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Der BGH beschließt über Risikoaufschlag und Bearbeitungsgebühr für KfW-Kredit
Am 16. Februar 2016 hat der BGH in vier Rechtsstreitigkeiten (XI ZR 454/14, II ZR 63/15, II ZR 73/15, II ZR 96/15) über die Effektivität von Formklauseln urteilt, in denen eine 2%ige Gefahrenprämie und eine 2%ige Bearbeitungsgebühr festgesetzt wurden. Er hat in drei der vier Gerichtsverfahren die entsprechenden Bestimmungen – und damit die Honorare – als rechtswirksam eingestuft.
Der Risikoaufschlag ist ein geeigneter Kompensator dafür, dass der Kreditnehmer das Darlehen während der Laufzeit der Zinsfixierung während der Laufzeit des Darlehens ohne Zahlung einer Vorauszahlungsstrafe zurückzahlen kann, um die gesetzlich gesicherte Verzinsungserwartung des betreffenden Kreditinstitutes zu decken. Sofern die Bestimmung darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr enthält, würde sie der gesetzlichen inhaltlichen Kontrolle nach AGB unterliegen, aber dies würde sich bewähren.
Sie benachteiligt den Kreditnehmer im Sinn von 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht unzumutbar. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Beurteilung insbesondere den fördernden Charakter der Kredite und die Tatsache berücksichtigt, dass ihre Vergabe nicht dazu bestimmt ist, die eigenen wirtschaftlichen Belange der KfW zu verfolgen, sondern den Auftrag des Staates zur Umsetzung von Finanzfördermaßnahmen zu erfüllen.
Angesichts der „wirtschaftlichen Vorteile“ solcher Förderkredite gegenüber marktüblichen Darlehen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine „Bearbeitungsgebühr“ für die erforderliche pauschale Gesamtbewertung für den Fall der förderungsbedingten und unabhängig von der Laufzeit zulässigerweise erhoben. In Übereinstimmung mit diesen Prinzipien lehnte der Zivile Senat auch die Überarbeitung der Kreditnehmer im weiteren Vorgehen ZR 63/15 und ZR 73/15 ab, da objektiv vergleichbare Bestimmungen in die dort abgeschlossenen Kreditverträge aufgenommen wurden.
Im vierten Fall (XI ZR 96/15) verwies der Bundesrat die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Nachträglich wurde der diesem Vorgehen zugrunde liegende Kreditvertrag abgeschlossen und unterliegt damit bereits den Bestimmungen des neuen 500 Abs. 2 BGB, nach denen ein Kreditnehmer das Recht hat, seine Verpflichtungen aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder zum Teil zu erfüllen. Der Kreditnehmer ist daher verpflichtet, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nur zu erfüllen. Die Kreditvergabe an den Kreditnehmer erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Nach 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB darf die zu entrichtende vorzeitige Rückzahlungsstrafe 1 v. H. des Betrages nicht übersteigen und ist damit immer niedriger als der im Rahmen der fraglichen Vereinbarung zurückbehaltene Wert in Hoehe von 4 v. H. des Nennkreditbetrages. Danach würde die Bestimmung aufgrund der Abweichungen auf Kosten des Kreditnehmers gemäß 307 Abs. 3 S. 1 BGB der inhaltlichen Kontrolle nach AGB-Recht unterliegen.
Sie würde den Kreditnehmer auch in unangemessener Weise im Sinn von 307 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nachteilig beeinflussen und wäre damit wirkungslos. Der Berufungsgerichtshof hat jedoch keine sachliche Feststellung darüber gemacht, ob es sich bei dem fraglichen Kreditvertrag um ein Verbraucherkreditverfahren handelt. Deshalb kann die Anwendung von 500 Abs. 2, 502 Abs. 1 BGB auf das gegenwärtige Darlehen nicht endgültig abgeklärt werden und die Angelegenheit wurde – nach Widerruf des Beschwerdeurteils – zur erneuten Anhörung und Entscheidungsfindung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.