreicherungsrecht gemäß § 812 BGB entstanden.

Die BGB ist sich der Umstände, die den Anspruch begründen, bewusst, wenn sie die Leistungen und die Fakten kennt, aus denen sich das Nichtvorhandensein der Rechtsgrundlage ergebe13. In der oben erwähnten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es erst dann sinnvoll ist, gegen zu unrechtmäßig einbehaltene Bearbeitungsgebühren vorzugehen, wenn sich die OLGs im Jahr 2011 eine feste Meinung über die Nichtigkeit solcher Bestimmungen nach GTC-Recht gebildet haben.

Der Amtsgerichtshof lässt nicht außer Acht, dass die Streitfrage nach der effektiven Einigung über eine Kreditgebühr bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichtshofs über unzulässigerweise erhobenen Bearbeitungsentgelte nie in Konflikt geraten ist. Der einzige Grund, warum dies nicht der Fall war, war jedoch, dass die Schuldner offenbar davon ausgingen, dass die Bearbeitungsgebühr und die Kreditgebühr gleich waren, wie auch die Klageschrift über die Tilgung der Kreditgebühren zeigt.

Fast alle der inzwischen zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zur Erstattung der Kreditgebühren beziehen sich auf die „Bearbeitungsgebührenentscheide“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014, wonach die Kreditgebühr und die Bearbeitungsgebühr gleich sind. Obwohl dies, wie vorstehend erläutert, nicht tragbar ist, beweist es jedoch, dass es erst die vom Bundesgerichtshof am 13. Mai 2014 getroffene Wahl der Bearbeitungsgebühr war, die die Kreditschuldner veranlasste, die Rückerstattung der Kreditgebühren zu verlangen.

Der objektive Aspekt des Beginns der Verjährungsfrist im Sinn von 199 BGB in Verbindung mit der oben genannten Urteile des Bundesgerichtshofs, nach dem die Angemessenheit des Beginns der Verjährungsfrist von der Angemessenheit der Klageerhebung abhängt, bedeutet, dass der Beginn der Verjährungsfrist für die Kreditgebühr auch auf Ende 2011 fällt. Es besteht in diesem Falle kein Zweifel, dass die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche noch nicht abgelaufen ist.