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Förderung Selbstständigkeit Arbeitsamt

Die Agentur für Arbeit klärt mit Ihnen individuell jede zusätzliche Beschäftigung ab. Das will das Arbeitsamt mit der Starthilfe erreichen. Auch hier liegt die weitere Förderung im Ermessen der Agentur für Arbeit. Start-ups können sich in Gesprächen mit Beratern der Agentur für Arbeit über alle Themen rund um das Thema Unabhängigkeit informieren. Was für Zuschüsse bietet das Arbeitsamt?

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Zur Zeit bin ich noch Mitarbeiter einer Hausbank und beabsichtige, mich möglicherweise als Gebietsleiter bei einem Kreditunternehmen selbstständig zu machen – § 84 HGB. Wie kann ich das Starthilfesystem für sechs Monaten einrichten? Die Gründungsförderung ist eine Zuwendung nach 93 SGB III und wird Gründern zur Verfuegung gestellt, die mit der gefoerderten Vollzeitselbständigkeit ihre Erwerbslosigkeit aufgeben.

Jede Aktivität, die 15 oder mehr Wochenstunden dauert, gilt als Vollzeitbeschäftigung. Die entsprechende Bewerbung muss vor dem Start der Vollzeitbeschäftigung bei Ihrer Arbeitsagentur eingereicht werden. Gemäß 93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuß gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer: „1. bis zum Eintritt der selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Leistungsanspruch hat, dessen Laufzeit zu Beginn in der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei 150 Tagen liegt und sich nicht allein auf 147 Abs. 2, Abs. 2, SGB III. gründet, seine Kenntnis und Befähigung zur Selbstständigkeit.

Um die Lebensfähigkeit einer Unternehmensgründung nachzuweisen, muss der Beschäftigungsagentur eine Erklärung einer zuständigen Behörde vorgelegt werden.“ Inwieweit in Abstimmung mit der Arbeitsvermittlung z.B. auch ein Steuerexperte für die Auswertung herangezogen werden kann, ist vorher mit der Arbeitsvermittlung zu abklären. In einer ersten Stufe umfasst die Förderung sechs Kalendermonate, in denen Sie einen Subventionsbetrag in der Größenordnung des letzten erhaltenen Arbeitslosengelds plus einen Pauschalbetrag von 300 aufbringen.

Im Falle einer intensiven Unternehmenstätigkeit und einer hauptamtlichen Unternehmertätigkeit kann ein weiterer Zuschuss in der Größenordnung von pauschal 300 EUR für weitere neun Kalendermonate genehmigt werden.

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Also werde ich zur Zeit als Arbeitsloser betrachtet. Die Arbeitslosenunterstützung wird in wenigen Schwangerschaftswochen auslaufen. Ich werde kein ALG II bekommen, weil mein Mann der Hauptverdiener ist. Jetzt möchte ich einen Wunschtraum wahr werden lassen und nur ein kleines Unternehmen ohne eine neue feste Stelle errichten. Hier möchte ich sowohl für eine Kinderveranstaltungsagentur als auch für meine Leistungen wie Kinder-Make-up, Event-Betreuung, Veranstaltungsplanung mitwirken.

Erfahrungsgemäß ist mir klar, dass dieses kleine Unternehmen im ersten Jahr 17.500 EUR und im folgenden Jahr 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Meine Fragen: Genügt es, einen Gewerbenachweis zu erwerben, um diese Unternehmensidee als Kleinbetrieb zu realisieren? Wie kann ich die Starthilfe von 300 Euro/Monat vom Arbeitsamt für das erste Jahr des Kleinbetriebs erhalten?

Wenn man eine kommerzielle Aktivität ausübt, muss diese bei der Gewerbeaufsichtsbehörde registriert werden, ungeachtet des Umfangs der Aktivität. Wenn Sie Ihr Kleinunternehmen anmelden, werden das Steueramt, die Berufshaftpflichtversicherung, das Landesstatistische Amt, die Industrie- und Gewerbekammer oder die Industrie- und Gewerbekammer mit der Gewerbenachricht über die Geschäftspraxis unterrichten. Allerdings kann die Selbstbeteiligung bei der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung hilfreich sein, um sich gegen die Auswirkungen von Berufsunfällen und -krankheiten zu absichern.

Natürlich sollten Sie auch Ihre Krankenversicherung über die Übernahme der Selbständigkeit unterrichten. Die Unterstützung mit dem Starthilfe ist über die Arbeitsvermittlung möglich, wenn gewisse Bedingungen gegeben sind. Darüber hinaus ist die Gründungsförderung eine Ermessenszahlung, so dass die lokale Arbeitsvermittlung über die Förderung beschließt. Im Folgenden gebe ich Ihnen die Rechtsgrundlage für die Starthilfe und weitere Auskünfte.

Die Gründungsförderung ist eine Zuwendung nach 93 SGB III und wird Gründern zur Verfuegung gestellt, die mit der bezuschussten Vollzeit-Eigenbeschaeftigung ihre Erwerbslosigkeit beendet haben. Jede Aktivität, die 15 oder mehr Wochenstunden dauert, gilt als Vollzeitbeschäftigung. Vor Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung muss der entsprechende Gesuch bei Ihrer Arbeitsagentur eingereicht werden.

Gemäß 93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuß gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer: „bis zum Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Leistungsanspruch hat, dessen Laufzeit bei Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch 150 Tage und nicht allein auf 147 Abs. 3, seine Kenntnis und Befähigung zur Ausübung als Selbständiger aufbaut.

Um die Lebensfähigkeit einer Unternehmensgründung nachzuweisen, ist der Bundesagentur für Arbeit das Gutachten einer zuständigen Instanz zu unterbreiten. „Als zuständige Organe werden die Industrie- und Gewerbekammern, Fachkammern, Berufskammern, Wirtschaftsverbände und Kreditanstalten genannt. Inwieweit in Abstimmung mit der Arbeitsvermittlung z.B. auch ein Steuerexperte für die Auswertung herangezogen werden kann, ist vorab mit der Arbeitsvermittlung zu abklären.

In einer ersten Stufe umfasst die Förderung sechs Kalendermonate, in denen Sie einen Subventionsbetrag in der Größenordnung des letzten erhaltenen Arbeitslosengelds plus einen Pauschalbetrag von 300 aufbringen. Im Falle einer intensiven Unternehmenstätigkeit und einer hauptamtlichen Unternehmertätigkeit kann ein weiterer Fördermittel in der Größenordnung von 300 EUR für weitere neun Kalendermonate genehmigt werden.

Die entsprechende Bewerbung muss bei Ihrer Arbeitsvermittlung eingereicht werden. Weiterführende Angaben zur Starthilfe finden Sie auf den Internetseiten der Arbeitsvermittlung, z.B. in der jeweils gültigen Betriebsanleitung unter www.arbeitsagentur.de (www).

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