Auf diese Weise können Sie die Bearbeitungsgebühr für Ihr Darlehen zurückfordern. Der OLG Karlsruhe hat den Banken untersagt, Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge zu erheben. Seit langem erheben die Banken bei der Kreditvergabe die sogenannte Kreditbearbeitungsgebühr. Für den Abschluss von Konsumentenkreditverträgen dürfen die Banken keine Bearbeitungsgebühren erheben. OG Karlsruhe: Pauschale Bearbeitungsgebühren einer Bank für Kredite sind unwirksam.
Ausleihen:: Der BGH hebt Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmen auf
Die von den Kreditinstituten für eine Bearbeitungsgebühr in Kreditverträgen unabhängig von der Laufzeit formulierten Vertragsklauseln sind auch für Unternehmer ungültig, so der BGH in zwei Rechtsstreitigkeiten. Nach dem vor zeitigen Abschluss des Verfahrens II SR 436/16 durch Bestätigung der Beklagtenbank war nur in den Prozessen II SR 562/15 und II SR 233/16 zu befinden.
Bei diesen beiden Vorgehensweisen sind die Kreditnehmer selbstständige Unternehmen im Sinn von § 14 BGB. In den mit den entsprechenden Kreditinstituten abgeschlossenen Kreditverträgen sind Formklauseln vorgesehen, nach denen der Kreditnehmer unabhängig von der Laufzeit eine „Bearbeitungsgebühr“ oder eine „Bearbeitungsgebühr“ zu zahlen hat. Ziel der Klage ist die Rückerstattung dieser Vergütung, da die klagenden Parteien die angefochtenen Bestimmungen für ungültig halten.
Die Beschwerde im Prozess XI Zoll 562/15 war bei den unteren Gerichten zwar von Erfolg gekrönt, die Beschwerde im Prozess XI Zoll 233/16 wurde jedoch von den unteren Gerichten zurÃ? Die angefochtenen Bestimmungen sind nach Ansicht des BGH so genannte Nebenpreisvereinbarungen, die der inhaltlichen Kontrolle nach 307 BGB unterstehen. Dieser Inhaltsprüfung widersetzen sich die Bestimmungen nicht.
Im Zweifelsfall ist daher ein unangemessener Nachteil des Geschäftspartners nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vermute. Es gibt auch bei den bestehenden Unternehmerkreditverträgen keinen Grund, diese Rechtsvermutung zu unterlaufen. Vor allem die Zweckmäßigkeit einer nicht von der Laufzeit des Darlehens abhängigen Bearbeitungsgebühr kann nicht durch daraus resultierende Steuervorteile eines Unternehmerkreditnehmers untermauert werden.
Der inhaltlichen Kontrolle trotzen die strittigen Bestimmungen auch bei entsprechender Beachtung der im Handel gültigen Gepflogenheiten gemäß 310 Abs. 1 S. 2 S. 2 Halbsatz 2 BGB nicht. Sofern die beschuldigten Kreditinstitute die Einigung über befristete Bearbeitungsgebühren mit einer korrespondierenden Geschäftspraxis begründet haben, unterstützt ihre Vorlage nicht das Vorliegen einer solchen Geschäftspraxis.
Auch kann die Zweckmäßigkeit der Bestimmungen nicht durch die Eigenheiten des Handelsgeschäfts begründet werden. Sofern auf einen geringeren Schutzbedarf und eine im Verhältnis zu den Konsumenten größere Handlungsmacht der Kaufleute verwiesen wird, wird außer Acht gelassen, dass der Schutzziel des 307 BGB, die Nutzung der einseitigen Gestaltungsbefugnis einzuschränken, auch zugunsten eines – sachkundigen und sachkundigen – Kaufmanns zutrifft.
Die Tatsache, dass ein Betreiber in der Lage sein könnte, eine Gesamtlast aus unterschiedlichen Vergütungskomponenten besser abzuschätzen, beweist nicht die Zweckmäßigkeit der Bestimmung, wenn sie gegen Betreiber verwendet wird. Der Grund dafür ist, dass die Content-Kontrolle im Allgemeinen vor Bestimmungen geschützt werden soll, bei denen das Dispositiv-Gesetz, das auf einen gemeinsamen Interessensabgleich abzielt, durch die unilaterale Befugnis des Klauselnutzers, das Recht zu gestalten, außer Kraft setzt wird.
Dabei gibt es keine Hinweise darauf, dass die Kreditanstalten nicht in der Lage wären, diese unilaterale Macht gegenüber Unternehmen auszuüben. Ein erhöhtes ökonomisches Wissen über Entrepreneure ist in den gegenwärtigen Bestimmungen nicht wichtig, da sie sowohl für einen Konsumenten als auch für einen Entrepreneur leicht verständlich sind. Für die in beiden Rechtsstreitigkeiten vorgebrachte Einschränkung gilt die vom Bundesgerichtshof für Verbraucherkredite (siehe Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 – II ZR 348/13) festgelegte Grundsatzerklärung auch für Unternehmenskredite.
Ende 2011 könnte man von Unternehmerinnen und Unternehmer auch vernünftigerweise erwarten, dass sie eine Rechtsstreitigkeit zur Beitreibung von Bearbeitungsgebühren einleiten. Auf dieser Grundlage hat der BGH das OLG Celle-Urteil im XI Zoll 562/15-Verfahren weitestgehend bekräftigt und nur in Anbetracht eines Teils der geforderten Verzinsung zum Schaden der Klägerin geändert.
Zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamburg wurde im Rahmen des Verfahrens XI ZR 233/16 die Angelegenheit zur erneuten Anhörung und Entscheidungsfindung an das Oberste Landesgericht zurÃ?