Marktplatz Kreditgeber, Investoren in der Schweiz und der Hochschule Luzern. CASAIR, CreditGate24, Splendit, https://peer-to-peer-kredite.com/crowdfunding. Im folgenden Artikel wurde erstmals über P2P Investment berichtet. Die Schweizer Crowdlending-Volumina stiegen im vergangenen Jahr von CHF 3,5 Mio. auf CHF 7,9 Mio. Was sind p2p-Kredite und welche Ertragsarten können generiert werden?
Steuerfinanzierung Schweiz aus Steuersicht ?
Steuerliche Implikationen in der Schweiz für Crowdfunding-Modelle: Crowdfunding, Crowdinvesting, Crowdlending & Crowddonating und Crowdsupporting aus Steuersicht in der Schweiz. Auszug aus MME (Schweizer Rechts-, Steuer- und Compliance-Beratung in Zürich und Zug), veröffentlicht im Rahmen von Corowdfunding Monitoring Switzerland 2016. Der ganze Report zum Themenbereich „Crowdfunding paying taxes in Switzerland“ oder „What taxes do I have to pay in crowdfunding“ mit Steuertypen, Bezugsquellen und Schlussfolgerungen für die Schweiz findet sich hier online:
Die Einlage von Aktiven gegen die Emission von Beteiligungspapieren ist mit einem Emissionssteuersatz von einem Prozentpunkt zu belegen, wenn der gesamte Marktwert der Beiträge CHF 1 Mio. überschreitet; die Rückzahlung der Einlage an den Anleger kann steuerbefreit sein. Das Marketing- und Vermittlungsentgelt an die Vermittlungsplattform ist als steuerrelevanter Aufwands- ( „Unternehmen“) oder Ertragsaufwand („Plattform“) zu verbuchen und wird mit acht Prozentpunkten Umsatzsteuer belegt.
Jegliche Ausschüttungen sind für das Unternehmen, das sich durch Crowd Investing finanziell abgesichert hat, nicht als Ausgaben steuerabzugsfähig, sondern (teilweise) als Kapitaleinkünfte für den Anleger steuerpflichtig (wodurch Körperschaften den Investitionsabzug in Anspruch nehmen können); vom ausschüttungsberechtigten Betrag ist eine Quellensteuer von 35 Prozentpunkten abzusetzen, die dann vom Anleger zurückbeansprucht werden kann (Sicherheitssteuer).
Erfolgt der Verkauf der emittierten Aktien über einen Wertpapierhändler, ist auf Inlandszertifikate eine Umsatzsteuer von 0,15 Prozentpunkten zu zahlen. Andernfalls verfügt der Anleger über ein zu versteuerndes Einkommen (oder Verlust) (wobei Körperschaften den Investitionsabzug in Anspruch nehmen können). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass überhöhte, nicht marktübliche Verzinsungen an Teilnehmer nicht absetzbar sind und einer Quellensteuer von 35 Prozentpunkten unterworfen sind ( = Steuerumgliederung in Dividenden, z.B. für Beteiligungsdarlehen mit gewinnabhängiger Verzinsung).
Als Crowdlending wird die Gewährung eines Darlehens mit risikobasierten Zinsen bezeichnet, das steuerrechtlich wie nachfolgend beschrieben aufbereitet wird:: Marktgerechte Verzinsungen sind als steuerrelevanter Abzugsposten ( „Kreditnehmer“) oder als Erträge ( „Kreditgeber“) zu verbuchen; der Abzugsposten für private Fremdkapitalzinsen ist rechtlich auf den Gesamtbetrag der zu versteuernden Kapitalerträge plus CHF 50’000 beschränkt.
Der Kredit muss als Fremdkapital (Kreditnehmer) oder Kreditsaldo (Kreditgeber) für Vermögens- und Vermögenssteuern deklariert werden. Gibt es mehr als zehn Darlehensgeber zu denselben Konditionen oder mehr als 20 Darlehensgeber[4] zu unterschiedlichen Konditionen, wird auf Zinsen 35-prozentige Quellensteuer ( „Steuerumgliederung von Krediten in Anleihen“) erhoben. Für die Verzinsung von Krediten wird eine Quellensteuer von 35-prozentiger Höhe berechnet. Das Marketing- und Vermittlungsentgelt an die Vermittlungsplattform ist als steuerrelevanter Aufwands- ( „Kreditnehmer“) oder Ertragswert („Plattform“) zu qualifizieren; für die Umsatzsteuer ist das reines Entgelt für die Kreditvermittlung steuerfrei (ohne Vorsteuerabzug), andere Leistungen sind jedoch mit acht Prozentpunkten steuerpflichtig.
Als Donator können Privatpersonen nur Zuwendungen und Geschenke an schweizerische unbeschränkt steuerpflichtige Rechtspersonen von mehr als CHF 100 und bis zu 20 prozentig ihres steuerpflichtigen Gewinns (Bundessteuer; vorbehaltlich unterschiedlicher kantonaler Vorschriften) von ihren Steuern einbehalten. Als Donatorin oder Donator können Rechtspersonen auch in der Regel nur Zuwendungen und Geschenke an schweizerische unbeschränkt steuerpflichtige Rechtspersonen in Höhe von bis zu 20 v. H. des zu versteuernden Nettogewinns (Bundessteuer; vorbehaltlich unterschiedlicher kantonaler Vorschriften) abführen.
Dagegen werden nicht auf Geschäftsvorfällen beruhende Vergütungen als Sachleistungen verrechnet und unterliegen einer Quellensteuer von 35 Prozentpunkten, wenn sie von einer Körperschaft geleistet werden. Spende sind für die Umsatzsteuer in der Regel irrelevant. Das Marketing- und Vermittlungsentgelt an die Vermittlungsplattform ist als steuerrelevanter Aufwands- ( „Empfänger der Spende“) oder Ertrags- („Plattform“) zu verbuchen und mit 8 Prozentpunkten mehrwertsteuerpflichtig; Werbeleistungen an Non-Profit-Organisationen (z.B. kostenlose Werbung auf der Plattform) gelten dagegen als befreite Verkäufe (ohne Vorsteuerabzug).
Als Unterstützer weisen sie die Zahlungen als Waren- oder Dienstleistungskosten aus oder setzen sie unter bestimmten Anlässen ein. Für den Dienstleister (Projektinitiator) ist der Umsatz mit Erzeugnissen, Bauleistungen oder Dienstleitungen als steuerrelevantes Einkommen zu verbuchen. Die Veräußerung ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig (2,5 Prozentpunkte, 3,8 Prozentpunkte oder 8 Prozentpunkte je nach gezahlter Gegenleistung).
Das Marketing- und Vermittlungsentgelt an die Vermittlungsplattform ist als steuerrelevanter Aufwands- ( „Service Provider“) oder Ertragsaufwand („Platform“) zu verbuchen und wird mit acht Prozentpunkten Umsatzsteuer belegt. Gleiches trifft auf die Umsatzsteuer zu: Werden kleine Werbeträger im Wert von bis zu CHF 5’000 im Gegenzug gewährt, gelten sie als irrelevante Zuwendungen, sofern die Auszahlungen nicht im Vorgriff auf diese Leistung erfolgten.