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Gewerbliche Kreditvergabe

Eine verantwortungsbewusste Kreditvergabe erfordert Information, Beratung und Haftung. Alle gewerblichen Kredite müssen unabhängig von ihrer Rechtsform durchgeführt werden. Es handelt sich aus Sicht des Kreditgebers um ein gewerbliches Kreditgeschäft. Hinweis: Zusätzliche Informationen, z.B. bei der Kreditvergabe mit Tilgungsträgern.

SGH, 09.12.2008 – XXI ZR 513/07

Der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner ein Darlehen im Rahmen einer Teillösung zurückzahlen sollte. Der Antragsteller, eine im Bausektor tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat am Stichtag 31. Dezember 2000 mit der Gesellschaft „Firma Z.“, deren Eigentümer der frühere Mann der Antragsgegnerin war, einen Kreditvertrag über 70 000 DEM zu einem Satz von 11% abgeschlossen.

Außerdem hatten der frühere Mann der Angeklagten und der geschäftsführende Direktor der klagenden Partei auch private Geschäfte. In dem von der Angeklagten und ihrem ehemaligen Mann unterzeichneten Arbeitsvertrag war vorgesehen, dass beide für die Tilgung des Kredits haften und dass der Kläger berechtigt war, die ausstehenden monatlichen Rückzahlungen mit den fälligen Handelsrechnungen von Z. zu saldieren.

Die Angeklagte und ihr Mann ordneten eine Grundpfandrecht als Sicherheitsleistung für das Haus an, das sie zusammen besaßen. Die Antragstellerin hat am 22. Juni 2002 einen weiteren Kreditvertrag über maximal 70 000 EUR mit der Gesellschaft Z.S. und W.Z. als Kreditnehmerin abgeschlossen, der von der Beklagten und ihrem ehemaligen Mann unterzeichnet wurde.

Die Vereinbarung, mit der der vorherige Auftrag „erlöschen“ sollte, beinhaltete die gleichen Bestimmungen wie die Vereinbarung vom 29. September 2000 über die Höhe der Zinsen, der Solidarhaftung und der Aufrechnung mit Ansprüchen der Fa. Z. Auch in diesem Zusammenhang haben die Beklagte und ihr damaliger Mann als Kaution eine Grundpfandrecht auf ihr Hausvermögen gewährt.

Mit ihrer Klageschrift fordert die Antragstellerin einen Teilsummenbetrag von rund 100.000 Euro zuzüglich Verzugszinsen aus dem Betrag des noch ausstehenden Darlehens. Das von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichte Rechtsmittel war erfolglos. Der Kläger setzt mit der vom Oberlandesgericht zugesagten Beschwerde seine Forderung fort. I: Das Oberlandesgericht hat im Kern die Gründe für seine Wahl erläutert:

Dem Antragsteller steht kein Anrecht auf eine Forderung gegen den Antragsgegner aus dem Kreditvertrag vom 31. Dezember 2002 zu, der der einzige relevante Kreditvertrag ist. Es könnte offen gelassen werden, ob – wie vom LG übernommen – die darin enthaltenen Mithaftungsvereinbarungen der Angeklagten nach § 138 Abs. 1 BGB unmoralisch sind. In jedem Fall war die gemeinsame Haftungserklärung des Antragsgegners wegen des Fehlens von Pflichtinformationen nach 494 Abs. 1, 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß ungültig, da die Ausleihkosten und der ursprüngliche Jahreszinssatz nicht im Auftrag festgelegt wurden.

Der Antragsteller ist ein Unternehmer im Sinn von § 491 Abs. 1 BGB. Zu diesem Zweck war es notwendig, die Kreditvergabe auf den kaufmännischen oder professionellen Sektor zu beziehen, bei dem im Hinblick auf das Verbraucherschutzkonzept der §§ 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGBl.) die folgenden Bestimmungen anwendbar waren Bürgerlichen Gesetzbuches war auch eine Erst- oder Gelegenheitsgeschäft mit Krediten ausreichen. Der Antragsteller gewährte dem ehemaligen Mann der Antragsgegnerin das Kreditgeschäft in Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeiten, für das bereits eine Vermutungswirkung nach den §§ 343 und 344 HGB besteht.

Das freundschaftliche Verhaeltnis zwischen ihrer Geschaeftsfuehrerin und dem Mann der Angeklagten war angesichts der Tatsache, dass das Kreditgewaehrung durch die klagende Partei und nicht durch ihre Geschaeftsfuehrerin persoenlich erfolgte, und angesichts der Vergleichsvereinbarung mit gewaehrleistenden Handelsanspruechen des Ehemanns der Angeklagten und der geplanten Zahlung auf sein Geschaeftskonto nicht von entscheidender Bedeutsamkeit.

Der Antragsgegner ist ein Verbraucher, unabhängig davon, ob er in den Vereinbarung vom 22. März 2002 als Kreditnehmer oder nur als Mitverpflichteter aufgenommen wurde, da das Verbrauchererkreditgesetz und die im Grunde identischen §§ 491 ff. des Verbraucherkreditgesetzes nicht anwendbar sind. Der Antragsteller hat nicht bewiesen, dass die Kredite auch nur zum Teil an den Antragsgegner gezahlt wurden.

Hinsichtlich der im Rahmen des ersten Darlehensvertrages gezahlten Summen hat der Antragsteller bereits keinen konkreten Nachweis dafür erbracht, dass diese Summen an den Antragsgegner gezahlt worden sind. In Bezug auf die in Erfuellung des Vertrages vom 31. Dezember 2002 ausgegebenen Schecks hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass sie auf die Buchhaltung des Antragsgegners eingelastet wurden oder dass der Antragsgegner ansonsten über diese Summen hätte verführen können.

Im Gegenteil, sie wurden auf den Geschäftsbüchern des ehemaligen Ehemanns der Angeklagten verbucht, für die die Angeklagte keine Verfügungsmacht hatte. In der Darlehensvereinbarung vom Leihvertrag vom 21. 05. 2002 erklärt die Übernahme der Mithaftung durch den Antragsgegner ist mangels Informationspflicht nach den §§ 492 und 494 BGB hinfällig. Der Berufungsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, dass im Falle einer Streitigkeit die Vorschriften über Verbraucherkredite gelten.

Der Kläger ist, wie das Beschwerdegericht zu Recht festgestellt hat, ein Darlehensgeber im Sinn von § 491 Abs. 1 BGB. Die V. nach 14 BGB muss auch ein Unternehmen sein, dessen unternehmerisches Handeln – wie im Falle des Klägers – sich nicht auf die Kreditvergabe erstreckt. Es ist nur erforderlich, dass er bei Vertragsabschluss in Wahrnehmung seiner kaufmännischen oder selbständigen Erwerbstätigkeit tätig wird.

Bereits eine gelegentliche Kreditgewährung der Geschäftstätigkeit ist hinreichend (Erman/ Saenger, BGB II. Erml. 491 Abs. 14 f.; MünchKomm-BGB/ Schürnbrand, S. 1). Allerdings wird von Zeit zu Zeit verlangt, dass auf der Seite des Kreditgebers ein professionell und wirtschaftlich aktiver Kreditgeber tätig werden muss, denn nur dieser weiß, die Verbraucherschutzvorschriften richtig anwenden zu können (so zu 1 VerbrKrG: Vormann, Verbraucherdarlehensgesetz 1 Nr. 13 und Olympiaschutzgesetz Düsseldorf WM 1995, 1142, 1143)[OLG Düsseldorf 10.02. 1995 – 17 U 191/94].

Dementsprechend ist es nur notwendig, dass das Darlehen im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt wird (BT-Drucks. 11/5462, S. 17). Der in 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehene Ausnahmen für Arbeitgeberkredite zeigt eher, dass der Gesetzentwurf die Kreditvergabe an gewerblich und gewerblich taetige Darlehensgeber nicht einschraenken wollte, da er offensichtlich davon ausging, dass die Kreditvergabe „in Ausuebung“ der gewerbsmaessigen oder berufsstaendigen Taetigkeit des betreffendengebers auch diesbezueglich durchfuehrt werde (Senat, BGHZ 155, 240, 246[BGH 24]).

Nach der offiziellen Rechtfertigung (BT-Drucks. 1/5462, S. 17) soll das Begrenzungskriterium der kaufmännischen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nur dazu dienen, „ausschließlich private“ Transaktionen vom Geltungsbereich des Rechts des Kreditgebers auszunehmen ( „Senat, BGHZ 155, 240, 246)[BGH 24.06. 2003 – ZR 100/02 XI]. Andererseits sollten alle „gewerblichen“ Darlehen ohne Ausnahme gedeckt werden (Staudinger/Kessal-Wulf iaO §10).

Das heißt, dass Krediten nicht in den Geltungsbereich der Regeln für Verbraucherkredite fallen, nur wenn sie ausschliesslich datenschutzrechtlich relevant sind. Letzteres wird jedoch immer dann aufgegeben, wenn der eingeräumte Darlehensbetrag in irgendeiner Weise mit der geschäftlichen oder geschäftlichen Aktivität des Darlehensgebers zusammenhängt (v. Wesphalen in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO Rdn. 3).

Im Hinblick auf den breiten Schutzziel der Verbraucherkreditverordnung kann es im Gegensatz zu isolierten Äußerungen in der Fachliteratur und Judikatur (Vortmann, OLG Düsseldorf, ibid. loc. cit.; siehe auch Wagen-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucheraufklärungsgesetz auf der Grundlage von 1 Abs. 16) nicht darauf ankommen, dass die gewerbliche Tätigkeit dauerhaft, zeitweilig oder sogar erstmals den Verbraucherkredit gewährt.

Der Gesetzgeber ist mit der allgemeinen Bezugnahme auf das berufliche Tätigkeitsfeld zufrieden, ohne eine bestimmte Regelmäßigkeit vorzuschreiben oder zwischen Erst- und Wiederholungskrediten zu unterscheiden, vorausgesetzt, es handele sich nur – wie im vorliegenden Fall – um ein gegen Entgelt gewährtes Kreditgeschäft (Erman/Saenger loc.cit.

Der in der Überarbeitung geäußerte Standpunkt (sowie OLG Düsseldorf, Vortmann, jeweils aO), dass nur ein an der Kreditvergabe regelmässig beteiligter unternehmerischer Akteur die gestiegenen Ansprüche des Verbraucherkreditvertragsrechts hinreichend berücksichtigen kann, lässt außer Acht, dass auf der Grundlage des Schutzzweckes der Verbraucherkreditstandards das Schutzbedürfnis des Darlehensgebers keine Rolle spielt; ausschlaggebend ist eher das Schutzbedürfnis des Anleihennehmers.

Jeder, der im Rahmen seines Berufes ein Darlehen gewährt, muss die Bedingungen der §§ 491 ff. HGB erfüllen. Bürgerlichen Gesetzbuches; seine mangelnde Erfahrung als Darlehensgeber kann ihn nicht von den im Verbraucherschutz standardisierten rechtlichen Vorgaben entbinden (Staudinger/Kessal-Wulf loc.cit. Abs. 10). Insofern ist auch die Bezugnahme auf die Berufung auf das Beschluss des Anerkennenden Senates vom 13. September 2001 über die Anwendung von 1 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 VerbrKrG auf eine BGB-Gesellschaft (BGHZ 149, 80 ff.) in diesem Sinne falsch.

Es geht um die hier nicht in Rede stehende Fragestellung, wann auf der Kreditnehmerseite eine Geschäftstätigkeit unter Ausschluss der Geltung des Konsumentenkreditgesetzes liegt. 16 ) In jedem Fall müssen im Falle von einmaligen oder gelegentlichen Krediten Kredite aus dem Geltungsbereich der Verbraucherkreditregeln ausgeschlossen werden, die zwar mit einer kommerziellen Aktivität des Gläubigers verbunden sind, aber aufgrund ihrer Begründung als nicht gewerblicher Art angesehen werden können, der erklärte Wille des Parlaments, nur „ausschließlich private“ Transaktionen des Gläubigers von den Verbraucherkreditregeln auszuschließen, widersprechen (BT-Drucks. 11/5462, S. 17).

Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, dass, wenn die Verbraucherkreditregelungen auch auf Einmal- oder Gelegenheitsdarlehen anwendbar wären, für den Konsumenten günstige Zahlungsmöglichkeiten – wie z.B. Lohnabgrenzungen – aufgrund ihrer Vielschichtigkeit weitestgehend auszuschließen wären (Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt ibid.), kein anderes Resultat begründen kann. Der Berufungsgerichtshof hat diese Prinzipien angewendet und ist auf ihrer Basis ohne Rechtsirrtum zu dem Schluss gekommen, dass die Antragstellerin ein Kreditgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB ist.

Im Falle von Händlern wie der klagenden Gesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist die Annahme, dass der Darlehensvertrag in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Kreditgebers steht, in jedem Fall nach §§ 343, 344 HGB umstritten (siehe MünchKommBGB/Schürnbrand àaO Rdn 18; Alsoergel/HäuseraO Rdn 6; Staudinger/Kessal-Wulf àaO Rdn 9; v. Westpht. in v.

Der Berufungsgerichtshof widerlegte diese Annahme nicht durch das befreundete Verhaeltnis zwischen dem Geschaeftsfuehrer des Antragstellers und dem Ehemann des Antragsgegners im Hinblick auf die Gewaehrung des Kredits durch den Antragsteller, nicht aber seinen Geschaeftsfuehrer im eigenen Nahmen, die geplante Uebergabe des Valutatages auf ein Geschaeftskonto und die Anrechnung auf Geschaeftsforderungen des Ehemanns des Antragsgegners.

Inwieweit sich die Kreditgewährung auf die Geschäftstätigkeit des Klägers bezog, ist eine Angelegenheit der Beurteilung des materiellen Einzelfalls, die in die Zuständigkeit des jeweiligen Richters fällt und daher nur eingeschränkt vor dem Berufungsgericht geprüft werden kann (vgl. BGH, Entscheidung vom 21. 06. 2005 – II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704; des Senatsurteils vom 28. 12. 2007 – XXI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294, Ziff. 20).

Der Berufungsgerichtshof hat solche Irrtümer nicht begangen. Der von ihm geäußerte Sachverstand ist nicht nur ohne weiteres zu rechtfertigen, sondern auch angesichts der sowohl vom LG als auch vom Oberlandesgericht gehörten Äußerungen des ehemaligen Ehemanns des Angeklagten offensichtlich und aussagekräftig. Die Berufungsinstanz ging zu Recht davon aus – nicht widersprochen durch die Berufung -, dass die Antragsgegnerin ein Verbraucher im Sinne von 491 Abs. 1 BGB war, unabhängig davon, ob sie als Kreditnehmerin oder nur als Mitverantwortliche in den Arbeitsvertrag miteinbezogen war.

Danach ist dieser Forderungszugang – auch im Hinblick auf die Formdurchführbarkeit (BGHZ 155, 240, 243 f.)[BGH 24.06. 2003 – II ZR 100/02] – mit einem Forderungsvertrag gleichzusetzen, wenn der zugrundeliegende Vereinbarung ein Forderungsvertrag ist, wie hier. Die Berufungsentscheidung hat sich auch insoweit als richtig erwiesen, als das Rechtsmittelgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass der Leihvertrag gemäß 494 Abs. 1 BGB mangels zwingender Angaben im Sinne des 492 BGB ungültig ist.

Die Tatsache, dass im Auftrag nicht sowohl die nach 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 4 BGB anzusetzenden Aufwendungen für die Bildung der Grundgebühr als auch der nach 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5 BGB anzusetzende Jahreszins festgelegt sind und dass dies in der Regel zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 494 Abs. 1 BGB führt, leugnet auch die Änderung nicht.

Sie widerspricht jedoch der Tatsache, dass das Oberlandesgericht die Bedingungen für eine Behebung im Sinne des 494 Abs. 2 S. 1 BGB bei Erhalt des Kredits nicht als erfüllt angesehen hat. Ein Antrag der heilenden Bestimmung auf den erfolglosen Schuldeneinzug gemäß ihrem Sicherungszweck setzt voraus, dass die Darlehensmittel an die Mitverantwortlichen ausbezahlt werden, die nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichtes, die das Berufungsgericht nicht nachweisen kann, im Falle einer Streitigkeit fehlen.

Er beschwert sich jedoch, dass das Appellationsgericht, das diesbezüglich keine Erkenntnisse gemacht hat, zu Recht festgestellt hat, dass der Angeklagte nur als Mitverantwortlicher in den Auftrag aufgenommen wurde. Aus der Auslegung des zu erteilenden Vertrages geht hervor, dass die Angeklagte zu einer echten Miteigentümerin geworden ist, so dass eine Kreditauszahlung an ihren ehemaligen Mann auch zur Behebung des formalen Vertrages mit ihr führt.

Es ist jedoch wahr, dass das Beschwerdegericht in der Streitfrage nach dem Verbraucherstatus des Antragsgegners nachdrücklich offen ließ, ob der Antragsgegner in den Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2002 als Darlehensnehmer oder nur als Mitverpflichteter aufgenommen wurde. Die Berufungsinstanz verfuhr dann jedoch im Rahmen der Heilungsfrage auf der Grundlage einer einfachen gemeinsamen Haftungserklärung des Antragsgegners, ohne dafür jedoch weitere Gründe anzugeben.

Die Frage, ob der Antragsgegner ein echter Mitverpflichteter oder nur eine mitverantwortliche Vertragspartei vom 23. 5. 2002 geworden ist, ist durch Vertragsinterpretation nach den 133 und 157 BGB zu klären; in diesem Fall ist der tatsächliche Wille der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss entscheidend (Senatsbeschluss vom 24. 1. 2005 – Jänner 2005 – Hrsg. Zr. 325/03, WM 2005, 418, 419).

Ob das Oberlandesgericht eine solche Interpretation gemacht hat und nur keine weiteren Gründe dafür angegeben hat, oder ob das Beschwerdeurteil übersah, dass eine Interpretation der Vertragsaussagen im Rahmen der Heilungsfrage notwendig gewesen wäre, bleibt abzuwarten. Die Interpretation durch den anerkennenden Bundesrat, die dieser selbst treffen kann, da weitere konkrete Erkenntnisse nicht zu vermuten sind (z.B. BGH 124, 39, 45)[BGH 03.11. 1993 – VIII SR 106/93 ], zeigt angesichts der konkreten Erkenntnisse des Berufungsgerichts in einem anderen Kontext keine Rechtsirrtümer, dass der Antragsgegner nur mitverantwortlich war.

Laut der ständigen Gesetzgebung des Bundesgerichtshofes ist ein wirklicher Mitbürger nur jemand, der ein tatsächliches und/oder privates Mitinteresse an der Aufnahme eines Darlehens hat und als im Grunde genommen ebenbürtiger Teilhaber berechtigt ist, über die Ausschüttung und Nutzung des Darlehenserlöses mitzubestimmen (BGHZ 146, 37, 41[BGH 14]. Dies war bei der Angeklagten nach der Beweisaufnahme und der Entscheidung des Berufungsgerichts in einem anderen Sachverhalt nicht der Fall).

Zugegebenermaßen deutet der Text des Darlehensvertrages vom 31. Dezember 2002 darauf hin, dass der Antragsgegner ein echter Gemeinschaftskreditnehmer ist, da er im Gegensatz zum vorherigen Abkommen vom 31. Dezember 2000 auf der Kreditnehmerseite unter Namensnennung gelistet ist und sich der Kreditvertrag auf mehrere Kreditnehmer bezieht. In dem Scheck vom 19. Juni 2002 wird die Angeklagte ebenso wie ihr ehemaliger Mann als Empfänger identifiziert.

Dies ist hier nach den rechtlich fehlerfreien Erkenntnissen des Oberlandesgerichts in einem anderen Kontext der so genannte Fehler. Die V. mit den 314, 525 ZPO für den Bundesrat verbindliche Entscheidung des Oberlandesgerichts im unbestrittenen Teil des Sachverhalts war der alleinige Eigentümer der Z. der ehemalige Mann des Angeklagten. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Kredite als Geschäftskredite erfasst oder den Betriebskonten des Ehemanns des Beklagten angerechnet wurden, für die der Angeklagte keine Verfügungsmacht hatte.

Es gibt keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der Antragsgegner dennoch ein Mitspracherecht bei der Ausgabe und Nutzung der Darlehenserlöse als gleichberechtigter Vertragspartner erhalten hat und dass er von einem solchen Recht ganz oder zum Teil Gebrauch gemacht hat. Die Tatsache, dass das Kredit durch eine Grundgebühr auf das zu je einem Drittel von beiden Ehepartnern gehaltene Haus abgesichert war, deutet nicht darauf hin, dass der Angeklagte ein echter Mitkreditnehmer ist.

Im Hinblick auf die Ergebnisse des Oberlandesgerichts im Rahmen der rechtsirrtümlich ausgerichteten Kreditaufnahme stellt sich die Vermutung, dass der Antragsgegner nur als Mitverantwortlicher in den Kreditvertrag aufgenommen wurde, in jedem Fall als frei von Fehlern heraus. III. Die Beschwerde des Antragstellers war dann abzulehnen.

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