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Erstattung Bearbeitungsgebühr Darlehen Verjährung

Wenn die Bank oder Sparkasse die Rückerstattung verweigert, müssen Sie möglicherweise die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren von Ihrer Bank verlangen, da Ihr Anspruch sonst Ende dieses Jahres erlischt. Die Bank verweist ausdrücklich darauf, dass eine Rückerstattung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Die Verjährungsfrist für die Erstattung von Bearbeitungsentgelten für Darlehen stellt sich wie folgt dar

Mit einer wichtigen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2014 über die Bearbeitungsentgelte für Kredite hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Inanspruchnahme einer solchen Entgeltforderung durch ein Kreditinstitut nicht zulässig ist, jedenfalls nicht als AGB, die in den meisten Faellen voraussichtlich betroffen sein werden. Allerdings ist die letzte Anfrage zur Beschränkung von Erstattungsansprüchen, auf die viele Verbraucher nun in der Sache Anspruch haben, nicht geklärt.

Konsumenten, die ihren Kreditvertrag erst 2011 abgeschlossen haben, können ihre Forderungen mit generell guter Erfolgsaussicht durchsetzen, da in diesen FÃ?llen die VerjÃ?hrungsfrist voraussichtlich nicht frÃ?hestens zum 31. Dezember 2014 gilt. Bei Kreditverträgen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, steht eine Verfügung des BGH noch aus. Zum Beispiel sind viele Kreditanstalten der Meinung, dass es nur auf die genaue Angabe der Höhe der Bearbeitungsgebühr ankommt, d.h. auf den Abschluss des Vertrages durch die Beteiligten.

Wäre der Kreditvertrag daher vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen worden, wären die Forderungen nach diesem Zeitpunkt in Verzug geraten. In vielen Fällen wird aber auch die Auffassung geäußert, dass die Fristen erst dann zu laufen beginnen, wenn es nach Abklärung einer strittigen Gesetzeslage sinnvoll ist, im Einzelnen eine Klage einzureichen. Das war wahrscheinlich erst im Monat September 2011 der Fall.

Aus dieser Sicht war es unangemessen, von den Verbrauchern zu erwarten, dass sie wegen des Rückerstattungsanspruchs vor Gericht gehen. Die Bearbeitungsgebühr hatte das OLG Celle mit Bescheid vom 02.02.2010 für zulässig befunden (Aktenzeichen: 3 W 109/09). Nur mit Entscheidung vom 13.10. 2011 (Az.: 3 W 86/11) gab sie dieses Rechtsgutachten auf und stimmte der Gegenansicht zu.

Die Verjährungsfrist würde daher nicht vor dem 31. Dezember 2014 beginnen. Bisher sind dieser Stellungnahme das Amtliche Gericht Frankfurt am Main mit seinen Entscheidungen vom 6. Juni 2013 – 30 C 56/13, das Amtliche Gericht Stuttgart mit seinen Entscheidungen vom 20. März 2013 – 1 C 39/13 und das Landesgericht Stuttgart mit seinen Entscheidungen vom 23. Oktober 2013 – 13 S 65/13 und 5. Februar 2014 am 13 S 126/13 gefolgt. Eine weitere Betrachtung für den Verjährungsbeginn basiert neben der Einnahme der Bearbeitungsentgelte auf der Fragestellung, wann die Bearbeitungsentgelte bezahlt wurden.

In vielen Fällen kann dies nicht unmissverständlich beantwortet werden, da die Zahlung zwar in der Regel auf das Darlehen erfolgt, aber auf gewisse Ansprüche innerhalb des Kredits nicht erfolgt. Der Bundesgerichtshof wird nun am 28. Oktober 2014 diese rechtlichen Unsicherheiten ausräumen und sich unter anderem mit der 10-jährigen Verjährungsfrist befassen. Bei beiden Prozessen, über die dann zu entscheiden ist, verlangen die Klaeger von den Beklagtenbanken die Erstattung von Bearbeitungsgebuhren oder Bearbeitungsgebuhren, die von den Angeklagten im Zusammenhang mit Kreditvertraegen erhoben werden.

In der Rechtssache XI ZR 348/13 hat die Klägerin mit der Antragsgegnerin am Dienstag, den Donnerstag, den Donnerstag, den Donnerstag, den Donnerstag, den Donnerstag, den Donnerstag, den Donnerstag und den Donnerstag, den Donnerstag, den Donnerstag, den Donnerstag und den Donnerstag, den Freitag, einen weiteren Kreditvertrag abgeschlossen. Der Kreditvertrag wurde im Rahmen des Verfahrens XI ZR 17/14 am 2. Januar 2008 abgeschlossen. Würden wir vom Bundesgerichtshof von einer zehnjährigen Verjährung ausgehen, so würde diese tagesgenau sein.

Damit erlischt der Antrag auf Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte nach zehn Jahren am 28. Oktober 2014, wenn der Antrag z.B. am 28. Oktober 2004 entsteht. Ob der Schadensfall jedoch exakt eingetreten ist oder ob der Rückzahlungsanspruch noch nicht erloschen ist, richtet sich nach den Umständen im Einzelnen.

Der BGH kann sich aber auch auf die auf der Erkenntnis des Gebührenanspruchs beruhende Judikatur des OLG Celle stützen, so dass die Forderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2014 auslaufen würden.

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