Entscheidung des BGH über Bausparvertrag: Sie können Gebühren zurückfordern! Ausgenommen hiervon sind Bauspardarlehen nach dem Bundesgerichtshof (BGH). Schicken Sie einen Brief an die Bank und fordern Sie die Gebühr mit Zinsen zurück. für Dienstleistungen, die Sie mit unserem Musterbriefkonto Gebühr Bauspardarlehen zurückfordern.
Beitreibung von Bearbeitungsentgelten – Lawanwälte Scottie & Roogoz
Über eine in vielen Sparverträgen der Sparkasse Wüstenrot AG enthaltene Bestimmung, nach der zu Anfang der Ausschüttung des Bausparkredits eine Kreditgebühr in Hoehe von 2 Prozent des Bausparkredits anfällt, wird der BGH entscheiden muessen (§ 10 ABB). Die Klägerin – ein Verbraucherschutzbund – ist der Auffassung, dass die angefochtene Bestimmung gegen 307 BGB verstößt und behauptet, dass die Angeklagte darauf verzichtet, sie für Verbraucher zu verwenden.
In einem Fall ist zurzeit auch beim BGH ein Fall ausstehend. Ausschlaggebend für die Bewertung war nicht das Modell des Kreditvertrages, sondern das Modell der Bausparverträge, das durch die besonderen Merkmale des Bauspargesetzes gekennzeichnet ist. Bei diesem Modell wird eine Kreditgebühr erhoben. Mit der staatlichen Unterstützung in Form von Bauspartarifen und der Berücksichtigung der Kreditgebühr bei der Ermittlung des Jahreszinssatzes würde sich zeigen, dass der Legislativrat die Abgabe genehmigt hat.
Die Tatsache, dass die Kreditgebühr nicht ratierlich zurückgezahlt wird, wenn der Bausparkunde den Bauspardarlehen vorzeitig zurückzahlt, benachteiligt den Bausparer nicht unangemessen, da es ihm freisteht, den Bauspardarlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Darüber hinaus würde die vorzeitige Rückzahlung des Baudarlehens keine zusätzliche Belastung für den Bauherrn bedeuten. Die nominelle Gesamtlast in der Kreditphase des Bausparvertrags wäre in einem solchen Falle niedriger, nur der jährliche Prozentsatz der Gebühr wäre größer.
Die Klägerin setzt mit der vom OLG genehmigten Berufung ihren Unterlassungsantrag fort. Im Rahmen der Prozesse II ZR 472/15 und II ZR 477/15 verlangen die anklagenden Bausparkunden von den beschuldigten Sparkassen die Erstattung einer von den Angeklagten erhobenen Kreditgebühr für die Gewährung eines Bausparkredits auf der Grundlage einer Formvorschrift in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge SB.
In der Verfahrensweise XI ZR 477/15 wurde das Bauspardarlehen im Jänner 2007 ausgezahlt. Jeder von ihnen ist berechtigt, die Rückerstattung der Kreditgebühr von den Angeklagten zu verlangen, da die Regelungen zur Kreditgebühr in der ABB kontrollierbare AGBs darstellen und damit gegen § 307 Abs. 1 und 2 Abs. 1 BGB verstoßen.
Im Prozess XI ZR 472/15 blieb die Klageschrift vor den unteren Gerichten ohne Ergebnis. Sie war in dem Rechtsstreit XI ZR 477/15 zunächst erfolgreich; in der Beschwerde wurde sie zurÃ? Der Berufungsgerichtshof stellte fest, dass die Vorschrift über die Kreditgebühr keiner Überprüfung ihres Inhalts unterlag, da es sich um eine überprüfungsfreie Hauptpreisvereinbarung handelte.
Das Darlehensentgelt ist als zusätzliche (Teil-)Vergütung für die Gewährung des Darlehens zu betrachten. Die Kreditgebühr würde auch bestimmte Leistungskomponenten des Bausparkassenmodells kompensieren. Einerseits wird dem Bauherrn ein Anspruch auf ein verzinsliches Kreditgeschäft gewährt, das er bei Vertragsabschluss erwirbt. Andererseits hat der Bauherr die Option, das Bauspardarlehen zu jedem Zeitpunkt zurückzuzahlen, ohne eine Vorauszahlungsstrafe zahlen zu müssen.
Auch wenn die Bestimmung als überwachungsfähig angesehen wurde, wurde die Kreditgebühr effektiv festgelegt, weil sie nicht mit den grundlegenden Rechtsgrundsätzen in Widerspruch stand und den Sparer nicht übermäßig belastete. Die Bausparsumme ist in einen Spartarifvertrag eingebunden, der dem Sparkunden Sondervorteile – Zinssicherheit und die jederzeitige Rückzahlungsmöglichkeit des Bauspardarlehens (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) – einräumt.
Im Rahmen des Verfahrens XI ZR 477/15 ging das Oberlandesgericht auch davon aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung in Verzug war. Weil der Antragsteller die Kreditgebühr bereits bei der Ausschüttung des Bausparkredits am I. Jänner 2007 gezahlt hatte, war der Tilgungsanspruch bereits im Jahr 2007 aufgetreten, so dass die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach 195 BGB** am Stichtag der Ausschüttung am Stichtag des Jahresabschlusses 2011 abläuft.
Damit konnte das vom Antragsteller im Dez. 2014 eingeleitete Zahlungsbefehlsverfahren die Verjährung nicht mehr verhindern. Die Verjährung wurde weder durch eine ungewisse oder ungewisse Gesetzeslage, die durch abweichende Ansichten und Beschlüsse gekennzeichnet ist, noch durch die Tatsache verzögert, dass es unzumutbar war, von der Klägerin wegen des absehbaren Mangels an Erfolg eine Klage zu erwarten.
Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 29. Okt. 2014 zur Beschränkung der Ansprüche auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite (XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 und 17/14, BKR 2015, 26) keine Anwendung gefunden, da die Kreditgebühr im Rahmen der Vergabe eines Verbraucherkredits nicht in Anrechnung gebracht wurde.
Eine Bausparvereinbarung ist kein Konsumentenkreditvertrag, sondern eine besondere Vertragsform, die sich aus mehreren Bestandteilen in der so genannten Spar- oder Kreditphase zusammensetzt, weshalb es keine Entsprechung der gesetzlichen Bewertungskriterien gibt. Die Klägerinnen setzen ihre Ansprüche mit der vom Beschwerdegericht eingelegten Berufung fort.