Home > Geld zurück Kredit > Bearbeitungsgebühr Kredit Zurückfordern Verjährungsfrist

Bearbeitungsgebühr Kredit Zurückfordern Verjährungsfrist

Wo kann ich die Verjährung stoppen? Von welchen Bausparverträgen kann ich die Darlehensgebühr zurückfordern? Die gegen den Beklagten erhobene Klage erhebt auch den Einwand der Verjährung. Rückfordern der Kreditbearbeitungsgebühr Verjährungsfrist Das Stück hat fleißig eine Hand rotbraunen Astneides gekocht. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Verjährungsfrist verlängert.

Außerdem für gewerbliche Kredite: Fordern Sie die Bearbeitungsgebühren für Kredite aus dem Jahr 2004 zurück! Verjährungsfrist bedroht

Die Tatsache, dass Kreditabwicklungsgebühren für Konsumentenkredite zurückforderbar sind, wird in den Massenmedien deutlich. Oftmals offen geblieben ist die Frage: Trifft das auch auf kommerzielle Anleihen zu? Der BGH hatte bereits in zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 (Az. Nr. 17 Zoll 170/13 und Az. Nr. 16 Zoll 405/12) den Prinzip aufgestellt, dass die Einigung auf eine Kreditbearbeitungsgebühr oft ineffizient ist.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof kürzlich zur Verjährungsfrist beschlossen, dass ab 2004 prinzipiell noch ineffektive Kreditbearbeitungsgebühren zurückforderbar sind. BHH, Entscheidungen v. 28.10. 2014 – Az. II ZR 348/13 u. licht II ZR 17/14). Hinweis: Die Verjährungsfrist ist der 31.12. 2014 (Darlehen 2005-2011; 2004 kann auf den Tag genau sein, d.h. vor dem 31.12.2014).

Inwieweit diese für die Bankkunden vorteilhafte Gerichtsbarkeit nicht nur den Konsumenten, sondern auch Entrepreneuren, selbständig Erwerbstätigen und Freelancern im Zusammenhang mit Darlehen, die nicht unter die Verbraucherkreditvorschriften fielen, zugute kommt, ist vom Obersten Gerichtshof noch nicht endgültig geklärt ist. Allerdings gibt es gute Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannte Fallstudie nicht nur den Konsumenten zugute kommen könnte. Erklärung: Die oben genannten relevanten Entscheidungen, vor allem die des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 (13.05.2014 und 28.10.2014), betreffen je einen (tatsächlich) Verbraucherkredit, wie noch ausführlicher zu beschreiben ist, aber die Rechtsüberlegungen sind nicht unbedingt auf Verbraucherkredite beschränkt.

Der Bundesgerichtshof (BGH): „Die in den Allgemeinen Bedingungen eines Kreditinstitutes für den Abschluß von privaten Kreditverträgen enthaltenen Bestimmungen, „Bearbeitungsgebühr pauschal 1%“, unterliegen der gerichtlichen Content-Kontrolle nach 307 Abs. 3 S. 1 BGB und sind im Umgang mit Konsumenten nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirkungslos.

Der BGH erklärt zunächst, dass es sich nicht um eine nicht kontrollierbare Preisvereinbarung handele; diese Ergebnisse sind vom Verbraucherstatus abhängig; im Gegenteil, seitens der Banken wurden die Begründungen für die Effektivität der Vereinbarung auch aus den Sonderregelungen für Konsumenten, insbesondere für Konsumenten, die der BGH endgültig ablehnte, hergeleitet.

Anschließend hat der BGH das Recht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft und entschieden, dass die Bearbeitungsgebühr mit den „wesentlichen Grundideen der Rechtsvorschrift nicht vereinbar ist und die Abnehmer der Angeklagten entgegen den Erfordernissen von Treu und Glauben unzumutbar diskriminiert, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. „Der Geltungsbereich der AGB-Gesetzgebung wird durch den BGH, Beschluss vom 16. April 2014 – II ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168-204) 310 BGB festgelegt.

Es gibt jedoch noch kein fundiertes Rechtsgutachten zur Ungültigkeit von Bearbeitungsentgelten für Unternehmenskredite. Auf den Konsumentenschutz setzt der BGH insofern ein, als er dies als Begründung für einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit ansieht, der in der Ungültigkeit der Bestimmung liegt: „Denn die inhaltliche Kontrolle ist verfassungsmäßig verpflichtet, die private Autonomie der Konsumenten zu schützen, um die notwendige Wappengleichheit zwischen Klauselnutzer und Konsumenten im Sinn der praktischen Übereinstimmung zu begründen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041).

Darüber hinaus steht die Vermutung, dass die angefochtene Bestimmung ungültig ist, im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Gegensatz zur Auffassung der Überarbeitung ist die Ineffektivität der Bestimmung im Sinne eines wirksamen Konsumentenschutzes notwendig. „Nach § 322 ZPO ist die Rechtswirksamkeit der Verfügung auf die Weglassung der angefochtenen Bestimmung gegenüber den Konsumenten beim Abschluß von Kreditverträgen nach materiellem Recht in Deutschland begrenzt.

„Aber auch dort war mehr nicht Thema des Rechtsstreits.“ (BGH, Beschluss vom 16. April 2014 – II ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168-204). Daher kann mit erheblichen Gründen argumentiert werden, dass auch die in der Form vereinbarten Bearbeitungsentgelte – in der Preisdarstellung oder im Auftrag selbst – in Darlehensverträgen mit Unternehmen nicht zulässig sind.

Abgesehen davon sollte es jedoch auf jeden Falle darauf ankommen, dass keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, vor allem, dass die Gebührenhöhe nicht verhandelt wurde – in der Tat kein Problem für die Verbraucher, bisweilen auch für Unternehmen – und dass die Gebühren unabhängig von der Laufzeit der Vereinbarung sind. Mittlerweile gibt es mindestens drei Entscheidungen der nachfolgenden Gerichte, die die Bearbeitungsentgelte für Unternehmenskredite für wirkungslos erklärt haben:

Soweit erkennbar, sind diese Entscheidungen noch nicht publiziert, aber es gibt bisher kaum eine veröffentlichte Fallstudie. Weil nach den aktuellen BGH-Urteilen die Verbraucherkreditansprüche auf Rückzahlung von unwirksamen Kreditbearbeitungsgebühren von 2004 bis 2011 längstens am 31. Dezember 2014 auslaufen, kann es für Nichtverbraucher ratsam sein, vor Ende 2014 Vorkehrungen zu treffen, um die Verjährungsfrist für die zu erstrebenden Ansprüche auszusetzen.

Nach der aktuellen Beurteilung ist vollkommen offen, ob der Bundesgerichtshof dort auch eine Vertagung des Beginns der Verjährung sehen wird und wenn ja, ob diese weiter geht als für die Verbraucher. Dies könnte dazu führen, dass alle bis Ende 2011 entstandenen Forderungen am 31.12.2014 verfallen können – auch wenn eine ausdrückliche Verfügung des Bundesgerichtshofs erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden kann.

Obwohl die Konsumenten möglicherweise auch den Joker zur Kreditkündigung verwenden können, steht diese Option den Unternehmen nicht zur Verfügun. Der so genannte Credit Revocation Joker bezieht sich nämlich nur auf Verbraucherkredite (und möglicherweise auf bestimmte Startkredite). Der wirksame Widerspruch bringt dort ungeachtet der möglichen Einschränkung eines Rückzahlungsanspruchs – bei einem nicht widerrufenen Auftrag – eine Rückzahlungsverpflichtung mit sich, in deren Umfang auch vereinnahmte Entgelte zu vergüten sind.

Inwieweit sich das Problem der Verjüngung bei Unternehmenskrediten ggf. stärker darstellt als bei Konsumentenkrediten, könnte ggf. der Kreditrücktritt mit dem sogenannten Widerrufsjoker im Endergebnis die Vermögensverwaltungsproblematik ablösen.

Leave a Reply

Your email address will not be published.