Nach dem Urteil darf ein Dauerauftrag nicht mehr gebührenpflichtig sein. Berufung eingelegt hat, geht der Fall nun an den Bundesgerichtshof (BGH). Bankspesen im Internet Das ist der Sinn des BGH-Urteils zum Online-Banking. („BGH“) in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil, um am genauesten zu prüfen, wie eine Vielzahl von vergangenen Urteilen gezeigt hat.
Mit welchen Bankgebühren ist es nicht möglich? Bundesgerichtshof vom 12.09.2017
Der BGH hatte auf eine Beschwerde eines Verbraucherschutzverbandes hin derzeit die Möglichkeit, zur Zulassung oder Nichtzulässigkeit von verschiedenen Bankgebühren Stellung zu nehmen. Nicht zum ersten Mal hat das oberste Bundesgericht ein konsumentenfreundliches Urteil gegen Bankgebühren gefällt. Kosten für die Veränderung eines Dauerauftrages, Monatsgebühren für ein Pfändungssicherungskonto.
Im ersten Falle hatte die beschuldigte Bank ihren Kundinnen und Verbrauchern eine Pauschale von 2 EUR berechnet. In den Fällen nach Ziffer 2 sollte jeweils eine Pauschale von 5 EUR anfallen. Der Verbraucher sollte sogar 7 EUR pro Monat für die Führung eines Pfandschutzkontos (sog. P-Konto) aufbringen. Der BGH hat in allen Fragen die Bankgebühren gestoppt.
Obwohl Honorare nicht immer per se verboten sind, muss eine Hausbank – was hier nicht der Fall war – gewisse Voraussetzungen mitbringen. Damit ist die geltende BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az. II ZR 590/15) sehr konsumentenfreundlich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müssen sich die Entgelte für korrespondierende Kundenmitteilungen (d.h. Informationen über die Zurückweisung der Durchführung einer Einzugsermächtigung, einer Einzugsermächtigung oder eines Einzugsermächtigungsauftrags oder einer Überweisung) an den tatsächlichen Ausgaben orientieren, die der Hausbank für diese Informationen entstehen.
Nicht so bei der Savings Banque, da auch weitere Ausgaben (z.B. gewisse Personalkosten) an den Auftraggeber weiterzugeben waren. Diese Kosten sind im konkreten Einzelfall jedoch bereits im Rahmen der Nichtrücknahmeentscheidung angefallen und gehören zu den eigenen Vertragsverpflichtungen der BayernLB, so dass ein gesondertes Honorar dafür nicht erlaubt ist.
Damit stand der Zusatzaufwand nicht in direktem Zusammenhang mit der reinen Mitteilung an den Auftraggeber. Nach Ansicht des BGH sind die geforderten Honorare daher zumutbar. Zur Erteilung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) hatte der Bundesgerichtshof bereits früher festgestellt, dass Zuschläge dafür generell nicht zulässig sind und dass ein korrespondierendes P-Konto nicht mehr als ein Standard-Konto mit vergleichbaren Leistungsinhalten kosten darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11).
Auf der Grundlage des BGH-Urteils kann die Entrichtung relevanter Bankgebühren in absehbarer Zeit unterbleiben. Alle bereits gezahlten relevanten Entgelte können innerhalb der Beschränkungsfrist eingezogen werden. Es besteht kein Anlass, ohne Zögern zusätzliche Kosten zu übernehmen, die die Kreditinstitute ihren Kundinnen und Verbrauchern zusätzlich zu den üblichen Kontobuchungsgebühren auferlegen wollen.