Erstattung von zu viel gezahlten Zinsen im Falle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel. Bezugnahme auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuzüglich Zinsen. Beim Abschluss eines bullet loan werden nur Zinsen über die gesamte Laufzeit gezahlt. Die Rente ist die regelmäßig zu leistende Zahlung für Zinsen und Tilgung (Tilgung). Die Kreditzinsen erreichten die.
Erstattung von zu viel gezahlten Zinserträgen im Falle einer unwirksamen Zinsklausel
Das Landgericht Düsseldorf – Az.: 7 O 214/09 und im weiteren Verlauf auch das Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: 6 U 7/11, 6 U 7/11 am 5. April 2012, haben sich in den Entscheidungen vom 30. November 2010 mit einer Zinsausgleichsklausel befasst, die ein Kreditinstitut in den Vorjahren mit einem in Vorjahren in mehreren Kreditverträgen und einem Girokontovertrag vereinbart hatte, um einen Zinsentlastungsbetrag stufenweise ermäßigen oder anheben zu können.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist eine solche Vertragsklausel als eine Art AGB zu betrachten, da sie von der Bank für eine große Anzahl von Aufträgen vorgefertigt wird. Während der Laufzeit des Kreditvertrages hat die Bank von diesem einseitigen Recht auf Leistungsbestimmung Gebrauch gemacht und mehr als den jeweiligen Marktzinssatz (sog. Referenzzinssatz*) an den Kreditvertrag berechnet.
In Summe zahlte der Bankkunde unrechtmäßig 78.579,35 Euro Zins. Prinzipiell hat der Bankkunde auf die Abtretung dieser rechtswidrigen Anreicherung für die überbezahlten Zinszahlungen einen Anrecht, siehe § 812 BGB. Übermäßig gezahlter Zins hingegen kann nicht als Zahlung des Bankkunden auf den Kredit betrachtet werden (Tilgung), sondern stellt einen Herausgabeauftrag dar.
Beispielsweise wird das Darlehen durch eine feste Rate getilgt, zu der auch ein Kreditnehmer zur Verzinsung ist. Im Falle jeder Überverzinsung hat der Auftraggeber nur mehr als die geschuldeten Beträge bezahlt. Im Einzelfall waren bereits nach 197 BGB a. F. ein Teil dieses Vermögensanspruchs in Verzug (dieses Recht wurde mehrmals abgeändert und ist inzwischen aufgehoben worden).
Daher ist nur ein Teil der gezahlten Zinszahlungen erstattungsfähig. In Summe schuldet die Bank ihrem Kundschaft eine Rückerstattung von überbezahlten Zinszahlungen in Hoehe von 61.122,35 nach ordnungsgem??er Kalkulation durch einen ext. Gutachter. Dieses Verfahren hatte dann eine Besonderheit: Im Gegensatz zur Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, das noch davon ausgegangen war, dass die Forderungen des Bankkunden aus den bereits verjährenden überhöhten Zn… nicht mit der Tilgung des Kredits verrechnet werden konnten.
Das Landgericht Düsseldorf hat daher zunächst – gestützt auf 215 BGB – entschieden, dass die Verjährungsfrist eine Verrechnung prinzipiell nicht ausschließt, wenn die zu verrechnende Forderung zum damaligen Zeitpunkt, zu dem eine erste Verrechnung möglich war, noch nicht gejährt war (sog. Aufrechnungssituation). Dies wurde in dem später ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht wiedergegeben.
Obwohl die Verjährungsfrist der Widerklage nach 215 BGB eine Verrechnung nicht ausschließt, fehlt hier die weitere Bedingung, dass der Hauptanspruch des Antragsgegners auf Erstattung dieser Kredite noch besteht. Allerdings hatte der Auftraggeber im konkreten Falle seine verschiedenen Kredite bereits zum Zeitpunkt der Verrechnungserklärung zurückgezahlt.
Eine Verrechnung mit zu hohen Zinsaufwendungen kann dann nicht stattfinden.