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Kredit mit Rente

ein Einkommen oder eine unzureichende Rente haben: Bei Abschluss einer kombinierten Rente kann die Courtage, die sofort fällig wird, leicht einen fünfstelligen Betrag betragen.

Pension und Kredit

Wenn Sie diese Fragen nicht einmal, sondern zumindest 4 mal in den vergangenen 2 Jahren in diesem Diskussionsforum haben. Dabei kann ich Ihnen versichern, dass alle erhaltenen Informationen damals und heute im Einklang mit dem Gesetz stehen und dass die Vorschriften unverändert sind. Dass die DRV kein Geldinstitut ist und es in Deutschland nicht die von Ihnen gewünschte Variante gibt (ich verlasse meine Rente und sammle 1,5 Millionen dafür), ist auch heute noch gültig.

Weil so grosszügig zu seinen Pensionären ist, ist mir kein Land dieser Erde bekannt.

§§ 9, 22 Einkommensteuergesetz

Auf den ersten Blick ist eine so genannten Kombi-Rente ein Rundumerfolg. Ein Risikoversicherungsvertrag vervollständigt dann das Gesamtgeschäft. Steuerlich gesehen scheint es lohnend, dass die Rente nur mit dem Einkommensanteil als steuerpflichtiges Einkommen angesehen wird, während die Darlehenszinsen voll abzugsfähig sind, wenn über die Zeit ein positives Einkommen berechnet werden kann.

Das Vermittlungsentgelt, das unmittelbar nach Abschluß einer kombinierten Rente fällig wird, kann leicht einen zweistelligen Millionenbetrag betragen. Wäre sie nur auf das Darlehen zurückzuführen, könnten sie gemäß 22 EGStG wie Fremdkapitalzinsen unmittelbar als ertragswirksame Aufwendungen von den übrigen Erträgen in Abzug gebracht werden. Allerdings erfordern diese vielschichtigen Modellierungen aus einer Quelle mehr Vorbereitungsarbeit, so dass ein Teil davon auch für den Erwerb des Pensionsgrundrechts aufgewendet wird.

Das Finanzamt will den Anteil der als einkommensbezogene Aufwendungen abzugsfähigen Gebühren auf 2 Prozentpunkte des Darlehensbetrages beschränken, wie ein Beschluss der OFD München vom 27. Juni 2002 aufzeigt. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind auf den Erhalt von Pensionsansprüchen zurückzuführen.

Auch das BFH ist in seinem Beschluss vom 16. September 2004 der Ansicht, dass ein großer Teil der Kommission für das Prinzip der kombinierten Rente bezahlt wird und daher nicht als einkommensbezogene Aufwendungen abziehbar ist. Ihr Hauptzweck ist der Erwerb einer Rente. Die Gutschrift ist hier nur von Vorteil.

Nur wenn die Kreditvermittlung mit einem außerordentlichen Kostenaufwand einherging, kann ein erhöhter Prozentsatz den ertragsbezogenen Aufwendungen zugerechnet werden. Erhält der Dienstleister nach Angaben des BFH für seine Kreditvermittlung eine Kommission von der Finanzierungsbank, ist selbst die komplette Courtage nicht absetzbar.

Maßgeblich sind dabei nur die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewordenen Umstände. Pensionen, die nach dem Tode der Versicherungsnehmerin an einen Dritten zu zahlen sind, sind ebenfalls als Einkommen zu erfassen. Durch diese Bewertung werden sowohl die berechneten Erlöse als auch die Dauer gesteigert. Das Prinzip für die Erstellung der prognostizierten Überschüsse ist das gesamte zukünftige zu versteuernde Einkommen. Das heißt, es ist nur der Teil des Gewinns entscheidend, der entweder aus dem Lebensalter der betroffenen Person oder aus einer verkürzten Rentenlaufzeit resultiert.

Alle zukünftig zu entrichtenden Fremdkapitalzinsen sowie andere dem Darlehen zuzurechnende Honorare sind als erfolgsabhängige Aufwendungen zu erfassen. Führt die Abweichung zwischen dem berechneten zu versteuernden Einkommen und der Höhe der ertragsabhängigen Aufwendungen zu einem positiven Gesamtergebnis über die Gesamtlaufzeit der Rente, wird die Absicht, Einkommen zu generieren, nachweisbar.

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