So wird die Wirtschaft auch von Verbrauchern angeregt, die unseren modernen Kreditrechner online nutzen und einen Konsumentenkredit aufnehmen, um beispielsweise ein Auto zu finanzieren. Auf vielen unserer Computer steckt noch mehr dahinter, als der Name vermuten lässt. Auf dieser Seite finden Sie einige Anwendungstipps für ausgewählte Computer. Verbraucherkreditrechner Der Kreditrechner zeigt Ihnen die Konditionen für kleinere Kredite, wie Ratenkredite oder Konsumentenkredite. Unter dem Begriff Kreditrechner versteht man ein Kalkulationsprogramm für Kreditangebote.
Die finanziellen Möglichkeiten für Ihre Wünsche
Günstige Verzinsung ab 2,80 vH/Jahr * An dieser Stelle stellen wir Ihnen ein nicht verbindliches, exemplarisches Beispiel für einen Konsumentenkredit vor: KontoführungsgebührEUR 53,75 p.a. Effektivzinssatz5,8954% p.a. Die Verzinsung ist abhängig von der Bonität und liegt zwischen 2,8 und 8,0 Prozent pro Jahr. Sie haben mit unseren Verbraucherkredit-Experten einen leistungsstarken, kompeteten und zuverlässigen Ansprechpartner an Ihrer Seit.
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Tätigkeit: Eingetragen als Versicherungsbroker bei der IHK Südlicher Oberrhein, Schnewlinstr. 11-13, 79098 Freiburg mit einer Genehmigung nach 34d Abs. 1 der Gewerberecht. Registriert als Finanzanlagevermittler bei der IHK Südlicher Oberrhein, Schnewlinstr. 11-13, 79098 Freiburg mit einer Genehmigung nach 34f Abs. 1 Ziffer 1 der Gewerbesatz. Registriert als Immobilienkreditvermittler bei der IHK Südlicher Oberrhein, Schnewlinstr. 11-13, 79098 Freiburg mit Genehmigung nach § 34i Abs.1 Ziffer 1 GewO.
Registriert als Makler mit Genehmigung nach 34c Gewerbeordnung, ausgestellt vom Bezirksamt Ortenaukreis. Gemeinsames Registeramt gemäß 11 a Abs. 1 GewO: Deutsches Industrie- und Handelskammertage (DIHK) e.V. Kompetente Registerbehörde: Meldung von direkten oder indirekten Anteilen von mehr als 10% an Versorgungsunternehmen oder von Versorgungsunternehmen am Stammkapital des Versicherungsmaklers von mehr als 10%: Die Versicherungsvermittlerin darf weder direkt noch indirekt mehr als 10 v. H. der Stimmen oder des Kapitals inne haben.
Eine Versicherungsgesellschaft darf weder direkt noch indirekt mehr als 10 v. H. der Stimmen oder des Grundkapitals eines Versicherungsvermittlers halten.
DAS IST EINE
Auf der Grundlage der Art. 97 und 122 der Bundesverfassung entscheidet die Bundesversammlung1 nach Anhörung der Bundesratsbotschaft vom 16. Januar 19982: 1 Ein Verbraucherkreditvertrag ist ein Abkommen, durch das ein Kreditgeber einen Verbraucherkredit in Gestalt einer gestundeten Zahlung, eines Kredits oder einer gleichwertigen finanziellen Unterstützung vergibt oder zuerkannt.
Als Verbraucherkreditverträge werden auch folgende Punkte angesehen: a. Ein Kreditgeber ist jede physische oder rechtliche Einheit, die Verbraucherkredite auf kommerzieller Basis bereitstellt. Ein Verbraucher ist jede physische Personen, die einen Verbraucherkreditvertrag zu einem Zwecke abschließen, der nicht auf ihre berufliche oder gewerbliche Betätigung zurückzuführen ist. Ein Kreditvermittler ist jede physische oder rechtliche Einheit, die als gewerblicher Vermittler für Verbraucherkreditverträge tätig ist.
Der Gesamtwert des Darlehens für den Verbraucher ist definiert als alle Ausgaben, einschließlich Zins- und sonstiger Ausgaben, die der Verbraucher für das Darlehen zu tragen hat. Mit dem effektiven Jahreszins werden die gesamten Kreditkosten für den Verbraucher als jährlicher Prozentsatz des gewährten Darlehens ausgedrückt.
Kreditvereinbarungen oder Kreditzusagen, die durch bankgeschäftsübliche Sicherheiten abgedeckt sind oder durch ausreichend große Aktiva, die der Verbraucher beim Kreditgeber hält;c. Kreditvereinbarungen, bei denen keine Verzugszinsen erhoben werden, sofern der Verbraucher sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen;e. Darlehensverträge von weniger als 500 CHF oder mehr als 80’000 CHF;f. 1Darlehensverträge, bei denen der Verbraucher das Darlehen innerhalb von maximal drei Monate zurückzuzahlen hat;g.
Aufträge zur weiteren Leistungserbringung durch Versorgungsunternehmen, bei denen der Verbraucher während der Vertragslaufzeit zu Abschlagszahlungen befugt ist. Die in Abs. I Buchst. e genannten Summen kann der Bundsrat an die geänderten Verhältnisse anrechnen. Die Änderung erfolgte gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2015, in der Schweiz seit dem 11. Januar 2015.
Im Jahr 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279). Die Leasinggeschäfte im Sinn von Art. 11, 13-16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 3, 19-24, 25 Abs. 1a und 32, sowie die Verträge über Leasing im Sinn von Art. 2 Buchst. a) unterliegen nur den Art. 11, 13-16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 3, 19-24, 25 Abs. selbst und 32, 2. und 4. Zwei Konten für Kredit- und Debitkarten mit Gutschriftoption und Kontokorrentkrediten auf Girokonten unterliegen nur den Art. 12-16, 17 Abs. I und 2, 18 Abs. I und 3, 19-24, 25 Abs. I und 33, 23, 27, 30 -40 usw. Eine Änderung nach Nr. I des Bundesgesetzes vom 2001/2015, in der seit dem Jahr 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279) in Kraft ist.
Die Verbraucherkreditverträge müssen in schriftlicher Form abgeschlossen werden; der Verbraucher bekommt eine Abschrift des Vertrages. Zwei Punkte sind im Auftrag anzugeben: a. der Netto-Gutschriftbetrag; b. der jährliche Gebührenprozentsatz oder, wenn dies nicht möglich ist, der jährliche Gebührenprozentsatz und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Rechnung gestellten Aufwendungen; c. die Voraussetzungen, unter denen der unter b genannte Zinsensatz und die unter b genannten Aufwendungen verändert werden können; d. die nicht berücksichtigten Bestandteile der gesamten Kreditkosten, die bei der Bemessung des jährlichen Gebührenprozentsatzes unberücksichtigt geblieben sind (Art.
34 ) mit Ausnahmen von den Aufwendungen, die bei Nicht-Erfüllung der Vertragsverpflichtungen anfallen; ist der exakte Wert dieser Kostenbestandteile bekannt, so ist er anzugeben; ansonsten ist nach Möglichkeit entweder eine Kalkulationsmethode oder eine wirklichkeitsgetreue Abschätzung anzugeben;e. eine Obergrenze für den Kreditbetrag;f. der etwaige Darlehensbetrag muss angegeben werden. den Rückzahlungsvereinbarungen, vor allem dem Umfang, der Zahl und der Häufigkeit oder dem Zeitplan der Auszahlungen, die der Verbraucher zu leisten hat, um den Kredit zurückzuzahlen und die Zinsen und anderen Abgaben zu zahlen, und, wenn möglich, dem Gesamtwert dieser Auszahlungen; g. dass der Verbraucher im Falle einer vorzeitigen Rueckfuehrung auf den Verzicht auf die Zinsbetraege und auf eine angemessene Ermäßigung der mit der ungenutzten Dauer des Darlehens verbundenen Auslagen kuendigen Auszahlung des Darlehens berechtigt ist; h. dass der Verbraucher das Recht auf Erstattung der Auslagen und Ermäßigung der Auslagen hat und dass die mit dem ungenutzten Kreditzeitraum verbundenen Auslagen verringert wird; und
j ) der pfändbare Teil des der Kreditwürdigkeitsprüfung zugrunde liegenden Ergebnisses (Artikel 28 Absätze 2 und 3); die Angaben können in einem vom Verbraucherkreditvertrag abgetrennten Dokument vermerkt werden; dieses Dokument ist integraler Bestandteil des Abkommens. der Name des Inhabers oder des Besitzers der Waren, falls das Eigentumsrecht nicht direkt auf den Verbraucher übergegangen ist, und die Voraussetzungen, unter denen die Waren in das Eigentumsrecht des Verbrauchers übergehen;e. Anweisungen zu jeder geforderten Versicherungsleistung und, falls die Entscheidung des Versicherungsunternehmens dem Verbraucher nicht überlassen wird, die Kosten der Versicherungsleistung.
Der Abschluss von Verträgen, bei denen ein Kreditgeber einen Überziehungskredit auf einem laufenden oder auf einem Kreditkartenkonto mit Kreditmöglichkeit vergibt, muss in schriftlicher Form erfolgen; der Verbraucher bekommt eine Abzugserklärung. In dem Auftrag sind anzugeben: a. der maximale Kreditbetrag; b. der Jahreszinssatz und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Gebühren und die Voraussetzungen, unter denen diese Änderungen vorgenommen werden können; c. die Kündigungsregelungen; d. die der Kreditprüfung zugrunde liegenden Faktoren (Art. 30 Abs. 1); Angaben können in einem vom Kreditkartenvertrag abgetrennten Dokument, das integraler Vertragsbestandteil ist, festgelegt werden.
Der Verbraucher ist während der Laufzeit des Vertrages über jede Veränderung des Jahreszinssatzes oder der in Rechnung gestellte Beträge sofort zu unterrichten; diese Informationen können in Gestalt eines Rechenschaftsberichts ergehen. Wird eine Überziehung des Kontos implizit angenommen und das Bankkonto mehr als drei Monaten lang überschuldet, so ist der Verbraucher darüber zu informieren: a. den jährlichen Zinssatz und die berechneten Gebühren; b. alle Änderungen in dieser Hinsicht.
Ist der Verbraucher ein minderjähriger Verbraucher, muss der Verbraucherkreditvertrag zur Wirksamkeit die schriftliche Genehmigung des Rechtsvertreters einholen. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn der Verbraucher den Kaufvertrag unterfertigt. Die Höhe des maximal erlaubten Zinssatzes bestimmt der Föderative Rat nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b).
Dabei werden die von der Zentralbank festgelegten Sätze für die Umfinanzierung des Konsumentenkreditgeschäfts beibehalten. Die Nichtbeachtung von Artikeln 9-11, 12 Absatz 1, 2 und 4 Buchstaben a), 13 und 14 führt zur Ungültigkeit des Verbraucherkreditvertrags. Ist der Verbraucherkreditvertrag ungültig, so hat der Verbraucher den bereits erhaltenen oder beanspruchten Kreditbetrag bis zum Ende des Kreditzeitraums zu erstatten, darf aber weder Zinsen und auch keine Gebühren schulden.
Der Verbraucher hat bei einem Mietvertrag den ihm anvertrauten Liefergegenstand zurückzunehmen und die bis zu diesem Datum fälligen Teilzahlungen zu leisten. Der Verbraucher kann den Antrags auf Abschluss des Vertrages oder die schriftliche Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen aufheben. Die Widerrufsfrist endet am 12. Abs. 4. und endet am 12. Januar 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in der seit dem 31. Dezember 2016 geltenden Version gemäß Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).
Zwei geänderte Sätze 2 gemäss Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. Juli 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in der Schweiz seit dem 11. Januar 2016 in Anwendung (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993). S. dritter Absatz eingefÃ?gt durch Nr. II des Bundesgesetzes vom 18. Juli 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in kraft seit dem 16. Januar 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).
Der Verbraucher kann seine Verpflichtungen aus dem Verbraucherkreditvertrag frühzeitig nachkommen. Infolgedessen steht ein Recht auf Zinsverzicht und eine vertretbare Reduzierung der auf das ungenutzte Kreditziel zurückzuführenden Aufwendungen zu. Das Recht des Vermieters auf Schadenersatz wird nach der in 11 Abs. 2 Buchst. g) genannten Übersicht bestimmt.
Der Darlehensgeber kann vom Vertrage zurücktreten, wenn Raten in Höhe von mind. 10 v. H. des Nettobetrages des Darlehens oder des Barauszahlungspreises ausstehen. Die Verzugszinsen dürfen den für den Verbraucherkredit oder den Leasevertrag festgelegten Satz nicht überschreiten (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b)). Der Verbraucher hat das unverzichtbare Recht, die Einwände aus dem Verbraucherkreditvertrag gegen jeden Zedentengläubiger durchzusetzen.
Der Gläubiger darf weder Wechselzahlungen, einschließlich Schuldscheindarlehen, noch Wertpapiere in Wechselform, einschließlich Schuldscheindarlehen und Schecks, entgegennehmen. Der Verbraucher kann einen entgegen Abs. 1 angenommenen Scheck oder einen Scheck vom Gläubiger wieder einfordern. Der Gläubiger ist für jeden Verlust verantwortlich, der dem Verbraucher durch die Ausstellung des Wechsels oder Schecks entsteht.
Jeder, der einen Verbraucherkreditvertrag mit einer anderen als dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen abschließt, kann gegen den Kreditgeber alle seine Rechte gegen den Auftragnehmer geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a. Es gibt eine Vereinbarung zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditgeber, nach der Darlehen an die Abnehmer dieses Kreditgebers ausschließlich durch den Kreditgeber vergeben werden.b. Der Verbraucher bekommt den Darlehen im Umfang dieser Vereinbarung.c. Der Verbraucher den Zertifikat.
Der Verbraucher hat die Rechte gegen den Anbieter vergeblich geltend gemacht.e. Der Wert der fraglichen Einzeltransaktion übersteigt CHF 500. Die Höhe des Betrages nach Abs. 1 Buchst. e kann der Bundsrat an die geänderten Verhältnisse anrechnen.
Ziel der Bonitätsprüfung ist es, eine Überschuldung des Verbrauchers durch einen Verbraucherkreditvertrag zu vermeiden. Die Kreditgeber haben eine Informationssstelle für Verbraucherkredite eingerichtet. Dieses Gremium verarbeitet die gemäß den Artikeln 25-27 gewonnenen Informationen. Die Beobachtungsstelle ist ein Bundesorgan im Sinn von Art. 3 Buchst. h des BG vom 21. Januar 2004 zum Schutz der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beobachtungsstelle unterliegt der Kompetenz des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1992 über den Schutz der Daten und unterliegt der Überwachung durch das Departement. Der Kreditgeber muss das Informationszentrum über den von ihm vergebenen Verbraucherkredit informieren. Die Beobachtungsstelle ist auch dann zu benachrichtigen, wenn ausstehende Raten von mind. 10 v. H. des Nettobetrages des Guthabens oder des Barauszahlungspreises bestehen (Art. 18 Abs. 1).
Im Falle eines Leasingvertrages berichtet der Kreditgeber an die Beobachtungsstelle: a. die Summe der Leasingverpflichtung; b. die Laufzeit des Vertrages; c. die mont. geleisteten Leasingzahlungen. Hat der Verbraucher die Möglichkeit des Kredits drei Mal in Folge ausgeübt, so ist der offene Rechnungsbetrag an die Beobachtungsstelle zu übermitteln. 1 Der Bund wird befugt, die in Abs. 1 erwähnte Meldegrenze von CHF 3’000 regelmässig durch eine Verfügung an die Wertentwicklung des Schweizer Verbraucherpreisindex anpassen.
Der Kreditgeber muss die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Abschluss des Vertrages gemäß Art. 31 überprüfen. Der Verbraucher kommt für einen Kredit in Betracht, wenn er in der Lage ist, den Verbraucherkredit zurückzuzahlen, ohne den Teil seines Ertrages in Anspruch nehmen zu müssen, der nach Art. 93 Abs. 1 des BG vom 10. 4. 18891 über Betreibung und Konkurseröffnung nicht eingezogen werden kann.
Die Bestimmung des pfändbaren Teils des Entgelts richtet sich nach den Leitlinien für die Bemessung des Mindesteinkommens des Wohnkantons des Verbrauchers. Die Bonitätsbeurteilung muss auf der Annahme beruhen, dass der Verbraucherkredit innerhalb von 36 Kalendermonaten amortisiert wird, auch wenn eine längerfristige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
Gleiches trifft auf ältere Konsumentenkredite zu, soweit diese noch nicht getilgt sind. Die Kreditwürdigkeit ist zu bestätigen, wenn der Leasinggeber in der Lage ist, die Leasingzahlungen ohne Inanspruchnahme des nicht verpfändbaren Teiles der in Art. 28 Abs. 2 und 3 genannten Erträge zu begleichen, oder wenn die dem Leasinggeber gehörenden Vermögensgegenstände die Auszahlung der Leasingzahlungen sichern.
Gewährt der Kreditgeber oder das Kartenunternehmen im Zusammenhang mit einem Kredit- oder Debitkartenkonto mit Kreditkartenoption oder einem Kontokorrentkredit auf einem laufenden Bankkonto ein Kreditlimit, so hat er zunächst die Kreditwürdigkeit des Bewerbers zügig zu überprüfen. Das Kreditlimit muss die Einkommens- und Finanzlage des Verbrauchers berücksichtigen.
Verbraucherkredite, die der Beobachtungsstelle gemeldet werden, werden berücksichtigt. 2Die in Abs. I genannte Bonitätsprüfung wird wiederholt, wenn der Kreditor oder das Kreditkarteninstitut Kenntnis davon hat, dass sich die wirtschaftliche Lage des Verbrauchers verschlimmert hat. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2015, inkrafttreten seit dem 11. Januar 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279).
Zwei Änderungen gemäss Nr. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2015, in Kraft seit dem 11. Januar 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279). Verstößt der Gläubiger schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Art. 28, 29, 30 oder 31, so geht ihm der von ihm erteilte Kreditbetrag sowie die entsprechenden Zins- und Gebührenzahlungen verloren.
Der Verbraucher kann bereits geleistete Dienstleistungen nach den Vorschriften über die unrechtmäßige Anreicherung zurückverlangen. Zwei Verstöße des Gläubigers gegen die Bestimmungen der Art. 25, 26 oder 27 Abs. I oder ein leichter Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 28, 29, 30 oder 31 führen dazu, dass er nur die Verzugszinsen und die damit verbundenen Aufwendungen einbüßt. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2015, inkrafttreten seit dem 11. Januar 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279).
Der jährliche Prozentsatz der Gebühr wird bei Abschluß des Verbraucherkreditvertrags nach der Berechnungsformel in Anlage 1 berechnet. Ermöglicht der Darlehensvertrag eine Berichtigung von Zins- oder sonstigen Belastungen, die in die Kalkulation einbezogen werden können, aber zu diesem Zeitpunkt nicht quantifizierbar sind, so geht die Kalkulation von der Annahme aus, dass der Ausgangszinssatz und die sonstigen Belastungen bis zum Ende des Darlehens konstant sind.
Der Jahreszins wird auf der Grundlage der dem Verbraucher im Sinn von Absatz 5 entstandenen Gesamtkosten des Darlehens, einschließlich des Anschaffungspreises, berechnet. Nicht berücksichtigt werden: a. die Aufwendungen, die der Verbraucher bei Verletzung einer vertraglich festgelegten Pflicht zu zahlen hat; b. die Aufwendungen, die der Verbraucher beim Kauf von Waren oder Leistungen zu übernehmen hat, gleichgültig, ob es sich um ein Bargeschäft oder ein Zahlungsverkehrsgeschäft handelt; c. die Mitgliedsbeiträge für Verbände oder Zusammenschlüsse, die aus anderen als den im Darlehensvertrag festgelegten Grunderfordernissen erwachsen.
Die Überweisungs- und Kontoführungskosten zum Zwecke der Rückzahlung des Kredits und der Verzinsung oder anderer Gebühren werden nur dann berücksichtigt, wenn der Verbraucher in diesem Gebiet keine ausreichende Wahlmöglichkeit hat und wenn sie außergewöhnlich hoch sind.
Die Versicherungs- und Wertpapierkosten werden insoweit berücksichtigt, als sie: a. den Kreditgeber zur Gewährung von Krediten verpflichten; und b. dem Kreditgeber im Falle von Tod, Behinderung, Krankheit oder Erwerbslosigkeit des Verbrauchers die Erstattung eines Betrages in Höhe oder unterhalb des Gesamtbetrags des Darlehens, einschließlich Zinsen und sonstiger Aufwendungen, garantieren sollen.
Der Verbraucher schulde dem Kreditvermittler keine Kompensation für die Vergabe eines Verbraucherkredits. Die Kosten der Kreditvermittlung des Kreditgebers sind Teil der gesamten Kosten (Art. 5 und 34 Abs. 1); sie dürfen dem Verbraucher nicht separat in Rechnung gestellt werden. Für die Verbraucherkreditwerbung gilt das Gesetz vom 21. Januar 19862 gegen den unfairen Mitbewerb.
Eingesetzt durch Nr. I des BG vom 23. Mai 2015, in kraft seit 16. Januar 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279). Ein Verbraucherkredit darf nicht aggressiv beworben werden. Eingesetzt durch Nr. I des BG vom 23. Mai 2015, in Kraft seit dem 16. Januar 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279).
Eingesetzt durch Nr. I des BG vom 23. Mai 2015, in Kraft seit dem 16. Januar 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279). Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden. Die Verbraucherkreditverträge werden vom Bundesrat abschließend geregelt. Bei der Vergabe und Vergabe von Verbraucherkrediten müssen die Kantonalen Behörden eine Genehmigungspflicht einführen.
Für die Konzessionserteilung ist der Wohnsitzkanton des Kreditgebers oder Kreditvermittlers verantwortlich. Ist der Kreditgeber oder Kreditvermittler nicht in der Schweiz ansässig, ist derjenige Staat, in dem der Kreditgeber oder Kreditvermittler beabsichtigt, die Konzession zu erteilen, verantwortlich.
Die Lizenz nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gläubiger oder der Kreditvermittler: a. dem Bankgesetz vom 7. Oktober 19341 untersteht;b. den Bestimmungen des Bankgesetzes vom 7. Dezember 19341 untersteht. Verbraucherkredite zur Förderung des Kaufs ihrer Waren oder der Nutzung ihrer Dienste. Zwei Unternehmen und juristische Personen erhalten die Genehmigung nur, wenn alle Vorstandsmitglieder über die in Abs. 1 lit. b) genannten Fähigkeiten und Fähigkeiten verfügen.
Die Einzelheiten der Bewilligungspflicht regelt der Bund in einer Verfügung nach Abs. 2. l des Bundesgesetzes vom 21. Mai 2015, in der seit dem 11. Januar 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279) gilt. Die Seriennummer eines Guthabens, die Seriennummer K‘ einer Rückzahlung oder Gebührenzahlung, der AK-Betrag des Guthabens mit der Zahl K, der A’K‘-Betrag der Rückzahlung oder Gebührenzahlung mit der Zahl K‘, das Summensymbol Ó, die Seriennummer des letzen Guthabens, die m‘-Seriennummer der letzen Rückzahlung oder Gebührenzahlung, die in Jahren oder Brüchen eines Jahres ausgedrückte tatsa echliche Zahl, das Intervall zwischen dem Datum der Gutschrift mit der Zahl I und den Daten der nachfolgenden Guthaben mit der Zahl 2 bis mis, ist,
i) den effektiven Zinssatz, der entweder in algebraischer Form oder durch allmähliche Annäherung oder durch ein Rechenprogramm berechnet werden kann, wenn die anderen Gleichungsvariablen aus dem Auftrag bekannt sind oder anderweitig.