Wenn Sie Ihre Steuernummer für die Fahrzeugfinanzierung nicht angeben können, werden wir Ihnen in Zukunft eine Full-Service-Lösung anbieten.
Kfz-Finanzierung
Da ist die veraltete Box zerbrochen….. Sie haben es satt, immer wieder in das neue Flugzeug zu investieren…. tatsächlich macht die Instandsetzung nicht mehr viel Spaß, aber das Preis-Leistungs-Verhältnis für ein Neugerät ist auch nicht wirklich vorhanden! Häufig ist ein neuerer Wagen viel billiger als ein alter MX Wagen, da die Instandhaltungskosten im Laufe des Jahres geringer sind.
Also warum eine uralte Box mitfahren und noch mehr zahlen als für ein frisches Fahrrad? Mit uns können Sie ein benutztes (oder natürlich ein neues) MX-Fahrrad OHNE ZAHLUNG ausgeben! Ein Beispiel – Sie erhalten von uns eine Gebraucht YZ 250 F 2017 zum Gesamtpreis von 4750 EUR und zahlen dies sehr einfach bei 3 Jahren Laufzeit mit monatlichen Teilzahlungen von 142,36 EUR.
Selbstverständlich sind auch verkürzte Fristen oder günstigere Tarife möglich (in diesem Falle ab 67 EUR pro Monat!!!!!). Finanzierung MX-Bike ohne Vorkasse!
Sobald Sie einen Twitter sehen, der Ihnen zusagt, klicken Sie auf das Symbol und zeigen Sie dem Autor, dass Ihnen der Twitter zusagt.
Sobald Sie einen Twitter sehen, der Ihnen zusagt, klicken Sie auf das Herzen und zeigen Sie dem Autor, dass Ihnen der Twitter zusagt. Am schnellsten können Sie den Twitter eines anderen mit Ihren Anhängern austauschen, indem Sie ihn erneut twittern. Tippen Sie auf das Icon, um es umgehend zu korrigieren. Gib deine Meinung über einen Twitter auf. Die Antworten sind vielfältig.
Folgen Sie weiteren Konten, um sofortige Aktualisierungen zu den für Sie wichtigen Inhalten zu erhalten. Sehen Sie die aktuellsten Gespräche zu jedem beliebigen Themenbereich direkt.
Kfz-Finanzierung und Lagerbestandsquote – Verlust von Kreditansprüchen
Der Antragsteller wird aufgefordert, die Kosten zu tragen. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hoehe von 1.500,00 ? abwenden, die auch durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen kann. D a t b e s t a d: Die Parteien bestreiten die verbleibenden Ansprüche des Antragstellers auf ein Darlehen aus der Autofinanzierung.
Die Beklagte agiert als unabhängiger Fliesenlegermeister. X hatte im Vorfeld des Vertragsabschlusses mit den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Werbemitteln für Kreditfinanzierungen unter dem Namen FS durch die Klägerin geworben. Zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages beantragte die Beklagte beim Antragsteller ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises des Fahrzeugs.
In dem zu diesem Zweck auf einem vom Kläger in den Räumlichkeiten von MS bereitgestellten Formular erstellten Darlehensvertrag war unter anderem ein „Lagerzins“ von 14.183,00 DEM vorgesehen, der am 20. Februar 2001 – am Ende der festen Finanzierungslaufzeit – fällig werden sollte. Gleichzeitig unterzeichnete die Beklagte eine „Zusatzvereinbarung“ über den Rückkauf eines Fahrzeugs auf einem anderen, ebenfalls vom Kläger bereitgestellten Formular.
Diese „Zusatzvereinbarung“ legt unter anderem fest: Die Finanzierung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises erfolgt auf Wunsch des Kunden gesondert. Mit dem Ausgleich aller Forderungen der BayernLB geht die Forderung des Kunden – gegen die BayernLB – aus der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf den Händler über. Hiermit überträgt der Kundin /Kunde sein Anwartschaftsrecht auf Rückgabe des Fahrzeugs an die Bayern.
Für die weiteren Einzelheiten des Zusatzvertrages wird auf die Fotokopie S. 8 d. verwiesen. Die Beklagte hat sich im Herbsten 2000 zunächst mit der Gesellschaft in Verbindung gesetzt, um „detailliertere Vereinbarungen“ über die Rückgabe des Fahrzeugs zum Zwecke der endgültigen Abwicklung des Darlehensvertrags zu treffen. Nachdem er von dort aus darüber informiert worden war, dass A nicht mehr „kompetent“ sei, weil es kein autorisierter F-Händler mehr sei, wandte er sich per Fax vom 27. Oktober 2000 an den Antragsteller, teilte ihm die Position von Ms mit und fragte, was er jetzt tun solle.
Mit Schreiben vom 29.11.2000 antwortete die Klägerin. In dem Schreiben wird unter anderem Folgendes erwähnt Die Zusatzvereinbarung hat er mit Ihnen unterzeichnet und Sie sind daher verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Frist zurückzunehmen. Am 21.12. 2000 hat der Kläger dem Beklagten erneut unter dem Betreff: „Beendigung Ihrer F-Finanzierung“ geschrieben. Im Brief steht unter anderem:
Die Beklagte besuchte am 20. Januar 2001 das Unternehmen B. Er hat dort einen Vertrag über Ihren Kauf eines Gebrauchtwagens zum Kaufpreis von Fr. 183,00 für den vom Antragsteller finanzierten Wagen Alfa Romeo 146 abgeschlossen und das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel übergeben. Der Kläger behauptet, dass er die „Aktienrate“ aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht mit ihm beglichen habe.
Die Angeklagte soll den Angeklagten bitten können, diesen Kurs auf dieser Grundlage zu zahlen. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass alle Vereinbarungen über den Rückkauf und die Rückgabe des Fahrzeugs nur die Beziehung zwischen dem Beklagten und B betrafen, dass sie selbst nicht rechtlich in diese Beziehung verwickelt war und dass sie in dieser Hinsicht an nichts gebunden war. Die Klägerin macht geltend, dass es nicht auf Kosten des Klägers geht, von der Anordnung dieses Treuhänders abzuweichen, denn mit dem Absenden des Schreibens war es nur die Absicht der Beklagten, das Fahrzeug vorher zu verkaufen.
Sie beantragt, dass das Gericht den Beklagten anweist, ihm seit dem 21. Februar 2001 einen Betrag von 15 183,00 DEM zuzüglich Zinsen in Hoehe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Beklagte beantragt, dass das Gericht die Klageschrift zurückweist. Die Beklagte macht geltend, dass der Antragsteller auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Werbung und seines Verhaltens bei der Vertragserfüllung die Rückgabe des Fahrzeugs an P als Erfüllung der übrigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag betrachten muss.
Außerdem behauptet er, dass HM entgegen den Behauptungen des Anmelders den Verkaufserlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs an den Anmelder abgetreten habe. Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrag hat der Kläger keine Rückzahlungsansprüche mehr gegen den Beklagten. Spätestens mit der Übersendung des Fahrzeugschein an S am 31. Januar 2001 gingen diese Ansprüche – ohne die Fragestellung, ob der Kläger tatsächlich Dienstleistungen zur Zahlung des zu zahlenden strittigen Bestandskurses erbracht hat oder nicht – verloren.
Der Anmelder kann sich nicht darauf berufen, dass es rechtlich nichts mit der „Zusatzvereinbarung“ zu tun hat, in der die Möglichkeit einer Kompensation des Lagerbestands durch Rückgabe des Fahrzeugs vereinbart wurde. Im Gegenteil, es erscheint nicht unbedeutend, dass der Kläger von Anfang an auch im Hinblick auf die Zusatzvereinbarung Vertragspartner des Beklagten geworden ist.
Alle für den Abschluss des Kreditvertrages und der Zusatzvereinbarung verwendeten Formulare stammen von ihr und können daher als ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet werden. Die Werbung und die erkennbare Herkunft der verwendeten Formulare erweckten auf den ersten Blick den klaren Eindruck, dass sie, die Klägerin, bereit war, ein Darlehen in der Art und Weise zu gewähren, dass die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs darauf abzielte, den Kreditnehmer von den übrigen Verbindlichkeiten gegenüber ihr zu befreien.
So konnte die Bestimmung einer anderen Vertragspartei als der Klägerin im „Zusatzvertrag“ eine überraschende Wirkung im Sinn von § 3 AGBG entfalten, die zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung führen würde. Wenigstens erscheint es zweifelhaft, ob Wortlaut und Gestaltung der „Zusatzvereinbarung“ so eindeutig und unmissverständlich sind, dass die Möglichkeit der Rückgabe nicht bestehen und direkt gegenüber dem Kläger wirksam sein sollte, dass der Beklagte dies erkennen und daher im Sinn des § 3 AGBG erwarten musste.
In jedem Fall hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 an den Beklagten und der anschließenden Übermittlung des Fahrzeugschein an X B ermächtigt, das Fahrzeug als Erfüllung des Vertrages durch den Beklagten zurückzukaufen. Durch die Verpfändung dieses Sicherungseigentums durch Herausgabe des Kfz-Kennzeichens zum Zwecke des Weiterverkaufs des Fahrzeugs durch einen Dritten – der gemäß Abschnitt II des Darlehensvertrags Eigentümer des Fahrzeugs war und dem Beklagten nur ein Nutzungsrecht eingeräumt hatte – wurde stillschweigend anerkannt, dass gemäß dem Sicherungsvertrag „alle Forderungen der Hausbank gegen den Kreditnehmer bezahlt wurden“.
Andererseits kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, dass er den Fahrzeugschein nur im Rahmen eines „Treuhandauftrags“ übermittelt hat. Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte einem solchen Escrow-Auftrag in keiner Weise zugestimmt hat, sondern sich im Gegenteil gemäß der vom Antragsteller selbst in Ziffer 5 des „Supplementary Agreement“ formulierten Klausel darauf stützen konnte, dass das Recht auf Eigentumsübertragung des Fahrzeugs auf den Händler erst dann auf die Hausbank übertragen würde, wenn alle Ansprüche der Hausbank beglichen und damit natürlich auch nicht vom Antragsteller erfüllt wären.
Darüber hinaus hatte die Klägerin nach Beendigung ihrer bisherigen längeren Geschäftsbeziehung mit B Monate zuvor keinen hinreichenden Anlass, ein so hohes Maß an Vertrauen in B oder in einen Nachfolger, der gerade eine Anstellung in ihren Geschäftsräumen aufgenommen hatte, zu setzen, dass die Übergabe der Kfz-Zulassungsbescheinigung für ein Auto mit erheblichem Restwert ohne jegliche Sicherheit auf der Grundlage eines rein privaten „Treuhandauftrags“ gerechtfertigt gewesen wäre.
Schließlich und vor allem hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2001 nicht nur eine Treuhandverfügung erlassen oder einen anderen Vorbehalt gemacht, der sich auf Forderungen ausgewirkt hätte, die erst in der Zukunft fällig werden würden. Der fragliche Pauschalsatz war erst am 20. Februar 2001 fällig und somit nicht durch den Vorbehalt im Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2001 gedeckt, dass alle Lastschriften bis einschließlich 20. Januar 2001 ordnungsgemäß eingelöst worden sein müssen.
Seine Erklärung konnte daher nur innerhalb des jeweiligen objektiven Empfängerhorizonts so ausgelegt werden, dass er seine Rechte an dem Fahrzeug ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Zahlung des Bestandskurses aufgab. Der Antragsteller muss in der Lage sein, den Inhalt dieser Erklärung zu pflegen. Hier kann festgestellt werden, ob der Kläger tatsächlich Zahlungen von der Firma S erhalten hat, die mit der fraglichen Forderung verrechnet werden müssten.
Der Antragsteller wird aufgefordert, die Kosten zu tragen. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hoehe von 1.500,00 ? abwenden, die auch durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen kann. Die Parteien bestreiten die verbleibenden Darlehensforderungen des Antragstellers aus der Autofinanzierung.
Die Beklagte agiert als unabhängiger Fliesenlegermeister. X hatte im Vorfeld des Vertragsabschlusses mit den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Werbemitteln für Kreditfinanzierungen unter dem Namen FS durch die Klägerin geworben. Zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages beantragte die Beklagte beim Antragsteller ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises des Fahrzeugs.
In dem zu diesem Zweck auf einem vom Kläger in den Räumlichkeiten von MS bereitgestellten Formular erstellten Darlehensvertrag war unter anderem ein „Lagerzins“ von 14.183,00 DEM vorgesehen, der am 20. Februar 2001 – am Ende der festen Finanzierungslaufzeit – fällig werden sollte. Gleichzeitig unterzeichnete die Beklagte eine „Zusatzvereinbarung“ über den Rückkauf eines Fahrzeugs auf einem anderen, ebenfalls vom Kläger bereitgestellten Formular.
Diese „Zusatzvereinbarung“ legt unter anderem fest: Die Finanzierung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises erfolgt auf Wunsch des Kunden gesondert. Mit dem Ausgleich aller Forderungen der BayernLB geht die Forderung des Kunden – gegen die BayernLB – aus der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf den Händler über. Hiermit überträgt der Kundin /Kunde sein Anwartschaftsrecht auf Rückgabe des Fahrzeugs an die Bayern.
Für die weiteren Einzelheiten des Zusatzvertrages wird auf die Fotokopie S. 8 d. verwiesen. Die Beklagte hat sich im Herbsten 2000 zunächst mit der Gesellschaft in Verbindung gesetzt, um „detailliertere Vereinbarungen“ über die Rückgabe des Fahrzeugs zum Zwecke der endgültigen Abwicklung des Darlehensvertrags zu treffen. Nachdem er von dort aus darüber informiert worden war, dass A nicht mehr „kompetent“ sei, weil es kein autorisierter F-Händler mehr sei, wandte er sich per Fax vom 27. Oktober 2000 an den Antragsteller, teilte ihm die Position von Ms mit und fragte, was er jetzt tun solle.
Mit Schreiben vom 29.11.2000 antwortete die Klägerin. In dem Schreiben wird unter anderem Folgendes erwähnt Die Zusatzvereinbarung hat er mit Ihnen unterzeichnet und Sie sind daher verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Frist zurückzunehmen. Am 21.12. 2000 hat der Kläger dem Beklagten erneut unter dem Betreff: „Beendigung Ihrer F-Finanzierung“ geschrieben. Im Brief steht unter anderem:
Die Beklagte besuchte am 20. Januar 2001 das Unternehmen B. Er hat dort einen Vertrag über Ihren Kauf eines Gebrauchtwagens zum Kaufpreis von Fr. 183,00 für den vom Antragsteller finanzierten Wagen Alfa Romeo 146 abgeschlossen und das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel übergeben. Der Kläger behauptet, dass er die „Aktienrate“ aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht mit ihm beglichen habe.
Die Angeklagte soll den Angeklagten bitten können, diesen Kurs auf dieser Grundlage zu zahlen. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass alle Vereinbarungen über den Rückkauf und die Rückgabe des Fahrzeugs nur die Beziehung zwischen dem Beklagten und B betrafen, dass sie selbst nicht rechtlich in diese Beziehung verwickelt war und dass sie in dieser Hinsicht an nichts gebunden war. Die Klägerin macht geltend, dass es nicht auf Kosten des Klägers geht, von der Anordnung dieses Treuhänders abzuweichen, denn mit dem Absenden des Schreibens war es nur die Absicht der Beklagten, das Fahrzeug vorher zu verkaufen.
Sie beantragt, dass das Gericht den Beklagten anweist, ihm seit dem 21. Februar 2001 einen Betrag von 15 183,00 DEM zuzüglich Zinsen in Hoehe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Beklagte beantragt, dass das Gericht die Klageschrift zurückweist. Die Beklagte macht geltend, dass der Antragsteller auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Werbung und seines Verhaltens bei der Vertragserfüllung die Rückgabe des Fahrzeugs an P als Erfüllung der übrigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag betrachten muss.
Außerdem behauptet er, dass HM entgegen den Behauptungen des Anmelders den Verkaufserlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs an den Anmelder abgetreten habe. Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrag hat der Kläger keine Rückzahlungsansprüche mehr gegen den Beklagten. Spätestens mit der Übersendung des Fahrzeugschein an S am 31. Januar 2001 gingen diese Ansprüche – ohne die Fragestellung, ob der Kläger tatsächlich Dienstleistungen zur Zahlung des zu zahlenden strittigen Bestandskurses erbracht hat oder nicht – verloren.
Der Anmelder kann sich nicht darauf berufen, dass es rechtlich nichts mit der „Zusatzvereinbarung“ zu tun hat, in der die Möglichkeit einer Kompensation des Lagerbestands durch Rückgabe des Fahrzeugs vereinbart wurde. Im Gegenteil, es erscheint nicht unbedeutend, dass der Kläger von Anfang an auch im Hinblick auf die Zusatzvereinbarung Vertragspartner des Beklagten geworden ist.
Alle für den Abschluss des Kreditvertrages und der Zusatzvereinbarung verwendeten Formulare stammen von ihr und können daher als ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet werden. Die Werbung und die erkennbare Herkunft der verwendeten Formulare erweckten auf den ersten Blick den klaren Eindruck, dass sie, die Klägerin, bereit war, ein Darlehen in der Art und Weise zu gewähren, dass die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs darauf abzielte, den Kreditnehmer von den übrigen Verbindlichkeiten gegenüber ihr zu befreien.
So konnte die Bestimmung einer anderen Vertragspartei als der Klägerin im „Zusatzvertrag“ eine überraschende Wirkung im Sinn von § 3 AGBG entfalten, die zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung führen würde. Wenigstens erscheint es zweifelhaft, ob Wortlaut und Gestaltung der „Zusatzvereinbarung“ so eindeutig und unmissverständlich sind, dass die Möglichkeit der Rückgabe nicht bestehen und direkt gegenüber dem Kläger wirksam sein sollte, dass der Beklagte dies erkennen und daher im Sinn des § 3 AGBG erwarten musste.
In jedem Fall hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 an den Beklagten und der anschließenden Übermittlung des Fahrzeugschein an X B ermächtigt, das Fahrzeug als Erfüllung des Vertrages durch den Beklagten zurückzukaufen. Durch die Verpfändung dieses Sicherungseigentums durch Herausgabe des Kfz-Kennzeichens zum Zwecke des Weiterverkaufs des Fahrzeugs durch einen Dritten – der gemäß Abschnitt II des Darlehensvertrags Eigentümer des Fahrzeugs war und dem Beklagten nur ein Nutzungsrecht eingeräumt hatte – wurde stillschweigend anerkannt, dass gemäß dem Sicherungsvertrag „alle Forderungen der Hausbank gegen den Kreditnehmer bezahlt wurden“.
Andererseits kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, dass er den Fahrzeugschein nur im Rahmen eines „Treuhandauftrags“ übermittelt hat. Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte einem solchen Escrow-Auftrag in keiner Weise zugestimmt hat, sondern sich im Gegenteil gemäß der vom Antragsteller selbst in Ziffer 5 des „Supplementary Agreement“ formulierten Klausel darauf stützen konnte, dass das Recht auf Eigentumsübertragung des Fahrzeugs auf den Händler erst dann auf die Hausbank übertragen würde, wenn alle Ansprüche der Hausbank beglichen und damit natürlich auch nicht vom Antragsteller erfüllt wären.
Darüber hinaus hatte die Klägerin nach Beendigung ihrer bisherigen längeren Geschäftsbeziehung mit B Monate zuvor keinen hinreichenden Anlass, ein so hohes Maß an Vertrauen in B oder in einen Nachfolger, der gerade eine Anstellung in ihren Geschäftsräumen aufgenommen hatte, zu setzen, dass die Übergabe der Kfz-Zulassungsbescheinigung für ein Auto mit erheblichem Restwert ohne jegliche Sicherheit auf der Grundlage eines rein privaten „Treuhandauftrags“ gerechtfertigt gewesen wäre.
Schließlich und vor allem hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2001 nicht nur eine Treuhandverfügung erlassen oder einen anderen Vorbehalt gemacht, der sich auf Forderungen ausgewirkt hätte, die erst in der Zukunft fällig werden würden. Der fragliche Pauschalsatz war erst am 20. Februar 2001 fällig und somit nicht durch den Vorbehalt im Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2001 gedeckt, dass alle Lastschriften bis einschließlich 20. Januar 2001 ordnungsgemäß eingelöst worden sein müssen.
Seine Erklärung konnte daher nur innerhalb des jeweiligen objektiven Empfängerhorizonts so ausgelegt werden, dass er seine Rechte an dem Fahrzeug ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Zahlung des Bestandskurses aufgab. Der Antragsteller muss in der Lage sein, den Inhalt dieser Erklärung zu pflegen. Hier kann festgestellt werden, ob der Kläger tatsächlich Zahlungen von der Firma S erhalten hat, die mit der fraglichen Forderung verrechnet werden müssten.