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Privatinsolvenz

Private Insolvenz – vier Stufen auf dem Weg aus der Verschuldung

Bei einer so hohen Verschuldung von Einzelpersonen, dass es keine Möglichkeiten mehr gibt, die einzelnen Ansprüche zu begleichen, ist das einzige Mittel die Zahlungsunfähigkeit. Privatinsolvenz, auch Konsumenteninsolvenz oder Konsumenteninsolvenz oder Privatinsolvenz bezeichnet, ist ein einfaches Konkursverfahren und wird in der Konkursordnung (InsO) reguliert. Es steht sowohl natürlichen und juristischen Personengruppen als auch kleinen Unternehmen mit weniger als 20 Gläubigern und keinen Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern offen.

In der Privatinsolvenz ist der erste Stufe die gütliche Einigung. Die Schuldnerin fordert alle Kreditoren auf, sich über die Summe ihrer Verbindlichkeiten zu informieren.

Auf Basis dieser Angaben wird dann ein Schuldenabgleichsplan aufgestellt. Dazu gehört auch die Vereinbarung mit den Kreditgebern über eine Teilrückzahlung der Schuld. Anschließend stellt das Konkursgericht einen juristischen Schuldenvergleichsplan auf und überprüft seine Aussichten auf Erfolg, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Wenn die Perspektiven gut sind, wird der juristische Schuldenregulierungsplan an die Kreditoren geschickt. Wenn dies inzwischen von mehr als der Haelfte der Glaeubiger akzeptiert wird, basiert die Begleichung der Schuld auf dem juristischen Schuldenbegleichungsplan. Bei Ablehnung des Plans wird jedoch ein privates Insolvenzverfahren eingeleitet.

Der vierte und letzte Prozessschritt ist die Phase der guten Führung und der Befreiung von Restschuld. Dabei handelt es sich um die so genannte Restebereinigung.

Dabei hat der Debitor jede vernünftige Handlung anzunehmen oder seine Erwerbsarbeit beizubehalten, den verpfändbaren Teil seines Vermögens und die Hälfe jeder Erbschaft auf den Trustee zu übertragen. Diese Gelder werden dann vom Insolvenzverwalter gemäß der Konkursordnung an die Kreditgeber ausgeschüttet.

Wenn dies akzeptiert wird, wird der Debitor von seinen Restschulden freigestellt. Eine Befreiung von der Restschuld ist nicht möglich, wenn Forderungen aus Unterhaltsansprüchen entstehen oder wenn der Debitor wegen einer Steuervergehens strafrechtlich verfolgt worden ist.

Die Privatinsolvenz ist seit der Zahlungsunfähigkeitsreform 2014 innerhalb von drei bis fünf statt sechs Jahren möglich. Der Zeitraum für die Tilgung der Restschuld kann auf drei Jahre reduziert werden, wenn der Debitor in der Lage ist, mehr als 35% seiner Forderungen und der Prozesskosten der Zahlungsunfähigkeit zu tilgen. Ein Absinken auf fünf Jahre ist möglich, wenn der Debitor zumindest die Prozesskosten der Zahlungsunfähigkeit tragen kann.

Beantragt der geschäftsführende Gesellschafter eines Betriebes keinen Insolvenzantrag, obwohl er von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Betriebes Kenntnis hat, so ist dies eine schuldhafte Verzögerung der Zahlungsunfähigkeit nach 15a IV Insolvenzordnung und wird mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldbuße ahndet.

Die Verzögerung der Insolvenz kann jedoch zur Ablehnung der Resteinzahlung führen. Umzug in ein anderes EU-Land wegen Vorteilen in der Privatinsolvenz?

Wenn sich der Debitor während der Restentgelterhebung im Inland und im Inland unrechtmäßig im Inland aufhält oder nur zum Erscheinen übergegangen ist, hat er die Chance auf die Restentgelterfüllung im Inland und im Inland verloren.